Seit Oktober letzten Jahres streiten sich Sony BMG und der Franckh-Kosmos Verlag um die Rechte an der Jugendserie „Die drei ???“. Hauptsächlich geht es um die Frage, wer die Reihe fortsetzen darf: Sony BMG in Form von Hörspielfolgen oder Franckh-Kosmos mit neuen Buchbänden? Beide Verlage beanspruchen dieses Recht für sich – und zwar exklusiv. Deshalb gehen sie gerichtlich gegen die Produkte des Gegners vor.
In einem dieser Verfahren hat das OLG Düsseldorf am 24. April eine Entscheidung getroffen: Zwei neue Folgen der Buchreihe „Die drei ??? – Kids“ des Franckh-Kosmos Verlages dürfen nun doch verkauft werden. Zuvor mussten sie aufgrund einer einstweiligen Verfügung aus dem Handel genommen werden; diese Entscheidung der Vorinstanz (LG Düsseldorf) wurde in dem Urteil aufgehoben.
Viel Ärger um Lizenzen
Bis vor kurzem war die Rechtslage um die Serie noch klar: Ursprünglich wurde sie in den USA bei Random House verlegt. Von diesem Verlag erwarb Franckh-Kosmos Lizenzen für den deutschen Markt – inklusive dem Recht, neue Buchbände zu veröffentlichen. Franckh-Kosmos wiederum gestattete es Sony BMG, die Folgen in Hörspiele umzuwandeln. Viele Jahre erschienen neue Episoden der Serie parallel als Buch und auf Kassette / CD. Dann der Bruch: Random House muss seine (befristeten) Nutzungsrechte an den Erfinder der Serie Robert Arthur bzw. dessen Erben zurück übertragen. Diese Lizenzen sicherte sich Sony BMG und macht nun sein alleiniges Recht auf Fortsetzung geltend.
Objekt der Begierde: Das Recht auf Fortsetzung
Das Recht auf Fortsetzung einer Serie ergibt sich aus dem Urheberrechtsgesetz: Dieses gewährt dem Urheber das alleinige Recht, sein Werk zu verwerten – und zwar nicht nur in der ursprünglichen Form; denn auch Umwandlungen und Bearbeitungen bedürfen grundsätzlich seiner Erlaubnis. Dies gilt auch für die Fortschreibung einer Serie. Schließlich übernehmen die neuen Folgen wesentliche Teile der Grundlage – insbesondere die Figuren.
Damit stand dem Originalurheber Robert Arthur das Recht auf Fortsetzung zu. Nach dessen Tod und der Rückübertragung von Random House läge es bei seinen Erben. Gäbe es da nicht ein Testament! Ein solches hat das OLG Düsseldorf für wirksam befunden; darin wurden die Rechte an der Serie der University of Michigan vermacht. Die Verträge zwischen Sony BMG und den Erben sind somit gegenstandslos geworden.
Aus „Die drei ???“ wird „Die Dr3i“
Zurzeit ist also keiner der Verlage Inhaber der entscheidenden Lizenzen. Franckh-Kosmos kann allerdings das Recht an dem Serientitel „Die drei ???“ für sich beanspruchen. Dessen Schutz ergibt sich nicht aus dem Urheber-, sondern aus dem Markenrecht. Er entsteht durch eine entsprechende Anmeldung und Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Sony BMG war deshalb gezwungen, seine eigenen Folgen „Die Dr3i“ zu nennen.