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LG Regensburg entscheidet über MeinProf (Volltext)

Das Landgericht Regensburg hat Ende Januar entschieden, dass die Bewertung von Professoren auf der Plattform MeinProf.de zulässig ist. Kläger war ein Hochschullehrer, der sich durch die Veröffentlichung seiner Daten und die Bewertungen seiner Studenten in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Die Regensburger Richter sahen das jedoch anders und entschieden zugunsten von MeinProf.de.
Kein Datenschutzproblem

Umstandslos stellt das Gericht zunächst fest, dass die reine Datenveröffentlichungen des Professors zulässig war. Sein Name und seine Lehrveranstaltungen seien über den Vorlesungskommentar zumindest „teil-öffentlich“, weshalb § 29 Abs. 1 BDSG greife.

Doch auch die Bewertung des Professors sei erlaubt, so das Gericht. Die Vergabe von Schulnoten stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar – ebenso die Zusammenfassung der Noten zu einem Durchschnittsergebnis:

„Schon die einzelnen Benotungen begründen eine rein subjektive Festlegung des einzelnen Eintragenden, wobei sich die Durchschnittsbewertung am Anfang als ein reines Rechenergebnis der Einzelbewertungen im Nachfolgenden darstellt.&ldquo

Mit dieser Einschätzung liegt das Landgericht Regensburg auf einer Linie mit dem Oberlandesgericht Köln und anderen Instanzgerichten, die im vergleichbaren Fall der Lehrerbewertungsplattform spickmich.de genauso argumentiert hatten. Dennoch ist die Ansicht umstritten, vor allem im Fall von Spickmich laufen Lehrer Sturm gegen die Veröffentlichung ihrer Daten.

„Netter leicht verwirrter Prof“?

Neu ist im Regensburger Urteil, dass sich das Gericht erstmals auch mit Kommentaren der Nutzern zu befassen hatte. In den bisherigen Urteilen ging es lediglich um die Bewertung durch Schulnoten. In diesem Fall hatten einige Studenten jedoch zum Teil sehr offenherzig ihre Meinung zu dem Professor hinterlassen. Äußerungen wie „Er und ein PC, dass (sic!) passt leider nicht“ oder „Was soll man da noch sagen. Man muss ihn erlebt haben.“ hielt das Gericht noch für recht offensichtlich zulässig. Schwieriger wurde es jedoch bereits beim Kommentar „Seine Unwissenheit versucht er meistens durch viel Blabla zu verbergen. Aber netter leicht verwirrter Prof.“. Dazu stellte das Gericht fest:

„Auch wenn die Kommentierung […] mindestens genauso hart zumindest aus der Sicht des Klägers ist, muss die massive Kritik des ersten Satzes doch gleich wieder abgeschwächt im Gesamtkontext mit dem zweiten Satz gesehen werden, der zumindest teilweise eine positive Bewertung des Klägers darstellt. Dies gilt umso mehr, als die Einzelbenotungen für die Einzelpunkte eher positiv aus dem Gesamtrahmen herausfällt.

(Hervorhebung nicht im Original)

Das ist natürlich nicht unproblematisch, wenn die Schulnote Einfluss auf den dahinterstehenden Kommentar hat. Die Formulierung klingt auf den erste Blick nach einem Freibrief für die Schmähkritik, wenn sie durch eine gute Benotung ausgeglichen wird. Dennoch liegt das Gericht damit nicht völlig daneben. Denn für die Frage, ob es sich bei einer Äußerung um eine Schmäkritik handelt, kommt es nicht (nur) auf den Wortlaut, sondern vor allem auf den Kontext an. Dennoch ist der Kommentar eher ein Grenzfall.

Für MeinProf spielt das jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Denn im Grundsatz sehen die Regensbuger Richter das Portal als rechtmäßig an. Lediglich in Einzelfällen können Kommentare rechtswidrig sein. Das gilt aber für jede Form des user-generated content. Für Datenschützer ist das Urteil hingegen ein weiterer Rückschlag. Denn die Instanzgerichte haben mittlerweile gleich reihenweise zugunsten von Bewertungsportalen entschieden. Letzte Rettung kann nun nur noch vom Bundesgerichthof kommen.

Das Urteil des LG Regensburg im Volltext.

, Telemedicus v. 16.03.2009, https://tlmd.in/a/1206

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