Telemedicus

, von

LG München I: Ritter Sport obsiegt vorläufig im Aroma-Streit

Das Landgericht München I hat letzten Montag den Widerspruch von Stiftung Warentest gegen eine vom Schokoladenhersteller Ritter Sport erworbene einstweilige Verfügung abgewiesen. Ritter Sport hatte die einstweilige Verfügung gegen die Behauptungen der Stiftung Warentest Ende November erlangt. Die „Voll-Nuss”-Schokolade enthalte chemisch herstellte Aromastoffe und für den Verbraucher irreführende Angaben.

Der Sachverhalt

Die Stiftung Warentest testete im November 2013 sechsundzwanzig Nuss-Schokoladen. Darunter befand sich auch die Sorte der Marke Ritter Sport „Voll-Nuss mit knackig gerösteten, ganzen Haselnüssen”. Mit der Note „mangelhaft“ bewertete die Stiftung Warentest die Schokolade und begründete das folgendermaßen: Das Zutatenverzeichnis sei irreführend, da nach dessen Angaben nur „natürliche” Aromen verwendet würden. Das in der Schokolade enthaltene Vanillearoma „Piperonal” sei jedoch chemischen Ursprungs. Die Schokolade verfüge daher nicht über die geforderte Verkehrsfähigkeit.

Laut Stiftung Warentest enthalte die Schokolade 0,3 Milligramm Piperonal/Heliotropin pro Kilogramm. Man habe festgestellt, das Piperonal sei durch eine chemische Oxidation hergestellt worden. Dieses Herstellungsverfahren genüge nach Ansicht der Stiftung nicht der Europäischen Aromen-Verordnung.

Ritter Sport entgegnete, die Aromastoffe stammen von einem Lieferanten. Der Aromastofflieferant versicherte mit einer Garantieerklärung, dass das von ihm gelieferte Piperonal ein natürliches Aroma sei. Der Leiter des Bereiches Forschung und Entwicklung im Hause Ritter Sport bezog Ende November 2013 Stellung zu den Vorwürfen und erklärte den Lesern des Ritter Sport Blogs Näheres zum Aromastoff Piperonal:

„Piperonal kommt in Tahiti-Vanille, Kräutern und Gewürzen sowie einer ganzen Reihe anderer Pflanzen vor, z.B. in Pfeffer und Dill. Aus diesen natürlichen Quellen kann Piperonal mittels rein physikalischer Verfahren gewonnen werden. Unter physikalischen Verfahren versteht man z.B. Extraktion mit Wasser oder Alkohol oder Destillation.
Chemische Verfahren werden hierbei nicht eingesetzt.“

Um die Behauptungen zu unterbinden, beantragte Ritter Sport eine einstweilige Verfügung. Am 28. November 2013 hat das Landgericht dem Antrag stattgegeben. Die Stiftung Warentest legte daraufhin Widerspruch ein, mit dem sich das LG München I nun befasste.

Das Urteil

Doch die 9. Zivilkammer des Landgerichts folgte dem Antrag von Ritter Sport und verbot der Stiftung Warentest die Verbreitung folgender Aussagen:

1. „Wir haben den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal nachgewiesen.“,
2. „Das Zutatenverzeichnis ist irreführend: Das Aroma ist nicht wie deklariert „natürlich“, da der nachgewiesene Aromastoff Piperonal chemisch hergestellt wird.“,
3. „Im Zutatenverzeichnis wird nur ’natürliches Aroma‘ genannt. Aber die Schokolade erfüllt dieses Versprechen nicht.“,
4. „[…] – wegen Irreführung hätten die Nussschokoladen nicht verkauft werden dürfen. Juristisch ausgedrückt: Sie sind so nicht verkehrsfähig.“,
5. Die Bewertung „mangelhaft“ in der Rubrik „DEKLARATION“ allein mit der Fußnote „Das Zutatenverzeichnis ist irreführend: Das Aroma ist nicht wie deklariert natürlich, da der nachgewiesene Aromastoff Piperonal künstlich hergestellt wird“ als Begründung.

Derzeit liegt dazu nur die Presseerklärung des LG München I vom 13.01.2014 vor. Das Gericht bestätigte jedoch, die Behauptungen der Stiftung Warentest verletzten Ritter Sport in seinen Rechten. Dadurch werde seine Stellung am Markt in unbilliger Weise beeinträchtigt.

Im Widerspruchsverfahren hatte sich das Gericht mit einer Abwägung der gegenläufigen Interessen zu befassen: Zwar könne sich die Stiftung Warentest auf die Meinungsfreiheit berufen – diese sei jedoch nur bis zur Grenze der Verletzung anderer geschützter Interessen gewährleistet. Die Stiftung Warentest habe die Europäische Aromen-Verordnung in nicht vertretbarer Weise ausgelegt. Der Testbericht in vorliegender Form stelle daher eine unverhältnismäßige Verletzung der Rechte von Ritter sport dar. Die Ziele und Aufgaben einer sachlichen Verbraucheraufklärung seien nicht erreicht. Die Stiftung Warentest gebe nicht genügend Erwägungsgründe an, die eine Bewertung basierend auf einer ihrer Meinung nach fälschlichen Deklaration rechtfertige.

Im Mittelpunkt der Bewertung stehe nicht der Schutz der Verbraucher vor Gefahren, sondern die Vereinbarkeit der Angabe natürliches Aroma mit der Auslegung der Europäischen Aromen-Verordnung. Die zu restriktiv ausgelegte Verordnung führe nicht zu einem fairen Warentest.

Ein Ausblick

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Stiftung Warentest kündigte in ihrer Presseerklärung von Mitte Januar an, Berufung gegen das Urteil einzulegen. Derzeit werde der tatsächliche Herstellungsprozess laut Stiftung Warentest noch nicht offengelegt. Zudem stelle Aromastoff-Lieferant den Aromastoff Piperonal nicht selber her, sondern beziehe ihn von Dritten. Sonstige Konkrete Gründe für eine Berufung teilte das Unternehmen jedoch nicht mit.

Wie genau man ein Gesetz auslegen muss, um ein vertretbares Testergebnis zu erreichen, wie weit sich ein Testergebnis auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften konzentrieren darf und wie viel Verbraucherschutz der Test noch im Blick haben muss, dazu könnte es bald weitere Ausführungen vom LG München geben.

Zur Pressemitteilung des LG München.

, Telemedicus v. 18.01.2014, https://tlmd.in/a/2702

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory