Am heutigen Tage hat das Landgericht München I den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Pumuckl-Schöpferin Ellis Kaut, in der sie sich auf eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung berufen hatte, zurückgewiesen.
Kaut fühlte sich als Schöpferin der Figur des Pumuckls durch einen Aufruf der ehemaligen Pumuckl-Zeichnerin Barbara von Johnson, in einem Malwettbewerb eine Gefährtin für den sympathischen Kobold zu finden, in ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 ff. UrhG) verletzt. Auf dem Rechtswege ging Kaut daraufhin mittels einer einstweiligen Verfügung gegen den Malwettbewerb vor, in der sie unter anderen die Mitwirkung am Malwettbewerb und in diesem Zusammenhang die Äußerung, der Pumuckl habe eine Freundin verdient, verbieten lassen wollte. In dem nun heute beendeten Verfahren vor dem Münchener Landgericht wurde der Erlass einer solchen einstweiligen Verfügung aufgehoben.
Zwar sieht das Gericht durch das von Kaut geltend gemachte Urheberpersönlichkeitsrecht auch den Handlungsverlauf, die Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen sowie die szenische Ausgestaltung der Pumuckl-Geschichten geschützt, aber – so das Gericht weiter – dem Aufruf zum Malwettbewerb für eine Pumuckl-Freundin lasse sich keineswegs entnehmen, dass die Zeichnerin damit die Geschichte habe weiterführen und damit der Schöpferin die Urheberschaft an der literarischen Figur des Pumuckl habe streitig machen wollen. Die Beklagte habe vielmehr lediglich im Rahmen ihrer Meinungsfreiheit geäußert, dem Pumuckl eine Freundin zu gönnen:
Es sei auch jedermann unbenommen, öffentlich kundzutun, in seinem privaten Bereich den Pumuckl in den Hafen der Ehe zu führen.
Die Pumuckl-Schöpferin Kaut zeigt sich indes von der Entscheidung des Gerichts unbeirrt: „Mein Pumuckl wird nie eine Freundin haben!“ Somit bleibt eine Fortsetzung des Rechtsstreits abzuwarten. Vermutlich aber wird es einen weiteren Akt im nun schon fast 15jährigen Streit der beiden Frauen um das Schicksal des Kobolds geben.