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Millionen-Strafe gegen Frankfurter Verlagshaus

Verstoß gegen das Vollzugsverbot

Das Bundeskartellamt hat gegen das Unternehmen Druck- und Verlagshaus Frankfurt am Main GmbH (DuV) ein Bußgeld in Höhe von 4,13 Mio. EUR verhängt. DuV, so das Bundeskartellamt, habe den Erwerb der Frankfurter Stadtanzeiger GmbH (FSG) zum 1.1.2001 nicht angemeldet und sich mit dem Vollzug des Erwerbs bewusst über die Bestimmungen des deutschen Kartellrechts hinweggesetzt. Insbesondere sei DuV die Anmeldepflicht des Vorgangs bekannt gewesen: Unmittelbar vor dem nicht angemeldeten Erwerb der FSG habe das Bundeskartellamt den Erwerb des Anzeigenblattes Blitz Tip durch die DuV geprüft, und zwar aufgrund erheblicher wettbewerblicher Bedenken um die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch den Zusammenschluss.
Zeitgleich mit der Freigabe habe die DuV jedoch den Kaufvertrag über die FSG unterzeichnet und so mit dem Frankfurter Stadtanzeiger ein weiteres in Frankfurt erscheinendes Anzeigenblatt erworben. Eine Anmeldung dieses Vorgangs unterblieb aber, obwohl derartige Zusammenschlüsse der Genehmigung des Kartellamtes bedürfen. Da für den Kauf eine Treuhänder-Lösung gewählt wurde, blieb der Zusammenschluss lange Zeit unerkannt. Er wurde erst bekannt, nachdem Blitz Tip im Januar 2008 die Titelrechte am Frankfurter Stadtanzeiger von der FSG erwerben wollte.

Bei der Bemessung der Geldbuße habe man in Anwendung der Bußgeldleitlinien, ausgehend vom tatbezogenen Umsatz auf dem Frankfurter Anzeigenmarkt, die starke Stellung der DuV auf diesem Markt mit Marktanteilen von ca. zwei Dritteln und damit die Untersagungsnähe des Zusammenschlusses berücksichtigt. Ebenfalls in die Bewertung mit eingeflossen seien die schwere Form des Vorsatzes bzw. die in Zusammenhang mit der Tat stehenden Handlungen (Treuhänder-Lösung) und die Finanzkraft des Konzerns. Dass der Frankfurter Stadtanzeiger bei nachfolgenden Anmeldungen als Verlagsobjekt der DuV aufgeführt wurde, könne am Verstoß gegen das gesetzliche Vollzugsverbot nichts ändern. Auch die während des Bußgeldverfahrens vorgetragenen Motive zur Wahl der Treuhänder-Lösung, wonach das Modell aus Gründen des kollektiven Arbeitsrechts gewählt wurde, überzeugten das Bundeskartellamt nicht.

Die Höhe des Bußgeldes beruht auf einer gesetzlichen Änderung mit der 7. GWB-Novelle. Seitdem kann sich ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Vollzugsverbot auf bis zu 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes belaufen. DuV hat gegen die Entscheidung bereits Einspruch eingelegt. Wie der Mediendienst DWDL berichtet, bestreitet man zwar den vom Kartellamt bemängelten Sachverhalt nicht:

Allerdings sei das damals unter dem inzwischen bereits verstorbenen Geschäftsführer Dr. Horst Engel geschehen. Den heutigen Geschäftsführung sowie die neu eingetretenen Gesellschafter DuMont und DDVG sei das Versäumnis hingegen gar nicht bekannt gewesen. Den Altvorgang nun zum Anlass für ein Bußgeld in dieser Höhe zu nehmen, sei „schon für sich völlig überzogen“, zumal der „Stadtanzeiger“ nie mit Gewinnen zum Ergebnis der „Frankfurter Rundschau“ beigetragen habe. Außerdem habe es sich um einen Formfehler gehandelt, der mittlerweile bereits verjährt sei.

Zur Fallbeschreibung des Bundeskartellamts.

, Telemedicus v. 17.02.2009, https://tlmd.in/a/1166

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