Zu Beginn der Woche hat die hessische Landesmedienanstalt (LPR) als letzte der 14 Landesmedienanstalten der neuen rundfunkrechtlichen Gewinnspielsatzung zugestimmt. Damit ist nun der Weg für ein In-Kraft-Treten dieses Regelungskatalogs frei. Mit dem letzten dafür notwendigen Schritt, der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, wird in den kommenden Wochen gerechnet. Bislang unterlagen die Gewinnspielanbieter mehrheitlich nur einer freiwilligen Selbstverpflichtung, an die sie sich aber oftmals nicht gehalten haben. Eine gesetzliche Regelung war demnach dringend notwendig.
Erste rundfunkrechtliche Gewinnspielsatzung
Die Landesmedienanstalten haben nun aufgrund von § 8a i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 RStV erstmals ein solches gesetzliches Regelwerk für Gewinnspiel-Sendungen erlassen. Die Ermächtigungsgrundlage dazu ist erst mit dem letzten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zum 01. September 2008 eingeführt worden. Die Ausarbeitung der Satzung ist zugleich auch eine der ersten Handlungen der neu geschaffenen Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK). Bei der ihr handelt es sich um das Nachfolgegremium der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM).
Call-In-Formate werden stärker reglementiert
Die Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Rundfunk sieht insbesondere strengere Regelungen für „Call-In-Formate“ vor. Diese hatten in der letzten Zeit immer wieder Anlass zu medienrechtlichen Beanstandungen gegeben. Dabei steht im Einzelnen der Schutz von minderjährigen Teilnehmern im Vordergrund. Außerdem werden erhöhte Transparenzanforderungen an die Gewinnspiele und die dazugehörigen Sendungsformte gerichtet. Beispielsweise dürfen zukünftig bei „Wortfindungsspielen“ nur noch Begriffe verwendet werden, die in allgemein zugänglichen Nachschlagewerken oder allgemein zugänglicher Fachliteratur enthalten sind.
Am Schluss kommt die Auflösung
Interessant ist auch, dass die Dauer einer Gewinnspielsendung auf eine Dauer von höchstens drei Stunden beschränkt wird. Spätestens dann sind die Gewinnspiele auch aufzulösen:
„Ein Gewinnspiel ist nach seinem Ablauf aufzulösen. Die Auflösung ist auf der Website des Veranstalters und – soweit vorhanden – im Fernsehtext zu veröffentlichen und dort für die Dauer von mindestens drei Tagen nach Ablauf des Spiels vorzuhalten. Die Auflösung hat vollständig und allgemein verständlich unter Erläuterung der Lösungslogik zu erfolgen. Sie muss genau zuzuordnen und nachvollziehbar sein. Bei Gewinnspielsendungen im Rundfunk muss zudem die deutlich wahrnehmbare und allgemein verständliche Darstellung der Auflösung im Programm erfolgen. In diesem Fall kann die Auflösung auch am Ende der Sendung erfolgen.“
(§ 9 Abs. 6 Entwurf-Gewinnspielsatzung)
In der Vergangenheit wurde gegenüber vielen Call-In-Formaten oftmals der Vorwurf erhoben, die dort gestellten Aufgaben seien schlichtweg nicht lösbar. Viele Anbieter nährten solche Spekulationen zusätzlich dadurch, dass sie ihre Spiele grundsätzlich nicht aufgelöst haben. Dieser Praxis ist mit In-Kraft-Treten der Gewinnspielsatzung wohl auch ein Ende gesetzt.
Stärkung des Teilnehmerschutzes
Insgesamt sieht die Satzung daneben noch eine Vielzahl an Regelungen zur Vermeidung von Irreführung der Teilnehmer vor. Auch die Suchtprävention findet Niederschlag. So darf in Zukunft kein Vergleich mehr zwischen der oftmals hohen Gewinnsumme eines Spiels und den vermeintlich niedrigen Teilnahmekosten mehr hergestellt werden. Ebenfalls stellt die Gewinnspielsatzung nochmals klar, dass allen Teilnehmern dieselbe Gewinnchance eingeräumt werden muss.
Medienwächter kündigen hartes Durchgreifen an
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften drohen den Gewinnspielbetreibern Bußgelder von bis zu 500.000 Euro. Die ZAK hat in der vergangenen Woche bereits ein hartes Durchgreifen bei den Call-In-Shows auf Grundlage der neuen Gewinnspielsatzung angekündigt. Untersuchungen der Landesmedienanstalten hatten zuvor über 30 Verstöße gegen bisherige freiwillige Vereinbarungen im Bereich der Call-In-Formate festgestellt.