Mitte Mai tritt die Verordnung über die Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) in Kraft. Mit der Verordnung soll Transparenz und Vertrauen im europäischen Dienstleistungsmarkt geschaffen werden. Die Verordnung enthält für Dienstleister teils sehr weitreichende Bestimmungen, die größtenteils bereits aus anderen Gesetzen bekannt sind. Ob damit der Information der Verbraucher ein Dienst erwiesen wird muss sich jedoch noch heraus stellen.
Die Verordnung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 6c GewO. Dieser wiederum ist der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) geschuldet.
Inhalt der Verordnung
Die neue DL-InfoV erfasst im Grunde alle Dienstleister. So werden von der DL-InfoV auch die Angehörigen der freien Berufe betroffen, obwohl die DL-InfoV auf der Gewerbeordnung beruht. Das bedeutet, dass nun auch Rechtsanwälte unter die Regelungen der DL-InfoV fallen. Ausgenommen von den Regelungen sind nur die in Art. 2 der Richtlinie genannten Tätigkeiten. Hierzu gehören zum Beispiel Finanzdiensleistungen, Dienstleistungen der Leiharbeitsagenturen, Glücksspiele von Lotterien und private Sicherheitsdienstleistungen.
Neu ist die Verpflichtung zu Bereitstellung von Angaben
Die übrigen Regelungen kennt man bereits aus z.B. § 5 TMG oder der Preisangabenverordnung (PAngV). Zu beachten ist jedoch, dass die Preisangaben nach § 4 DL-InfoV gewerblichen Verbrauchern gemacht werden müssen. Für Letztverbraucher bleibt es bei der Anwendung der PAngV.
Bei der Angabe der Informationen muss in Zukunft unterschieden werden. Handelt es sich um Angaben, die nach § 2 DL-InfoV stets zur Verfügung zu stellen sind, dann hat der Dienstleister ein Wahlrecht. Der Dienstleister kann die Informationen
Handelt es sich hingegen um Informationen nach § 3 DL-InfoV, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen, dann entfällt dieses Wahlrecht wieder. Der Dienstleister muss nun die Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen zur Dienstleistung aufnehmen.
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer
In einer ausführlichen Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer werden die Schwächen der neuen DL-InfoV in Bezug auf die anwaltliche Tätigkeit vor Auge geführt.
Als Beispiel wird ein Strafverteidiger angeführt, der ein Mandat in einer Justizvollzugsanstalt erhält. Fraglich ist hier, wie der Strafverteidiger seinen Informationspflichten nachkommen soll. Denn schließlich muss er nach § 2 DL-InfoV zahlreiche Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen.
Auch die erforderlichen Preisangaben können von Anwälten nicht im Voraus festgelegt werden. Die Vergütungen werden je nach Einzelfall ausgehandelt oder richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Offenlegung einer bestehenden Haftpflichtversicherung ist nach den Regeln der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht vorgesehen. Die Rechtsanwaltskammern teilen den Namen und die Adresse eines Versicherers nur dann mit, wenn kein überwiegendes Interesse des Rechtsanwalts an der Nichterteilung der Auskunft vorliegt. Diese Einschränkung beruht auf dem Recht des Anwalts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die Bundesrechtsanwaltskammer sieht darin einen „eklatanten Wertungswiderspruch“ zwischen der berufsrechtlichen Regelung mit Güterabwägung und der grundsätzlichen Mitteilungspflicht. Die Bundesrechtsanwaltskammer wirft hier zu Recht die Frage auf, ob eine Verordnung zur Gewerbeordnung eine solche bundesgesetzliche Einschränkung aufheben kann.
Fazit
Unstreitig ist, dass die Zahl der Informationspflichten zunimmt. Zu den bestehenden zahlreichen Informationspflichten treten weitere hinzu. Nachteilig ist in diesem Zusammenhang auch, dass all diese Vorschriften sich in unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen finden. Unternehmer stehen vor immer größeren Herausforderungen, wenn es darum geht bei den Informationspflichten den Überblick zu behalten. Fehler oder Nachlässigkeiten bei der Verbraucherinformation bringen die Gefahr von Abmahnungen mit sich. Man wird gespannt sein dürfen, wann die erste Abmahnwelle nach Inkrafttreten der Verordnung losbricht.
Auch stellt sich die Frage, ob bei der Fülle der Informationspflichten und der Komplexität mancher Regelung der Verbraucher überhaupt noch informiert wird. Oder ob es inzwischen nicht sogar so ist, dass der Verbraucher vor der Fülle der Informationen kapituliert hat. Alle Informationen müssen klar und verständlich für den Verbraucher sein. Liest man sich hingegen all die Informationspflichten, die in einem Online-Shop dem Verbraucher gegeben werden müssen durch, dann wird man als Laie schnell an seine Grenzen stoßen. Ob es in diesem Fall weiterer Informationspflichten bedurfte ist fraglich.
DL-InfoV im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 11 vom 17.3.2010.
Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG.
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer vom Oktober 2009.