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Neue Muster-Widerrufsbelehrung zum 1. April

Was lange währt, wird endlich gut: Am 1. 4. ´08 wird die korrigierte Fassung der Muster-Widerrufsbelehrung in Kraft treten. Die bisherige Regelung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV war nach Ansicht vieler Gerichte unzureichend. Mit der Neufassung ist die Hoffnung verbunden, dass nun die seit Jahren andauernde Rechtsunsicherheit bzgl. der Wirksamkeit der Belehrung beseitigt wird.
Jahrelange Ungewissheit

Angefangen hatte alles mit einer Entscheidung des LG Halle aus dem Jahre 2005 (Urteil v. 13.05.2005, Az. 1 S 28/05), in der festgestellt wurde, dass die Widerrufs- bzw. Rückgabefrist bei eBay-Geschäften grundsätzlich einen Monat statt der üblichen zwei Wochen beträgt. Da Verträge bei eBay-Geschäften bereits mit der Annahmeerklärung des Verbrauchers zustande kommen, sei, nach Meinung des Gerichts, nicht vor Vertragsschluss in Textform über das Widerrufsrecht belehrt worden, weshalb sich die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB auf einen Monat verlängere. Eine rechtzeitige Belehrung in Textform erfordere, dass die Erklärung beispielsweise per E-Mail vor oder zeitgleich mit dem Vertragsabschluss an den Kunden übermittelt werde. Da bei eBay-Versteigerungen aber grundsätzlich keine derartige E-Mail-Information vor Abgabe der Verbrauchererklärung erfolge, gelte folglich die einmonatige Widerrufsfrist. Die Muster-Widerrufbelehrung wurde wegen ihrer widersprüchlichen Formulierung für ungültig erklärt. Dieser Auffassung sind mittlerweile die Mehrzahl der Gerichte gefolgt.

Hohes finanzielles Risiko

Was sich unspektakulär anhört, hatte weitreichende Folgen: Da es sich bei der Muster-Widerrufsbelehrung um eine „Marktverhaltensregel“ nach § 4 Nr. 11 UWG handelt, lief jeder eBay-Händler, der das Muster verwendete, Gefahr wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt zu werden. Regelrechte Abmahnwellen waren die Folge. Die Anwaltskosten belasteten gerade kleinere Händler schwer. Nachdem zuletzt mehrere Stimmen in der Literatur soweit gingen, selbst eine Amtshaftung für den fehlerhaften Entwurf zu bejahen, entschloss sich das Justizministerium, zuletzt doch noch eine Änderung vorzunehmen.

Ende in Sicht

Auch die aktuelle Version der Wiederrufserklärung wird noch nicht einhellig akzeptiert. Insbesondere zwei Hauptkritikpunkte, die noch zum letzten Entwurf des Belehrung geäußert worden waren, haben jedoch nun Beachtung gefunden: Die neue Fassung verzichtet auf die umfangreichen Anhänge, die der letzte Änderungsentwurf im November 2007 noch vorgesehen hatte. Ursprünglich sollte die neue Belehrung einen etwa 4 DIN A4-Seiten langen Anhang enthalten. In diesem sollten die einschlägigen Gesetze im Wortlaut abgedruckt sein. Zugleich soll die Belehrung, die bis jetzt in Form einer Verordnung besteht, demnächst in Gesetzesform gefasst werden. Dies hätte den Vorteil, dass sie nicht mehr von jedem Gericht für unwirksam erklärt werden kann. Händler könnten also nicht mehr mit der Begründung abgemahnt werden, sie hätten ein fehlerhaftes Muster verwendet. Nach einer Meldung des Shopbetreiber-Blogs soll diese Änderung nicht am 1. April erfolgen, sondern ist als Gesetzesvorlage für den kommenden Sommer geplant.

Schlechterstellung von Ebay

Kritisch anzumerken ist jedoch, dass der Gesetzgeber entschieden hat, bei Ebay den Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausdrücklich aus dem Muster herauszunehmen, obwohl einige Gerichte mit guten Gründen davon ausgehen, dass ein Wertersatz bei Ebay sehr wohl geltend gemacht werden kann und nicht wettbewerbswidrig ist (OLG Hamburg, Beschluss v. 19.06.2007, Az. 5 W 92/07, rechtskräftig, sowie LG Flensburg, Urteil v. 23.08.2006, Az. 6 O 107/06). Somit kann ein Ebay-Händler für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung keinen Wertersatz vom Käufer verlangen. Begründet wird dieser Zug damit, dass bei Ebay eine Information über den Wertersatz vor Vertragsschluss in Textform nicht möglich ist. Das führt zu einer Schlechterstellung von Ebay gegenüber dem regulären Online-Handel, für die keine sachliche Rechtfertigung besteht.

Näheres bei Trusted Shops.

Ausführlich zum Inhalt der neuen Widerrufsbelehrung.

, Telemedicus v. 13.03.2008, https://tlmd.in/a/695

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