Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf zum verstärkten Einsatz von Videokonferenzen in gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Mit dem Artikelgesetz sollen Vorschriften u.a. im GVG, in der ZPO, StPO und VwGO geändert werden. Nach der Novelle müssen Prozessparteien bzw. ihre Bevollmächtigten sowie Zeugen, Dolmetscher etc. nicht mehr persönlich während eines Gerichtstermins anwesend sein. Die Verhandlungen und Vernehmungen sollen auch via zeitgleicher Bild- und Ton-Übertragung in das Sitzungszimmer möglich sein. Außerdem sieht der Entwurf die Möglichkeit vor, Aussagen für das weitere Verfahren aufzuzeichnen.
Aus dem Entwurf:
Der geringere zeitliche Aufwand für alle Beteiligten und das Gericht erleichtert die Terminierung von mündlichen Verhandlungen und Erörterungsterminen und trägt damit zu einer Verfahrensbeschleunigung und einer Erhöhung der Wirtschaftlichkeit nicht zuletzt bei den professionellen Vertretern der Anwaltschaft bei.
Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes
Bisher waren Videokonferenzen von dem Einverständnis der Beteiligten abhängig. Nun sollen die Gerichte entscheiden dürfen, in welchen Fällen sie zum Einsatz kommen. Damit soll nach der Auffassung des Bundesrates gewährleistet werden, dass der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht verletzt wird. Diese Prozessmaxime garantiert, dass die entscheidenden Richter auch an den Verhandlungen zuvor (Sachverhaltsaufklärung) teilgenommen haben: Das Urteil soll aufgrund eines höchstpersönlichen Eindrucks der Beweismittel und der Beteiligten gefällt werden. Die Bundesregierung hat dem Entwurf überwiegend zugestimmt. Sie vermisst allerdings z.B. Regelungen über die Verwendung und Löschung der eventuellen Aufzeichnungen.