Eine Lizenz ist die Genehmigung für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere im Immaterialgüter-, Rundfunk- und Telekommunikationsrecht.
Liegt eine derartige Erlaubnis nicht vor, sind Dritten gewisse Handlungen verwehrt: So darf eine Sache grundsätzlich nur vom Eigentümer benutzt werden, ein Recht nur von seinem Inhaber ausgeübt werden – es sei denn, der Berechtigte räumt eine Lizenz ein. In diesem Fall gibt er die gesonderte Erlaubnis, von der jeweiligen Rechtsposition Gebrauch zu machen. Diesen Regel–Ausnahme–Mechanismus nennt man „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“.
Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt den kreativen Schöpfer. Er allein ist befugt, sein Werk zu verwerten; sämtliche Rechte liegen exklusiv bei ihm. Sie können als Ganzes auch nicht übertragen werden. Allerdings kann der Urheber Dritten Nutzungsrechte einräumen – also Lizenzen, die dazu berechtigen, das Werk auf eine bestimmte Art zu nutzen. Nutzungsrechte werden umfassend oder beschränkt erteilt: Umfang, zeitliche und räumliche Geltung können vertraglich eingeschränkt werden. Außerdem wird zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten unterschieden. Letztere berechtigen dazu, Dritten (inklusive dem Urheber selbst) eine Verwertung zu untersagen, bzw. sogar Dritten die Nutzung durch Unterlizenzen zu erlauben.
Beispiel für ein Nutzungsrecht ist das Verlagsrecht: Es gestattet dem berechtigten Verlag, ein Werk exklusiv zu vervielfältigen und zu verbreiten.
Software
Auch Software ist urheberrechtlich geschützt; Nutzer benötigen daher ebenfalls eine Lizenz. Grundsätzlich wird zwischen zwei Lizenzmodellen unterschieden: Proprietäre Lizenzen berechtigen lediglich zum Gebrauch auf dem eigenen PC. Open-Source-Lizenzen hingegen müssen gar nicht erst erworben werden: Mit der General Public Licence (GPL) räumt der Entwickler unentgeltliche Nutzungsrechte an (fast) jedermann ein. Bedingung ist dabei, dass auch Weiterentwicklungen der Software unter der selben Lizenz veröffentlicht werden.
Gewerbliche Schutzrechte
Auch die Inhaber einer Marke, eines Patents, eines Geschmacks- oder Gebrauchsmusters können diese Rechtspositionen lizenzieren. Die Ausschließlichkeitsrechte unterliegen hier einer staatlichen Kontrolle: Erst wenn sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen sind, kann Dritten eine Nutzung untersagt werden.
Gesetzliche Lizenzen und Zwangslizenzen
Grundsätzlich bestimmt der Inhaber eines Rechts, ob und wie er es lizenzieren möchte. Eine Ausnahme bilden gesetzliche Lizenzen: Sie legen bestimmte Nutzungsarten fest, die erlaubnisfrei sind – greifen also in die Verfügungsbefugnis des Rechteinhabers ein. Dieser Eingriff in das Eigentum bedarf einer Rechtfertigung: Zum einen dienen gesetzliche Lizenzen dazu, berechtigte gesellschaftliche Interessen zu schützen. Im Gegenzug entstehen dem Rechteinhaber meist Vergütungsansprüche; es findet also ein finanzieller Ausgleich statt.
Beispiel für eine gesetzliche Lizenz ist die Privatkopie im Urheberrecht; sie wird durch die Geräte- bzw. Kassettenabgabe kompensiert.
Zwangslizenzen greifen weniger stark in Rechtspositionen ein. Anders als bei gesetzlichen Lizenzen ist eine Erlaubnis vom Inhaber des Rechts erforderlich. Dieser ist jedoch verpflichtet, sie zu angemessenen Bedingungen zu erteilen (Kontrahierungszwang).
Staatliche Lizenzen
Staatliche Lizenzen dienen dazu, bestimmte Bereiche zu kontrollieren. Denn ohne eine besondere Erlaubnis darf man auf diesen Gebieten nicht tätig werden. Damit werden zwei Ziele verfolgt: Durch die zentrale Lizenzvergabe kann der betreffende Bereich koordiniert werden. Die Koppelung der Lizenzen an bestimmte Bedingungen ermöglicht eine Qualitätssicherung. Beispiele sind der Rundfunk- und Mobilfunkmarkt:
Rundfunk
Dem Rundfunk steht nur eine begrenzte Anzahl von Sendefrequenzen zur Verfügung; ihre Verteilung erfolgt durch staatliche Lizenzen – vergeben von den Landesmedienanstalten. Die Auswahl orientiert sich an dem Ziel der Meinungsvielfalt: So erhalten Sender ab einem bestimmten Zuschaueranteil keine weiteren Lizenzen; dies soll das Entstehen einer Meinungsmacht verhindern. Außerdem ist die Zulassung an persönliche und sachliche Voraussetzungen gebunden. Sie sollen die Staatsferne des Rundfunks und einen bestimmten Standard sichern. Ein Rundfunkveranstalter darf zum Beispiel nicht gleichzeitig als Abgeordneter tätig sein oder von einer Partei finanziert werden; daneben werden hauptsächlich ausreichende finanzielle und organisatorische Mittel verlangt.
Mobilfunk
Auch der Mobilfunk wird wegen des begrenzten Frequenzspektrums mit Lizenzen reguliert: Eine Frequenz darf erst nach ihrer Zuteilung genutzt werden. Allerdings besteht nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch: Wenn die Frequenz verfügbar ist und eine störungsfreie Nutzung gewährleistet werden kann, muss eine Erlaubnis erteilt werden.
Für Bereiche, in denen es mehr Interessenten als Frequenzen gibt, findet ein besonderes Vergabeverfahren statt: So wurden zum Beispiel die UMTS-Lizenzen im Wege einer Versteigerung vergeben.