Am Dienstag fand vor dem Landgericht Berlin die mündliche Verhandlung in dem Verfahren Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) gegen die Computerspieleschmiede Valve statt. Dabei äußerte das Landgericht Berlin Zweifel, dass der digitale Erschöpfungsgrundsatz auf Computerspiele Anwendung findet. Ein spannender Fall, der Auswirkungen auf viele digitale Vertriebsmodelle haben könnte.
Gegenstand des Verfahrens ist die zwangsläufige Koppelung von Computerspielen an einen Account bei der Online Plattform Steam. Wenn Kunden Computerspiele über Steam herunterladen, müssen sie diese mit ihrem dortigen Account registrieren und aktivieren. Auch einige Spiele, die man als DVD erwirbt, müssen über Steam freigeschaltet und an einen Account gekoppelt werden. Valve untersagt zudem in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), den Account an Dritte weiterzugeben. Dies hat zur Folge, dass zwar das Spiel theoretisch weitergegeben und verkauft werden kann; spielen kann der Zweiterwerber es allerdings nicht. Wegen dieser Praktiken hat der vzbv Unterlassungsklage gegen Valve am LG Berlin erhoben. Argument: Die Praxis von Valve unterlaufe den sog. Erschöpfungsgrundsatz im Urheberrecht, wonach der Rechteinhaber den Weiterverkauf eines Werkes nicht mehr untersagen kann, wenn er es innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht und dafür eine Vergütung erhalten hat.
In der mündlichen Verhandlung ließ das Gericht nun durchblicken, dass es dazu neigt, die Klage abzuweisen. Es handelte zunächst kurz die Zulässigkeit sowie die Anwendung deutschen Rechts als unproblematisch ab. Die Kammer kam dann recht schnell zum Kernstück des Verfahrens, nämlich, ob die UsedSoft-Entscheidung des EuGH für den vorliegenden Fall von Relevanz ist. Auch wenn die Urteilsverkündung noch aussteht, war zu erkennen, dass die Kammer den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz wohl trotz dieser Entscheidung nicht auf online heruntergeladene Computerspiele anwenden will. Die Koppelung Spiel und Account würde damit nicht gegen den Erschöpfungsgrundsatz verstoßen.
Der vzbv hatte schon 2008 gegen Valve und dessen Geschäftsmodell geklagt, Computerspiele an Steam-Accounts zu koppeln. Dieses Verfahren beendete der BGH 2010 mit seiner Half Life II-Entscheidung. Auch der BGH sah keinen Widerspruch zum urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz. Anders als im aktuellen Verfahren vor dem LG Berlin ging es dort um ein Spiel, das die Kläger auf einer DVD gekauft und nicht online heruntergeladen hatten. Trotz dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung entschied sich der vzbv, einen neuen Anlauf zu starten. Grund dafür ist offenbar die oben genannte UsedSoft-Entscheidung des EuGH. Hiernach findet der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz auch auf Software Anwendung, die lediglich online vertrieben wird. Auch dann muss es dem Ersterwerber möglich sein das Produkt weiter zu veräußern, so das grobe Fazit des EuGH. Der vzbv sieht in dieser Rechtsprechung einen neuen Ansatz, um die Gerichte zu einer neuen Beurteilung des Sachverhalts zu bewegen und die Rechte der Verbraucher auch im Online-Gebrauchtspielmarkt zu stärken.
Unabhängig von der Entscheidung des LG Berlin scheinen sich sowohl die Vertreterin des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. als auch der Vertreter der Computerspieleschmiede Valve darauf einzustellen, dass das Verfahren endgültig erst in den nächsthöheren Instanzen entschieden wird.
Einen Teilerfolg konnte der vzbv allerdings bereits im Vorfeld der Verhandlung erreichen. Bei AGB-Änderungen machte Valve die weitere Nutzung der Steam-Plattform – und somit der Computerspiele des Anwenders – von der Zustimmung in die geänderten AGB abhängig. Wer die neuen Bedingungen nicht akzeptierte, konnte fortan auch die Steam-Plattform und seine erworbenen Spiele nicht mehr nutzen. An dieser Praxis wird Valve in Zukunft nicht mehr festhalten.
Der Streit um die Koppelung von Lizenzen an User-Accounts hat eine besondere Brisanz. Ob Apps, Musik, eBooks oder Computerspiele: Digitale Inhalte werden zunehmend über zentrale geschlossene Online-Marktplätze vertrieben und an User-Accounts gekoppelt. Das Verfahren vor dem LG Berlin sägt an genau diesem Geschäftsmodell und wirft viele grundsätzliche Fragen zu Urheberrecht, Verbraucherschutz und vertragsrechtlichen Details auf.
Noch hat das LG Berlin kein endgültiges Urteil gefällt. Bis es soweit ist werden auch noch einige Wochen ins Land gehen. Dennoch zeichnet sich die Richtung des Rechtsstreits bereits ab – zumindest in der ersten Instanz. Der weitere Gang des Verfahrens bleibt aber ausgesprochen spannend.
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Die Vorgeschichte des Falls bei Golem.
Dieser Text entstand in Zusammenarbeit zwischen der Humboldt Law Clinic Internetrecht (HLCI) und Telemedicus und wurde von Kilian Popov, Sebastian Theß und Adrian Schneider verfasst.