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LG München: Klinsmann gegen taz 0:1

Von Ärgernissen und jenen, die sich darüber ärgern

Das LG München hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Fußball-Trainers Jürgen Klinsmann gegen die „taz“ zurückgewiesen (Az 9 O 6897/09). Klinsmann hatte auf Unterlassung der Veröffentlichung einer Fotomontage geklagt. Diese zeigte ihn als gekreuzigten Christus und war versehen mit der Textzeile: „Always Look on the Bright Side of Life“, sowie mit den Worten: „Von Deutschlands Superstar zu Bayerns Buhmann: Sonnyboy Jürgen Klinsmann versiebt ein Spiel nach dem anderen. Warum dem gefallenen Heiland jetzt die Kreuzigung droht.“
Klinsmann zeigte sich empört: Die Fotomontage verletze sein Persönlichkeitsrecht insbesondere in seiner religiösen Ausprägung „auf das Massivste und Unerträglichste“. Er verstünde sich als religiöser Mensch und erzöge seine beiden minderjährigen Kinder auch in diesem Sinne. Zudem werde er nicht nur dafür benutzt, das Leiden Christi ins Lächerliche zu ziehen, gleichzeitig werde er selbst Hohn und Spott ausgesetzt und damit zum Opfer blasphemischer Angriffe. Bei der „taz“ zeigte man sich indes keiner Schuld bewusst: Die Veröffentlichung sei ironisch zu verstehen. Klinsmann sei in der öffentlichen Sicht vom Heilsbringer zum Buhmann und Nichtskönner degradiert worden – das habe man satirisch darstellen wollen. Ansonsten gelte, wie in der Entscheidung des LG Münchens nachzulesen ist:

Ein Ärgernis brauche einen, der sich ärgert. Insofern habe sie beim Antragsteller Glück gehabt.

Kein Bezug zur Religionsausübung Klinsmanns erkennbar

Zumindest hinsichtlich der juristischen Bewertung stellten sich die Richter auf die Seite der Zeitung und gingen von einer erlaubten satirische Meinungsäußerung aus: Kernaussage sei die – nach Auffassung der „taz“ – bevorstehende Beendigung der Tätigkeit Klinsmanns als Trainer beim FC Bayern. Diese Einschätzung sei offensichtlich spekulativ. Zudem betreffe sie ausschließlich den beruflichen, willentlich in der Öffentlichkeit ausgeübten Lebensbereich. Sie selbst habe keinerlei religiösen Bezug. Ebenfalls nicht erreicht sei der Bereich der Schmähkritik: Der berufliche Erfolg von Fußballtrainern sei ein viel diskutiertes Thema, mit dem sich eben auch die Karikatur auseinandersetze. Vom Aussagegehalt bewege sie sich auf sachlicher Ebene, eine ausschließlich vorsätzliche Kränkung des Antragstellers könne daher nicht festgestellt werden.

Schließlich könne ein Überwiegen des Persönlichkeitsrechts auch nicht vor dem Hintergrund festgestellt werden, dass Klinsmanns Abbild Teil einer blasphemischen Darstellung ist, so die Richter:

„Einen absoluten Schutz religiöser Gefühle im Sinne einer Vorrangigkeit vor anderen Rechten – insbesondere der Meinungsäußerungsfreiheit – sieht unsere Rechtsordnung nicht vor, vielmehr kommt es auch insoweit auf eine Abwägung an. Vor dem Hintergrund, dass die religiöse Darstellung vorliegend für jedermann erkennbar nur als Symbol zur Vermittlung einer Aussage verwendet wird, welche überhaupt keinen Bezug zur Religionsausübung des Antragstellers hat, sondern vielmehr vollkommen unproblematisch in der Öffentlichkeit erörtert und verbreitet werden durfte, wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers durch die Art des gewählten Symbols vorliegend nicht so schwer, als dass hierdurch die Meinungsäußerungsfreiheit der Antragsgegnerin eingeschränkt werden könnte.“

Humor ist wenn man trotzdem lacht

Dahinstehen müsse daher, ob es sich bei der gegenständlichen Äußerung tatsächlich um „die vielleicht schlimmste Entgleisung“ handelt, die es nach Auffassung des Antragstellers „in den Medien jemals gegeben hat“, oder ob der Antragsgegnerin eine – wie sie meint – humorvolle Darstellung eines aktuellen, in der Öffentlichkeit diskutierten Themas gelungen ist. Zweifelsfrei identifizierten die Richter schließlich Jürgen Klinsmann als „wohl absolute, zumindest aber relative – Person der Zeitgeschichte“, denn:

„Er war nach seinem eigenen Vorbringen vor seiner Tätigkeit für einen bayerischen Fußballverein Trainer der Nationalmannschaft in Deutschland.

Zudem sei „gerichtsbekannt“, dass Fußballspiele und die an ihnen teilnehmenden Personen einschließlich deren Trainer in den Medien und in der Öffentlichkeit größte Aufmerksamkeit genießen:

„Es vergeht schon kaum eine Nachrichtensendung, in welcher nicht auch über solche Themen berichtet wird.“

Zum Beschluss im Volltext.

, Telemedicus v. 22.04.2009, https://tlmd.in/a/1264

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