Wird ein Gewebetreibender bei Google gefunden, lässt das nicht zwingend den Schluss zu, dass der Eintrag bei Google auch von dem Gewerbetreibenden veranlasst worden ist. Mit anderen Worten: Ein Treffer bei Google ist nicht zwingend auch Werbung desjenigen, der gefunden wird. Das hat das Landgericht Krefeld per Beschluss entschieden (Az. 12 O 111/12 vom 15.11.2012).
Der Antragssteller war ein Verband zur Wahrnehmung der Interessen von Taxiunternehmen. Der Verband warf dem Antragsgegner vor, bei Google Plus Eigenwerbung für sein Taxiunternehmen geschaltet zu haben, ohne dabei über die notwendigen Genehmigungen für die Beförderung von Personen zu verfügen – und mahnte den Antragsgegner ab. Eine Unterlassungserklärung, mit dem Ziel solche Werbung in Zukunft nicht mehr zu schalten, gab der Antragsgegner allerdings nicht ab. Im Wege der einstweiligen Verfügung versuchte der Verband nun vor dem Landgericht Krefeld – erfolglos – diese Werbung zu unterbinden.
Der Beschluss ist in zweierlei Hinsicht interessant: Zum einen geht das Gericht pragmatisch auf die antragsstützenden Screenshots ein. Es stellt fest, dass diese regelmäßig mit Datum und Uhrzeit versehen sind. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag nicht zeitnah zu den datierten Screenshots eingereicht. Dieser Umstand bot berechtigte Zweifel an der Dringlichkeit entsprechend § 12 Abs. 2 UWG. Das Gericht übersah dabei allerdings, dass Screenshots nicht zwangsläufig mit einem Datum versehen sind. Lediglich der Ausdruck einer Internetseite enthält bei den meisten Browsern eine Datumsangabe in Kopf- und Fußzeile. Bei Screenshots ist das hingegen standardmäßig nicht der Fall.
Zum anderen beschäftigte sich das Gericht, wenn auch nur grundlegend, mit dem Suchalgorythmus von Google und erörterte kurz Google+. Es stellte fest, dass beim Suchvorgang, je nach Eingabe in die Suchmaske, auf eine Vielzahl von verschiedenen Verknüpfungen zwischen Adressen und Seiten im Internet zurückgegriffen wird. Dabei nehme Google entsprechend der Suchanfragen der Nutzer insoweit auf das Suchergebnis Einfluss, als es die Suchanfragen in neue Suchbegriffe wandelt und diese mit entsprechenden Seiten verknüpfe. Der Seiteninhaber habe auf diesen Vorgang keinen Einfluss. Vielmehr mache genau dieser autonome Vorgang den Erfolg von Google aus. Für den vorliegenden Fall sei demnach allein der Umstand, dass der Antragsgegner nach Eingabe bestimmter Suchbegriffe in der Ergebnisliste erscheint, unzureichend.
Dass die in der Ergebnisliste aufgeführten Treffer allesamt auf Google+ verweisen, ließe auch nicht den Schluss zu, dass es sich dabei um wettbewerbswidrige Werbung handele. Google+ erklärte das Gericht dabei als
„das neue soziale Netzwerk, mit dem Google versucht, unter dem Deckmantel eines solchen Netzwerks, an Nutzerdaten zu kommen“.
Auch hier könne dem Antragsgegner nicht unterstellt werden, Einfluss auf die automatisch erstellten Verknüpfungen genommen zu haben. Offen blieb allerdings, ob es sich um Suchmaschinentreffer oder ein bestimmtes Profil auf Google+ drehte.
Der Beschluss zeigt, dass die Voraussetzungen für Unterlassungsbegehren an höhere Hürden zu knüpfen sind, wenn sich die Werbung außerhalb des Einflussbereichs des Werbenden befindet. Das Internet, insbesondere Google, arbeitet mit komplexen Algorithmen, die nicht zwangsläufig auf einen konkreten Ursprung zurückzuführen sind. Unternehmen werden zwangsläufig in Suchmaschinen erfasst, verknüpft und verlinkt. Ein Suchmaschinentreffer allein besagt also nichts darüber, wer für den Eintrag bei der Suchmaschine verantwortlich ist.