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Neue Werberichtlinien für Fernsehen und Radio

Die Gesamtkonferenz der Landesmedienanstalten hat gestern neue Werberichtlinien für Fernsehen und Radio verabschiedet. Damit sollen vor allem die Regelungen für Product Placement konkretisiert werden. Hintergrund ist der 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der im April in Kraft tritt und neue europäische Vorgaben umsetzt.
EU eröffnet neue Möglichkeiten

Nachdem die europäische AVMS-Richtlinie neue Möglichkeiten für zulässige Produktplatzierung eingeführt hatte, einigte sich die Rundfunkkommission der Länder im letzten Jahr (nach vielem hin und her) darauf, auch im Rundfunkstaatsvertrag eine neue Regelung dazu vorzusehen.

Danach ist Product Placement erlaubt

1. in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung, die nicht vom Veranstalter selbst oder von einem mit dem Veranstalter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben wurden, sofern es sich nicht um Sendungen für Kinder handelt, oder

2. wenn kein Entgelt geleistet wird, sondern lediglich bestimmte Waren oder Dienstleistungen, wie Produktionshilfen und Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in einer Sendung kostenlos bereitgestellt werden, sofern es sich nicht um Nachrichten, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Ratgeber- und Verbrauchersendungen, Sendungen für Kinder oder Übertragungen von Gottesdiensten handelt.

Keine Sendungen der leichten Unterhaltung sind insbesondere Sendungen, die neben unterhaltenden Elementen im Wesentlichen informierenden Charakter haben, Verbrauchersendungen und Ratgebersendungen mit Unterhaltungselementen.

Der 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag tritt in April in Kraft. Die Werberichtlinien, die nun von der Gesamtkonferenz beschlossen wurden, sollen diese neuen Regeln konkretisieren. Die Richtlinien gelten allerdings nur für private Rundfunksender.

P wie Product Placement

Danach müssen Sendungen, die Product Placement enthalten mit der Einblendung eines „P” gekennzeichnet werden. Auf diese Kennzeichnung hatten sich die privaten und öffentlich-rechtlichen Sendern vor Kurzem geeinigt. Das „P” muss zu Beginn einer Sendung und nach Werbepausen mindestens drei Sekunden lang eingeblendet werden. Außerdem muss ein erklärender Hinweis erfolgen, zum Beispiel „unterstützt durch Produktplatzierung”.

Auch das Problem von Fremdproduktionen wurde besonders geregelt: Vor allem bei eingekauften ausländischen Produktionen lässt sich oft nicht genau feststellen, ob sie überhaupt Product Placement enthalten. Der Rundfunkstaatsvertrag sieht deshalb eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht vor, wenn nicht mit „zumutbarem Aufwand” ermittelt werden kann, ob Product Placement zum Einsatz gekommen ist.

Kann hierbei nicht festgestellt werden, ob die Sendung Product Placement enthält, muss ebenfalls ein Hinweis erfolgen. Ob dieser Hinweis in gleicher Weise wie die Kennzeichnung von nachgewiesenen Produktplatzierung erfolgen muss, ist derzeit noch umstritten.

Die Werberichtlinien für Fernsehen.

Die Werberichtlinien für Hörfunk.

, Telemedicus v. 19.03.2010, https://tlmd.in/a/1676

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