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Örtliche Zuständigkeit bei Auskunft nach § 101 UrhG

Für ein urheberrechtliches Auskunftsersuchen nach § 101 Abs. 9 UrhG ist ausschließlich das Landgericht zuständig, in dem der Provider seinen Sitz hat, sofern dieser in Deutschland liegt. Das hat das OLG Düsseldorf am Donnerstag entschieden (Beschluss vom 08.01.2009, Az. I-20 W 130/08). Ein Provider mit Sitz in Berlin und zahlreichen Niederlassungen in Deutschland sollte im vorliegenden Fall Daten über einen Kunden herausgeben, der ein Musikalbum bei einer Filesharing-Plattform eingestellt hatte. Der Rechteinhaber reichte seinen Antrag beim Landgericht Düsseldorf ein. Doch das sei nicht zuständig, entschied das Oberlandesgericht:

Örtlich ist für die begehrte Anordnung nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete „seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung“ hat […]. § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG ist so zu verstehen, dass die Vorschrift […] in örtlicher Hinsicht überhaupt einen Gerichtsstand bestimmt, entweder also das Wohnsitzgericht oder das Sitzgericht oder das Gericht einer Niederlassung, nicht aber diese Gerichte im Einzelfall für gleichermaßen zuständig erklärt und einem Antragsteller zwischen ihnen die Wahl einräumt.

Der Beschluss im Volltext.

, Telemedicus v. 11.01.2009, https://tlmd.in/a/1113

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