Nun hat es doch noch 2008 geklappt, wenn auch nur knapp: Am 30.12.2008 ist die UWG-Novelle in Kraft getreten. Diese betrifft branchenübergreifend Vertriebs- und Werbemaßnahmen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern. Damit erfolgt nun die längst überfällige Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG). Der Bundestag hatte Ende November in zweiter und dritter Lesung die von der Bundesregierung vorgeschlagene UWG-Novelle verabschiedet. Nachdem auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 19.12.2008 zugestimmt hatte, konnte der Gesetzentwurf noch Ende des Jahres in Kraft treten.
Durch die Novellierung ergeben sich viele Neuerungen im UWG. Die wichtigsten sollen hier kurz angesprochen werden.
Erweiterter Anwendungsbereich
Durch die Umsetzung kommt das UWG nun in mehr Fällen zur Anwendung. Bisher erfasste der Begriff „Wettbewerbshandlung“ in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nur das Verhalten von Unternehmen vor Vertragsschluss. Durch den neuen Begriff der „geschäftlichen Handlung“ wird nun auch das Verhalten während und nach Vertragsschluss erfasst.
Positive Informationspflichten
Eine weitere wichtige Neuerung ist die eigenständige Vorschrift zum „Irreführen durch Unterlassen“ in § 5a UWG. Unternehmen müssen nun darauf achten, dass Informationen die für den Verbraucher wesentlich sind in der Werbung angegeben werden. Es handelt sich damit um positive Informationspflichten. Fehlen diese Angaben und wird dadurch die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers beeinflusst, ist die Werbung als unlauter anzusehen.
„Schwarze Liste“
Am Ende des neuen UWG findet sich eine so genannte „Schwarze Liste“ (Blacklist). In dieser werden, für das bisherige UWG ungewöhnlich, 30 explizit genannte Verhaltensweisen aufgelistet, die immer als unlauter einzustufen sind. Ausnahmen dazu sind nicht vorgesehen. Der Großteil der genannten Tatbestände wurden aber auch schon vor der Novellierung durch die Gerichte als unlauter eingestuft. Allerdings musste hierfür im Einzelfall jeweils eine tatsächlich spürbare Beeinflussung des Wettbewerbs oder des Verbraucherschutzes gegeben sein. Diese Prüfung ist in Zukunft nicht mehr nötig. Das Verhalten ist nach der Liste per se unlauter.
Aufklärung durch Rechtsprechung
Die Gerichte haben nun die Aufgabe zu klären, welche Verhaltensweisen neben den Blacklist-Tatbeständen nach dem neuen Recht als unlauter anzusehen sind. Auch die neue Fülle an unbestimmten Rechtsbegriffen bedarf der Ausfüllung durch die Rechtsprechung. Insbesondere der EuGH wird hier zu Fragen der Richtlinienauslegung Stellung beziehen müssen.
Genaue Änderungen im Bundesgesetzblatt vom 29.12.2008.
Zum Vergleich die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG).