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LG München: Klinsmann gegen taz 0:2

Das Landgericht München hat einer sofortigen Beschwerde des Ex-Bayern-Trainers Jürgen Klinsmann nicht abgeholfen. Hintergrund des Gerichtsprozess ist ein Rechtsstreit zwischen Klinsmann und der taz: Unter der Überschrift „Always Look on the Bright Side of Life“ hatte die taz eine Fotomontage veröffentlicht, die Klinsmann als gekreuzigten Christus darstellte. Klinsmann verlangte wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Unterlassung. Seinem Antrag auf einstweilige Verfügung wurde jedoch nicht stattgegeben – im Beschwerdeverfahren bestätigte das Gericht nun seine Entscheidung vom April.
Klinsmanns Anwälte hatten im Beschwerdeverfahren versucht das Gericht mit einer erweiterten Argumentation zu überzeugen: Nicht nur das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern auch die Menschenwürde Klinsmanns würde durch die Karikatur verletzt.

Die Münchener Richter zeigten sich hingegen unbeeindruckt: Nach beinahe schulmäßigen Ausführungen über den rechtlichen Schutz der Menschenwürde im Allgemeinen, lehnten sie einen Menschenwürdeverstoß im vorliegenden Fall ab:

Entscheidend ist im Falle einer Karikatur, ob offenkundig ein Angriff auf die Würde des Betroffenen beabsichtigt ist, oder ob andere Aussagen im Vordergrund stehen. Die Würde ist verletzt, wenn es der Karikatur primär um die Erniedrigung und Entblößung des Dargestellten geht (BVerfGE 75, S. 369 – 382:). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Wie bereits im Beschluss vom 16.04.2009 ausführlich dargestellt, soll primär die berufliche Situation des Antragstellers dargestellt werden. Hierzu bedient sich die Antragsgegnerin eines religiösen Symbols und der überzeichnenden und symbolischen Mittel einer Karikatur. Hingegen wird weder die Person des Antragstellers erniedrigt, noch wird der Antragsteller in seiner Intimsphäre entblößt. Mithin ist seine Menschenwürde gerade nicht angetastet.

Das Gericht betonte, dass es bereits bei der Beschlussfassung im April die Würde des Antragstellers, also Klinsmann, berücksichtigt habe.

Die Beschwerde wird nun dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht München, zur Entscheidung vorgelegt.

Die Entscheidung im Volltext bei taz-Anwalt Johannes Eisenberg.

, Telemedicus v. 20.05.2009, https://tlmd.in/a/1320

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