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LG Stuttgart: Haftung für Domain-Parking

Ein Domain-Parking-Unternehmen haftet für Markenverletzungen seiner Kunden, wenn es von der Verletzung Kenntnis hat. Das hat das Landgericht Stuttgart vorvergangene Woche entschieden. Es bejahte die Störereigenschaft und konkretisierte damit ein Urteil des BGH – dieser hatte in einem früheren Fall die Haftung noch abgelehnt.

Was war passiert?

Die Klägerin des Verfahrens war die Inhaberin der Marke „KWICK“. Sie betrieb eine Webseite unter der Domain www.kwick.de. Die Beklagte bietet unter anderem die Möglichkeit des so genannten „Domain-Parkings“ an. Über ihre Homepage können Kunden deren Domain „parken“. Das heißt, die Domain wird so eingestellt, dass sie auf eine Webseite der Beklagten zeigt. Auf dieser Seite erscheint Werbung und generiert Erlöse, die sich dann der Domaininhaber und die Beklagte teilen. Die Werbung wird dabei automatisch ausgewählt – die Beklagte hat also keinen Einfluss auf die Inhalte der Werbung auf der Webseite.

Ein unbekannter Dritter hatte sich die Domain www.kwwick.de registriert – also mit einem „w” zu viel. Diese Domain hatte er im Domain-Parking-Programm der Beklagten registiert. Auf der Seite hinter www.kwwick.de erschien also die Webseite der Beklagten. Die Werbung auf der Webseite führte auch zu Unternehmen, die mit der Klägerin in Wettbewerb standen. Das wollte die Klägerin nicht hinnehmen. Wie es weiterging, beschreibt das LG Stuttgart wie folgt:

Am 12.04.2010 sendete eine Angestellte aus dem Sekretariat der Klägerin der Beklagten eine E-Mail an die im Impressum der Homepage der Beklagten angegebene Adresse kontakt@… Hierin teilte Frau B (Sekretariat) „im Namen der Geschäftsführung“ der Beklagten mit, dass der Domaininhaber der Seite www.kwwick.de diese in das Domain-Parking-Programm der Beklagten eingefügt habe und hierauf Werbung für direkte Konkurrenten der Klägerin eingeblendet werde. (…) Daraufhin erhielt die Verfasserin der ersten E-Mail am selben Tag von der Beklagten eine automatisch generierte E-Mail, in der das Anliegen der Klägerin mit einer sog. Ticket-Nummer versehen wurde (siehe AS 6). (…) Am 13.04.2010 erhielt die Verfasserin der ersten E-Mail schließlich eine weitere E-Mail der Beklagten. Hierin bat die Beklagte die Klägerin, zur Prüfung, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt, eine Kopie der Markenurkunde per Fax oder als Datei per E-Mail an legal@… zu übersenden (…). Die Klägerin kam dieser Aufforderung nicht nach.

Vielmehr ließ die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.04.2010 durch ihre Prozessbevollmächtigten förmlich abmahnen (…).

Die Beklagte erklärte daraufhin Unterlassung, weigerte sich aber die Abmahnungskosten zu bezahlen. Um diese Kosten ging es nun vor dem LG Stuttgart.

Störerhaftung einschlägig

Das LG Stuttgart folgte der Argumentation der Klägerin. Die Beklagte ist zwar nicht unmittelbar für den Inhalt der geparkten Domain verantwortlich. Allerdings seien hier die Voraussetzungen der Störerhaftung gegeben. Diese ermöglicht es analog § 1004 BGB, den Störer auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, wenn er selbst keine Rechte verletzt, eine Rechtsverletzung durch einen Anderen aber erst irgendwie ermöglicht hat (Fechner, Medienrecht, Kap. 12, Rn. 56).

Das LG Stuttgart:

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquatkausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Sedo, 1 ZR 155/09).

Das LG Stuttgart ging nun – mit dem BGH in der zitierten Entscheidung – davon aus, dass ein Domainparking-Unternehmen eine solche allgemeine Prüfungspflicht nicht hat. Es ist ihr nicht zumutbar, sämtliche Domains, die an ihrem Programm teilnehmen, auf ihre Legalität zu prüfen. Fraglich ist aber, ob das auch gilt, wenn bereits konkrete Indizien für einen Rechtsverstoß vorliegen. Und, wie konkret diese Indizien sein müssen, um gegenebenfalls weitere Nachforschungspflichten auszulösen.

Das Gericht stellt zunächst fest fest, dass die erste E-Mail durchaus geeignet war, eine weitere Prüfpflicht auszulösen; auch wenn diese nur an eine einfache „Kontakt”-Adresse ging und keine qualifizierte Schutzrechtsverwarnung war.

Die insofern erforderliche Kenntnis wurde durch Übersendung der E-Mail vom 12.04.2010 geschaffen. (…). Die Mail-Adresse kontakt@… [war] im Impressum angegeben. Die Beklagte war insofern verpflichtet, ihren Betrieb dergestalt zu strukturieren, dass unter dieser Mail-Adresse eingehende Mails ggf. selbständig an die Rechtsabteilung weitergeleitet werden. Aus dem Inhalt der Mail ergibt sich, dass eine Markenverletzung beanstandet wird, so dass ein Weiterleiten an die Rechtsabteilung der Beklagten selbst ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Durch die E-Mail erlangte sie eine die Störereigenschaft auslösende Kenntnis der Rechtsverletzung und hätte diese abstellen müssen. Wird ein solcher Hinweis an die Beklagte herangetragen, liegt es in ihrer Verantwortung als Dienstleister der Seite, auf der die Markenrechtsverletzung begangen wird, zu überprüfen und ggf. die Rechteverletzung schnellstmöglich zu unterbinden.

Das LG Stuttgart leitet daraus ab, dass die Beklagte nach dem Hinweis nicht untätig bleiben durfte. Zwar bestünden aufgrund des legalen Geschäftsmodell keine allgemeinen Prüfpflichten. Sie hafte aber, weil sie spezielle Prüfpflichten verletzt habe. Sie habe nämlich von der Markenverletzung Kenntnis erlangt, die eine zumutbare „Prüfungs- und ggf. Reaktionspflicht“ auslöste:

Nach Auffassung der Kammer war der Beklagten hier eine Prüfung ob eine Markenverletzung vorliegt, auch zuzumuten. Der Hinweis der Klägerin in der E-Mail war ausreichend. Die Vorlage der Markenurkunde konnte seitens der Beklagten im vorliegenden Fall nicht gefordert werden. Über eine entsprechende Recherche im Internet ist problemlos feststellbar, wer Markeninhaber ist. Da die Klägerin Inhaberin der Gemeinschaftsmarke war, spielt es auch keine Rolle, dass bezüglich der deutschen Marke sie lediglich Lizenznehmerin ist, was über eine lnternetrecherche nicht feststellbar gewesen wäre. Der Verletzte einer Marke muss diese Arbeit der Beklagten nicht abnehmen. Es handelt sich um ihr selbst obliegende zumutbare Prüfungspflichten.

Fazit

Dem vermeintlichen Verletzer die erweiterten Prüfpflichten aufzubürden, erscheint sinnvoll. Zwar könnte eine Abwägung auch zulasten des Betroffenen ausgehen, wenn nachweislich berechtigte Zweifel an der Rüge bestehen. Diese Latte darf man allerdings nicht zu hoch legen: Ein Schutzrechtsinhaber hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Rechte schnell und vollumfänglich geschützt werden. Das darf man nicht dadurch aushebeln, dass überhöhte Anforderungen gestellt werden, wenn es darum geht, möglichen Mitstörern die Rechtsverletzung mitzuteilen. Zugegeben, die Kriterien der Rechtsprechung sind etwas schwammig. Im vorliegenden Fall hätte aber eine einfache Markenrecherche bereits Klarheit schaffen können.

Auch dass die Entscheidung im Ergebnis vom BGH abweicht, ist nur konsequent. Dieser hatte nämlich festgestellt, dass es sich beim Domainprogramm der Beklagten um ein erlaubtes Geschäftsmodell handele und daher keine allgemeine Prüfpflicht bestünde. Wenn aber die Beklagte auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss dafür Sorge getragen werden, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.

Die Beklagte hat bereits angekündigt, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen.

Das Urteil des LG Stuttgart im Volltext

Das BGH-Urteil im Volltext

Kurzbericht bei rechtsportlich.net

, Telemedicus v. 08.08.2011, https://tlmd.in/a/2052

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