Zum 1. September treten neue Verbraucherschutzvorschriften zur Verhinderung und Verfolgung des Rufnummermissbrauchs in Kraft. Dies teilte heute die Bundesnetzagentur mit. Die neuen Regelungen, die vor allem zur Preistransparenz für den Verbraucher beitragen sollen, werden als §§ 66a ff in das Telekommunikationsgesetz eingefügt. Der Präsident der Bundesnetzagentur äußerte sich:
„Ziel des Gesetzes ist es einerseits, die Transparenz für die Verbraucher zu erhöhen, um das Risiko, sich durch die Nutzung bestimmter Nummern hoch zu verschulden, zu reduzieren und das Vertrauen der Verbraucher zu stärken. Andererseits soll die Entwicklung von Zukunftsmärkten im Bereich der Telekommunikation nicht behindert werden.“
Preistransparenz
Bislang galt bereits für 0900er-Rufnummern eine Preisangabe- und Preisansagepflicht. Diese Pflichten werden nun auf andere Dienste-Rufnummern ausgedehnt.
Die Preisangabe muss auf allen Angeboten oder Werbung des Dienstes deutlich angegeben werden. Diese Pflicht besteht künftig auch für:
• Auskunftsdienste-Rufnummern, die mit den Ziffern 118 beginnen (hierzu zählt die typische „Auskunft“),
• Massenverkehrsdienste-Rufnummern, die mit 0137 beginnen,
• Geteilte-Kosten-Rufnummern, die mit 0180 beginnen (das Entgelt für die Verbindung wird auf den Rufnummer-Nutzer und den Anrufenden aufgeteilt),
• Rufnummern für Kurzwahldienste (ähnlich wie Premium-Dienste, allerdings mit kurzer Nummer) und
• Neuartige Dienste, die mit 012 beginnen.
Daneben muss eine Preisansage vorgenommen werden. Diese ist abhängig von der Art des Dienstes und muss z.B. bei Inanspruchnahme des Dienstes oder ab einem Verbindungsentgelt von 2€ erbracht werden. Bei Datendiensten wie den sogenannten „Premium-SMS“ (werden z.B. bei Klingeltönen eingesetzt) soll statt Preisansage eine Preisanzeige erfolgen.
Preishöchstgrenzen
§ 66d TKG enthält Preishöchstgrenzen für die Nutzung von 0900er-Rufnummern. Danach gilt für eine zeitabhängige Tarifierung eine Obergrenze von 3€/min; für zeitunabhängige Tarifierung besteht eine Obergrenze von 30€ für das Verbindungsentgelt, die nicht überschritten werden darf. Bei der zeitabhängigen Tarifierung wird die Verbindung automatisch nach einer Stunde getrennt (§ 66e TKG).
Verstöße und Auskunftsansprüche
Bei Verstößen gegen die beschriebenen neuen Vorschriften, entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Nutzers (§ 66 g TKG).
Um seine Rechte gegenüber der Diensteanbieter durchsetzen zu können, bedarf der Verbraucher Informationen über dessen genaue Identität und Kontaktadresse. Daher stehen ihm Auskunftsansprüche gegenüber der Bundesnetzagentur bzw. dem Netzbetreiber zu.
R-Gespräche
Unter R-Gesprächen versteht man Anrufe, bei denen der Angerufene das Entgelt zahlen muss. Endkunden ist es nun möglich, sich unentgeltlich in eine Sperrliste bei ihrem Telekommunikations-Anbieter eintragen zu lassen.
Pressemitteilung der Bundesnetzagentur.