Wann handelt es sich bei einem Musical um eine „bühnenmäßige Aufführung“? Mit dieser Frage hatte sich der BGH vergangenen Freitag zu beschäftigen und klärte in seinem Urteil die Voraussetzungen der bühnenmäßigen Aufführung.
Geklagt hatte die Disney Enterprises Inc, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Musicals „Die Schöne und das Biest“, „Der Glöckner von Notre Dame“, „Der König der Löwen“ und „Aida“. Beklagte des Rechtsstreits ist eine deutsche Konzertagentur, die bundesweit Aufführungen von Disney- und Andrew-Lloyd-Webber-Musicals veranstaltet. Die Klägerin verlangte von der Beklagten Unterlassung, Auskunfterteilung und Schadensersatz wegen unrechtmäßiger Ausübung von Bühnenrechten.
Das Problem
Hintergrund der Auseinandersetzung ist die Unterscheidung zwischen der Wahrnehmung bühnenmäßiger und nicht-bühnenmäßiger Aufführungsrechte musikalischer Werke. Diese werden auch als „großes“ und „kleines Recht“ bezeichnet. Zuständig für die Wahrnehmung von großen Rechten sind die Urheber selbst bzw. ihre Bühnenverleger. Für die kleinen Rechte sind die Verwertungsgesellschaften zuständig; in Deutschland ist dies für Werke der Tonkunst die GEMA.
Sofern eine eindeutige Kennzeichnung des Werkes durch den Urheber als „dramatisch-musikalisch“ (z.B. Oper) vorgenommen und es entsprechend szenisch aufgeführt wurde, lässt sich eine Aufführung ohne weiteres als „bühnenmäßig“ einstufen. Schwierig ist die Unterscheidung in Grenzfällen: Zum Beispiel wenn ein Werk eigentlich nicht für die Bühne vorgesehen war oder der szenische Charakter eines Werkes nicht (vollständig) umgesetzt wird.
„Sinnvoller Handlungsablauf“ erkennbar?
Der BGH hat nun geurteilt, dass eine bühnenmäßige Aufführung vorliegt, wenn ein „sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird“. Es reiche aus, wenn das Publikum den gedanklichen Inhalt eines Bestandteils, also etwa einer Szene dieses Werkes, erkennen kann. Dass die gesamte Handlung des betreffenden Werkes zumindest in groben Zügen aufgeführt wird, sei nicht zwingend erforderlich, um eine bühnenmäßige Aufführung anzunehmen.
Diese Voraussetzungen sah das Gericht im Streitfall als gegeben: Die Beklagte hatte in ihrer Show einige der wichtigsten Schlüsselszenen und die bekanntesten Songs der Disney-Musicals zusammengestellt und unter Verwendung von Kostümen und Bühnenbildern szenisch dargestellt. Dadurch hatte sich für das Publikum ein geschlossenes Bild des Gesamtwerks oder eines abgrenzbaren Bestandteils des Gesamtwerks ergeben. Eine Lizenz der Rechtinhaberin Disney Enterprises Inc. lag der Beklagten aber nicht vor. Die Revision der Beklagten wurde damit zurückgewiesen, die Urteile der Vorinstanzen bestätigt.
Die Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor.
„Kleines Recht & Großes Recht“ – Ein Aufsatz über die beiden Begriffe von Michael Karbaum.