Am Mittwoch hat der BGH entschieden, dass für Multifunktionsgeräte die gesetzlich festgelegte Urheberpauschale fällig ist. Damit bestätigt er ein Urteil des OLG Stuttgart. Dieses hatte eine Zahlungspflicht des Druckerherstellers Hewlett-Packard für solche Geräte festgestellt, mit denen man sowohl scannen als auch drucken kann. Durch diese Funktionen seien sie zur Herstellung von Kopien gemäß § 54 a UrhG a. F. bestimmt. Damit ist die vollständige Geräteabgabe nach § 54 d UrhG a. F. an die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort zu zahlen. Das bezieht sich jedoch nur auf die Geräte, die vor der Novelle des UrhG zum 1. Januar 2008 verkauft wurden.
Streit um die Höhe der Vergütung
Die Pauschalabgabe dient dazu, die mit den Geräten hergestellten Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschütztem Material zu vergüten. Die VG Wort verteilt die Einnahmen an die bei ihr registrierten Künstler. Die Vergütungshöhe war bis Ende 2007 gesetzlich in einer Anlage zum UrhG geregelt. Sie richtete sich sowohl nach der Kopiergeschwindigkeit als auch danach, ob nur schwarz-weiß oder auch Farb-Kopien hergestellt werden können. Hewlett-Packard sah sich nur zur Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes verpflichtet: Bei den Multifunktionsgeräten stände die Druckfunktion im Vordergrund, zur Herstellung von Kopien würden sie nur selten verwendet werden. Die vollständige Gebühr sei deswegen nicht gerechtfertigt.
Der BGH sah das anders und entschied im Sinne der VG Wort. Deren Vorstand Ferdinand Melichar sieht sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt:
Die heutige Generation von Multifunktionsgeräten mit festem Vorlagenglas ist immer auch zum Kopieren von urheberrechtlich relevanten Inhalten geeignet und wird auch in maßgeblichem Umfang dazu genutzt. Schließlich hat dieser Gerätetyp das „Nur€™-Fotokopiergerät, für das laut altem Urheberrechtsgesetz bis Ende 2007 feste Vergütungssätze zu entrichten sind, weitestgehend abgelöst. Es wäre darum nicht einzusehen gewesen, Multifunktionsgeräte anders zu behandeln.
Im Dezember letzten Jahres hatte der BGH über eine Abgabe auf Drucker zu entscheiden. Hier hat er eine Vergütungspflicht verneint. Die VG Wort will gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde erheben (Telemedicus berichtete). Das zeigt, wie verhärtet die Fronten zwischen der Vertreterin der Urheber und der Geräteindustrie sind. Denkbar schlechte Vorraussetzung für die kommenden Aufgaben: denn nach dem neuen UrhG sollen sich die beiden Parteien selbst auf eine angemessene Vergütung für die unterschiedlichen Geräte einigen. Melichar sieht seine Verhandlungsposition durch das Urteil nun gestärkt:
Wir sind zuversichtlich, dass diese Entscheidung auch positiven Einfluss auf die nun anstehenden Verhandlungen zur zukünftigen Vergütungshöhe von Multifunktionsgeräten haben wird.
Zur Pressemitteilung der VG Wort.
Das Urteil des OLG Stuttgart.