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Neuigkeiten beim JMStV

Die Diskussion um den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geht weiter. Drei wichtige Meldungen:

• Neben dem Aufsatz von Florian Geyer hat nun auch das Hans Bredow-Institut eine ausführliche Stellungnahme abgegeben.

• Die FSM arbeitet nach eigenen Angaben an einem Selbstklassifizierungssystem für Mikromedien.

• Telemedicus steht eine Version des JMStV-Entwurfs (PDF, 2,5 MB) zur Verfügung, wie sie aktuell den Länderbehörden vorliegt.
Stellungnahme des Hans-Bredow-Instituts

Das Hans Bredow Institut in Hamburg (HBI) hatte im Jahr 2007 eine umfangreiche Evaluation des bestehenden Jugendschutz-Systems in Deutschland durchgeführt. Diese Evaluation wurde dann zur Grundlage des neuen JMStV-Entwurfs. Zu diesem Entwurf hat das Institut schon einmal Stellung genommen und tut das nun ein weiteres Mal – offenbar veranlasst durch die scharfe Kritik, die dem JMStV mittlerweile auch aus etablierten Parteien entgegenschlägt. Es ist wenig überraschend, dass die beiden Autoren der Stellungnahme, HBI-Direktor Dr. Wolfgang Schulz und der wissenschaftliche Mitarbeiter Stephan Dreyer, die Novelle im Wesentlichen verteidigen.

Die Stellungnahme geht auch auf einen Kritikpunkt ein, der hier auf Telemedicus vorgebracht worden war: Der JMStV-E bedeutet für Anbieter von Mikromedien einen unverhältnismäßigen Aufwand, während er gleichzeitig nur wenig praktischen Nutzen hat. Darauf repliziert das HBI:

Der Ausgangspunkt der Kritik ist nachvollziehbar: Die Einstufung von Angebotsinhalten und die damit einhergehende Gefahr der rechtlichen Belangbarkeit ist insbesondere für Laien ein nicht nur in Zweifelsfällen schwieriges Unterfangen. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass der Entwurf dieses Problem bereits adressiert: § 24 Abs. 1 Nr. 4 sieht vor, dass ein Anbieter bei einer Fehlkennzeichnung dann nicht ordnungswidrig handelt, wenn er „die von ihm angebotenen Inhalte durch ein von einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle zur Verfügung gestelltes Klassifizierungssystem gekennzeichnet, die Kennzeichnung dokumentiert und keine unzutreffenden Angaben gemacht hat“. An der Umsetzung eines solchen Assistenzsystems zur Selbstklassifizierung arbeitet die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) bereits (…).

Dem lässt sich zunächst entgegenhalten, dass die Tatsache, dass eine bestimmte Handlung nicht ordnungswidrig ist, noch lange nicht bedeutet, sie sei legal. Im Gegenteil: Der JMStV-E fordert von allen Telemedien-Anbietern, sich ordnungsgemäß zu klassifizieren und entsprechende Jugendschutz-Maßnahmen durchzuführen. Diese gesetzliche Pflicht steht unabhängig von der Frage, wie sie sanktioniert wird. Insofern ist es richtig, wenn die HBI-Stellungnahme schreibt, das Problem werde in § 24 Abs. 1 Nr. 4 JMStV-E „adressiert” – gelöst wird es dort nämlich nicht.

Viel eher könnte zur Lösung beitragen, dass die FSM offenbar vorhat, den Mikromedien-Anbietern zur Seite zu stehen. Dazu unten noch mehr.

Das Hans-Bredow-Institut weiter:

Im Übrigen bleibt zu erwähnen, dass alle Anbieter von Telemedien auch nach der aktuellen Rechtslage bereits dazu verpflichtet sind, die Entwicklungsbeeinträchtigung ihrer Angebote abzuschätzen und ggf. technische Schutzmaßnahmen dafür zu programmieren. Eine neue Verpflichtung zur jugendschutzrechtlichen Prüfung der eigenen Inhalte geht mit dem Entwurf daher nicht einher (…).

Das ist in der Tat richtig: Auch schon der alte JMStV sieht theoretisch eine Jugendschutz-Pflicht auch für Mikromedienanbieter vor. Die bisherige Entwicklung im Jugendmedienschutzrecht könnte allerdings problemlos als Schulbeispiel für rechtstheoretische Erörterungen dienen: (Normativer) Anspruch und (praktische) Wirklichkeit fallen meilenweit auseinander. An dem Beispiel des alten JMStV lässt sich sehr gut nachvollziehen, dass ein Gesetz, um wirksam zu sein, mehr bedarf als seiner schlichten Existenz: Es muss wahrgenommen und verstanden werden, es muss sich mit den moralischen Vorstellungen seiner Adressaten wenigstens teilweise decken und es muss durchgesetzt werden. An all dem mangelte es dem alten JMStV, und deswegen blieb das Gesetz in weiten Bereichen ohne Geltung.

Für Personen, die sich im Jugendschutzrecht schon länger bewegen, mag es wie ein Treppenwitz wirken, dass nun der neue JMStV der Sündenbock sein soll, obwohl er tatsächlich weniger Probleme macht als der alte – aber so ist das nun mal. Der alte JMStV war für die Netz-Wirklichkeit meilenweit entfernt, der neue ist immerhin schon in greifbare Nähe gerückt. Die Internetnutzer haben (m.E. zurecht) die Befürchtung, dass der neue JMStV in ihre Rechte deutlich mehr eingreifen wird als der alte.

Die Stellungnahme ist insgesamt sehr lesenswert, gerade auch für die Kritiker des neuen JMStV. Das Papier enthält insofern auch eine Einladung zur Diskussion:

Im Hinblick auf die zukünftige (Fort-)Entwicklung eines effektiven, angemessenen und alltagstauglichen Jugendmedienschutzes haben die Debatten der letzten Wochen den Bedarf nach Foren deutlich gemacht, die eine sachliche und offene Auseinandersetzung von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft ermöglichen. Hier sollten auch Vertreter aus dem Bereich der Netzaktivisten einbezogen werden, die in der Vergangenheit einen nicht unerheblichen Teil der Kritik an den Entwürfen vehement geäußert und in die breite Öffentlichkeit getragen haben; als Teil der Diskussion müssten sich diese dann allerdings auch bemühen, sich mit den Regelungen und Rahmenbedingungen deutlich vertiefter und differenzierter auseinander zu setzen.

FSM wird Selbstklassifizierungs-System anbieten

Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) hat ein Herz für Blogger und Podcaster. Auf Anfrage von Telemedicus bestätigte sie, gerade ein System auszuarbeiten, dass auch kleinen, nicht-kommerziellen Telemedienanbietern eine Selbstklassifizierung ermöglichen soll. Aus einer Stellungnahme der FSM:

Das Selbstklassifizierungssystem wird auf einem Online-Fragenkatalog aufbauen, welcher durch einfaches Point-And-Click durchlaufen werden kann. Der Katalog funktioniert dynamisch, d.h. dass der Nutzer bei unproblematischen Inhalten nur sehr wenige Antworten geben und wenig Zeit aufwenden muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen. Das System errechnet nach Beantwortung aller nötigen Fragen eine Altersstufe.

Offenbar geht es also um eine Art dynamische Webseite im Internet, in der man einige Fragen beantworten muss und dann am Ende die Klassifizierung erfährt. Die Applikation wird offenbar direkt den Code auswerfen, den der Webseitenbetreiber einbinden muss:

Das vom System generierte Metadatum kann dann zur Implementierung in das HTML-Dokument zur späteren Auslesung durch nutzerautonome Software eingepflegt werden, um die vom JMStV vorgesehene Privilegierung zu erhalten.

Auf die Frage hin, ob das System allen Webseitenbetreibern offen stehen wird, kam folgende Antwort:

Das System wird allen Anbietern von Telemedien, nicht nur den Mitgliedern der FSM, zur Nutzung offen stehen. Gegenwärtig wird über ein Kostenmodell für kommerzielle Anbieter nachgedacht. Eine finale Entscheidung wurde hier jedoch noch nicht getroffen.

Neuer Entwurf des JMStV

Telemedicus liegt eine Version des JMStV-Entwurfs vor, der aktuell in den Länderbürokratien unterwegs ist. Auf den ersten Blick gibt es keine inhaltlichen Änderungen mehr zu der Version, die bei Telemedicus schon bisher vorlag. Allerdings ist dem Entwurf mittlerweile eine Begründung beigefügt, die den Entwurf erklären soll. Dort ist unter anderem zu lesen:

Entgegen den Darstellungen in den Medien besteht keine Kennzeichnungspflicht für Internetangebote.

Bzw. etwas weiter unten bei dem Punkt „Bürokratiekosten”:

Die Kennzeichnung nach Artikel 1 § 5 Absatz 2 14. RÄStV ist ebenso wie die Vorlage des Angebots bei einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle für die Inhalteanbieter freiwillig. Die damit verbundenen Kosten können nicht abgeschätzt werden.

Ich halte das für eine zumindest verzerrende, wenn nicht falsche Darstellung. Freiwillig ist nach dem JMStV nur die Pflicht nach § 5 Abs. 2 JMStV. Die Pflicht, „Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen” jugendgefährdende Inhalte „üblicherweise nicht wahrnehmen” aus § 5 Abs. 1 JMStV-E ist dagegen zwingend. Für Webseitenbetreiber stehen zur Erfüllung dieser Pflicht zwar mehrere Möglichkeiten offen – aber für die Anbieter von Inhalten „ab 12” ist die einzig praktikable Variante, eine Kennzeichnung einzubauen. Von „Freiwilligkeit” kann bezüglich der Kennzeichnung daher meiner Meinung nach keine Rede sein. Selbiges gilt auch für die Bürokratiekosten.

Die Stellungnahme des Hans-Bredow-Instituts.

Die neue Version des JMStV als PDF (~ 2,5 MB).

Telemedicus ausführlich zum bisherigen JMStV.

Hinweis: Dr. Schulz vom Hans-Bredow-Institut betreut mein Promotionsvorhaben.

, Telemedicus v. 07.05.2010, https://tlmd.in/a/1737

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