Langsam dürfte es für Kölner Richter zur Routine werden: Das OLG Köln hat gestern wieder einmal über das Lehrerbewertungsportal spickmich.de entschieden. Wie bereits in einigen anderen Verfahren sah sich eine Lehrerin durch die Veröffentlichung ihres Namens und der Bewertungen von Schülern in einer ganzen Reihe von Rechten verletzt. Seiner bisherigen Rechtsprechung folgend, entschied das Gericht jedoch auch diesmal zu Gunsten von spickmich.de.
Viel Neues bietet das Urteil nicht: Die Bewertung von Lehrern bei spickmich.de ist zulässig, weil sie von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und ein öffentliches Interesse an der Arbeit von Lehrern besteht. Dass die Bewertungen anonym erfolgen, steht dem nicht im Wege. Und auch die Veröffentlichung von Zitaten ist erlaubt, solange es sich nicht um Falschzitate handelt.
„Einzustellende Zitate der bewerteten Lehrer werden in dienstlicher Funktion und im Rahmen ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber getätigt. Es handelt sich daher um Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich unterfallen, sondern im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen sind. Werden Äußerungen eines Unterrichtenden in seiner Funktion wiedergegeben, ist das korrekte Zitieren dieser Äußerungen erlaubt.“
Aus datenschutzrechtlicher Sicht gilt: Wurden die Namen der Lehrer bereits an anderer Stelle veröffentlicht – zum Beispiel auf der Homepage der Schule – greift § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG. Demnach dürfen personenbezogene Daten verwendet werden, wenn sie aus „allgemein zugänglicher“ Quelle entnommen werden.
Auch wenn das Urteil nur begrenzt neue Erkenntnisse liefert, dürfte der Streit um spickmich.de nicht beendet sein. Das Gericht hat jedenfalls die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da es Rechtsfragen von grundsätzliche Bedeutung zu klären gilt. Ob die Klägerin diese Möglichkeit auch nutzen wird, bleibt abzuwarten. Notfalls dürfte es im Moment aber auch noch genug andere Verfahren um spickmich.de geben, von denen es wenigstens eines bis zum BGH schaffen könnte.
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Vielen Dank an Thorsten Feldmann, LL.M von JBB Rechtsanwälte für die Einsendung des Urteils.