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Mehr Verbraucherschutz bei Werbeanrufen

Wer kennt das nicht? Das Telefon klingelt und möglicherweise nicht zum ersten Mal an diesem Tage meldet sich jemand mit: „Herzlichen Glückwunsch! Sie haben gewonnen!“. Gewonnen hat man natürlich nichts. Und meist hat man auch besseres zu tun, als sich von Unbekannten Zeit und Geld stehlen zu lassen. Der Bundestag hat gestern ein Gesetz beschlossen, das diese lästigen Anrufe in Zukunft eindämmen soll, indem es Verbrauchern mehr Rechte an die Hand gibt. Es folgen die Neuregelungen im Überblick.

1. Bußgelder

Wer Verbraucher unerlaubt anruft und damit gegen (den bereits bestehenden) § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstößt, muss fortan mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € rechnen. Verboten ist es künftig auch die eigene Rufnummer bei einem Werbeanruf zu unterdrücken. Der Hintergrund: Vielen unerlaubten Werbeanrufen konnte nur nach einer aufwändigen Recherche durch die Bundesnetzagentur nachgegangen werden, weil der Anrufer nicht mittels der Nummer ausfindig gemacht werden konnte. Bei einem Verstoß hiergegen droht eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10.000 € – mit diesen Einnahmen soll ein Teil der Kosten gedeckt werden, die durch das Beanstandungsverfahren entstehen.

2. Ausdrückliche Einwilligung

Das Gesetz stellt klar: Ein Werbeanruf ist nur dann zulässig, wenn der Verbraucher ausdrücklich erklärt hat Werbeanrufe zu wollen. Eine allgemeine oder in einem anderen Zusammenhang abgegebene Zustimmungerklärung ist nicht ausreichend.

3. Widerrufsrecht

Der Verbraucher bekommt weitere Möglichkeiten um am Telefon geschlossene Verträge zu widerrufen. Künftig können Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen widerrufen werden, wenn sie am Telefon geschlossen werden. Der Gesetzgeber hat hierzu einige Ausnahmen des Widerrufsrechts-Paragraphen § 312 d BGB gestrichen. Widerrufen kann man aus jedem Grund – egal, ob der Anruf unerlaubt war, oder nicht. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat.

Das Widerrufsrecht besteht auch bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen über Dienstleistungen, die sogar teilweise bereits erbracht wurden. Voraussetzung ist aber, dass das anrufende Unternehmen den Verbraucher nicht ordnungsgemäß, also in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt hat.

Die Textform kennt man bereits vom Widerrufsrecht im Internet. Dort gilt: E-Mail, Fax und Brief sind ausreichend, ein einfacher Hinweis im Internet jedoch nach herrschender Meinung nicht.

4. Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

Dauerschuldverhältnisse (z.B. Telefon-Verträge) müssen jetzt schriftlich gekündigt werden. Auch die Bevollmächtigung eines anderen zur Kündigung muss schriftlich erfolgen. In der Vergangenheit ist es nämlich vorgekommen, dass ein (neuer) Diensteanbieter dem alten Anbieter eigenmächtig gekündigt und dem Verbraucher einen neuen Vertrag dadurch aufgedrängt hat.

Reaktion und Kritik

Insgesamt werden die neuen Vorschriften zum Verbraucherschutz begrüßt. Dem Bundesverband der Verbraucherzentralen („vzbv“) gehen die Regelungen allerdings nicht weit genug: Man spricht dort nur von einem „wichtigen Teilerfolg“. Die Verbraucherschützer hatten gefordert, dass Verträge erst nach einer schriftlichen Bestätigung wirksam werden. Denn bei einem Widerrufsrecht ist es der Verbraucher, der aktiv werden muss, um aus ungewünschten Verträgen wieder heraus zu kommen.

Darüber hinaus wären neue Vorschriften zum Datenschutzrecht wünschenswert gewesen. Oftmals werden Verbraucher nämlich gerade deshalb angerufen, weil das anrufende Unternehmen über persönliche Daten verfügt – meist ohne eine nachweisbare Erlaubnis des Verbrauchers.

Pressemitteilung des BMJ mit weiteren Informationen.

, Telemedicus v. 27.03.2009, https://tlmd.in/a/1228

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