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Öffentliche Wiedergabe in Arztpraxen und die GEMA

Im März dieses Jahres hatte der EuGH entschieden: Musik, die in einer Arztpraxis läuft, ist nicht vergütungspflichtig. Dafür müsste das Merkmal der öffentlichen Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinne vorliegen. Und das sei, so der EuGH, innerhalb einer Arztpraxis nicht der Fall.

Wie der Bremer Anwalt Rudolf Gläser nun berichtet, hält die GEMA das Urteil des EuGH für nicht anwendbar auf das deutsche Recht. Argument: Der Fall spielte in Italien; der dortige Öffentlichkeitsbegriff sei ein anderer als der aus dem deutschen § 52 UrhG.

Das überzeugt jedoch nicht. Denn wenn der EuGH einen unionsrechtlichen Begriff auslegt, schlägt sich das auch auf die Auslegung des entsprechenden Begriffs im deutschen Recht durch. Die öffentliche Wiedergabe findet sich in zahlreichen Abkommen und EU-Richtlinien zum Urheberrecht. Damit ist sie auf nationaler Ebene nicht losgelöst von der EuGH-Rechtsprechung zu beurteilen.

Gläser empfiehlt den Betroffenen:

Praxisinhaber, die in der Vergangenheit mehr oder weniger notgedrungen einen GEMA-Nutzungsvertrag abgeschlossen haben, sollten diesen mit sofortiger Wirkung unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 15. März 2012 kündigen und erteilte Einzugsermächtigungen widerrufen. Mit der Entscheidung des EuGH ist für die GEMA „die Tür zu“ – und zwar nicht nur zum Wartezimmer, sondern zur therapeutischen Praxis überhaupt.

Zum Beitrag von RA Gläser bei Praxisführung Professionell.

, Telemedicus v. 11.08.2012, https://tlmd.in/a/2388

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