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LG Köln: Telekom darf Drosseltarif nicht als Flatrate verkaufen

Gewiss kann sich ein TK-Unternehmen bessere Publicity vorstellen, als den Namen „Drosselkom“ verpasst zu bekommen. Den heimste sich die Telekom ein, als sie im Sommer ihre neuen Internettarife vorstellte. Anlass der Empörung: T-DSL sollte ab 2016 mit einem gedeckelten Datenvolumen kommen. Nach 75 GB sollten Kunden nur noch mit 384 kbit/s surfen können, eigene Dienste ausgenommen. Da raunten Spott und Häme durchs Netz, die Telekom torpediere die Netzneutralität und die Kundschaft würde ausbleiben. Gestern hat das LG Köln der Telekom-Drosselung auch noch die juristische Absage verpasst: Die Drosselungsklausel DSL-Flatrateverträgen ist unzulässig, so das LG Köln (Az. 26 O 211/13).

Ein vernünftiges Urteil. Aber: Seine Bedeutung wird überschätzt.

Der Ärger um die Drossel

Dass die Telekom ihre Zugänge volumenmäßig begrenzen und drosseln wird, haben wir bereits im März besprochen. Hochgeschwindigkeit nur bis zum Erreichen des Datenvolumens ist eine Praxis, die der Mobilfunk seit Anbeginn des mobilen Internets kennt.

Das Argument der Telekom, die Deckelung nun auch im Festnetz einzuführen: Teurer Netzausbau durch größeren Bedarf bei immer billigeren Tarifen. Die neuen Tarife der Telekom sahen vor, dass etwa für „Call&Surf” nach 75 GB Download nur noch mit 384 kbit/s weitergesurft werden kann. Streamingangebote sind bei dieser Geschwindigkeit kaum noch nutzbar, selbst der Download einer 20 MB großen Datei braucht etwa sieben Minuten. Für heutige Standards absolutes Schneckentempo. Nach harscher Kritik erhöhte die Telekom die gedrosselte Geschwindigkeit auf 2 Mbit/s. Die Verbraucherzentrale NRW zog die Klausel vors LG Köln – und brachte sie zu Fall.

Das Urteil des LG Köln

Zur Rechtslage: Die Verbraucherzentrale NRW ist eine nach §§ 3, 4 UKlaG qualifizierte Einrichtung, die bei Verstößen gegen AGB-Recht gemäß § 1 UKlaG Unterlassungsansprüche geltend machen kann. Die Verbraucherzentrale forderte am Tag der Einführung der Drosselungsklausel (2. Mai) die Telekom auf, die Verwendung der Klausel zu unterlassen. Dem kam die Telekom nicht nach; die Verbraucherzentrale klagte und monierte einen Verstoß gegen AGB-Recht: Durch die Drosselungsklausel sei mit einer erheblichen Reduzierung der gebotenen Leistung zu rechnen; eine zweckmäßige Nutzung des Internets sei ab Erreichen des Datenvolumens nicht mehr möglich – eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 BGB, so die Verbraucherzentrale. Denn das Hauptleistungsversprechen „Flatrate” sei durch die Klausel erheblich modifiziert. Schließlich sei der Begriff „Flatrate” als Festpreis ohne versteckte Kosten zu verstehen. Und die entstünden, wenn man zusätzliches Datenvolumen buchen muss.

Die Telekom wehrte sich mit dem Argument, die Klausel betreffe ohnehin nur einen kleinen Teil sogenannter Poweruser, die die Volumengrenzen erreichen; die Bezeichnung als Flatrate sei mehr als Pauschaltarif denn als „Leistungsangebot ohne jede Einschränkung” zu verstehen – dies wüssten die Kunden auch. Zudem sei die Klausel einer gerichtlichen Kontrolle ohnehin nicht zugänglich, denn sie werde nicht durch von Rechtsvorschriften abweichenden oder diese ergänzenden Regelungen iSd. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB vereinbart. Die Telekom berief sich auf das Recht, Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung abseits von AGB-Vorgaben festzulegen.

LG Köln bejaht Inhaltskontrolle
Dass die Klausel einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB gar nicht zugänglich ist, verneinte das LG Köln:

Nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen sind […] nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen […]. Demgegenüber unterliegen solche Klauseln der Inhaltskontrolle, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen […]. Bei der Abgrenzung ist auf den Schutzzweck des AGB-Rechts abzustellen, der darin besteht, dass der Vertragspartner des Verwenders durch die Inhaltskontrolle vor einseitig ausbedungener, inhaltlich unangemessener Verkürzung der […] nach Gegenstand und Zweck des Vertrages zu erwartenden Leistung geschützt werden soll.

Das LG Köln sieht die Drosselungsklausel als Einschränkung bzw. Modifizierung des Hauptleistungsversprechens (Verschaffung des Internetzugangs), das unter die Inhaltskontrolle fällt. Den dogmatischen Rettungsanker der Vertragsfreiheit bemühte die Telekom also ohne Erfolg.

Drosselung ist keine Flatrate
Sodann beurteilt das LG Köln die Drosselungsklausel antragsgemäß als unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dort heißt es:

§ 307: Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. […]
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. […]
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Das LG Köln erkennt an, dass die Drosselung ab einem bestimmten Datenvolumen wesentliche sich aus der Natur des DSL-Vertrags ergebende Rechte einschränkt. Das LG stellt entscheidend auf den Begriff der Flatrate ab und definiert ihn als „Festpreis für den Internetzugang zu einer bestimmten Bandbreitengeschwindigkeit und ohne Einschränkungen bzw. versteckte Kosten”. Das LG trennt den Begriff der Flatrate im Festnetz von dem im Mobilfunk unter dem zutreffenden Hinweis, dass Durchschnittskunden im Festnetzbereich von einer einschränkungslosen Nutzung der Geschwindigkeitsbandbreite ausgehen dürfen.

Indem nach der Drosselung weniger als zehn Prozent der ursprünglichen Übertragsungsgeschwindigkeit zur Verfügung stehen, sieht das LG Köln das Äquivalenzinteresse gefährdet:

Wenn eine „Flatrate … mit bis zu … Mbit/s”, d.h. zu einem bestimmten und in Abhängigkeit zur Höhe des Pauschalpreises stehenden Bandbreitenkorridor, Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung ist, dann gefährdet eine Reduzierung der Übertragungsgeschwindigkeit den Vertragszweck, der in einer bis zum Monatsende währenden Nutzungsmöglichkeit des Internets zu der angegebenen Mindestgeschwindigkeit besteht. Dies gilt insbesondere in Zeiten mit stetig steigendem Bedarf an einem schnell und kontinuierlich leistungsfähigen Internet und betrifft – insbesondere im Hinblick auf das Streaming von Fernsehen und Filmen– ein breites Publikum und nicht lediglich typische „Power-User”.

In der Tat: Wer den Anschluss drastisch drosselt, kann das nicht mehr als Flatrate bezeichnen. Gerade in Zeiten, in denen die Übertragung von multimedialen Hochglanzinhalten immer mehr Gewicht gewinnt, dürfte ein Datenvolumen von 75 GB schnell ausgeschöpft sein. Der ursprüngliche Plan der Telekom, die Geschwindigkeit gar auf 384 kbit/s abzusenken, kommt beinahe schon dem Kappen des Anschlusses gleich, und mit 2 Mbit/s läuft auch nicht viel mehr als Texte und Bilder. Einer angebotenen Leistung als Flatrate wird das – zumindest im Festnetzbereich – nicht gerecht.

Schließlich stuft das LG die Klausel als überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB ein, da durchschnittliche Festnetzkunden nicht mit dem Ausmaß der Geschwindigkeitsbegrenzung rechnen müssen und Erwartungen an eine DSL-Flatrate mit dem tatsächlichen Klauselinhalt (die eine Drosselung vorsieht) in Diskrepanz stünden.

Was das Urteil nicht ist

Drosselung selbst ist nicht verboten
Das Urteil fand gleich Einzug in die Tagespresse: „Die Telekom-Drosselung ist unzulässig”, „Telekom darf nicht drosseln” heißt es in den Titelzeilen. Das aber ist zu weit gegriffen. Denn auch wenn das LG Köln die Drosselungsklausel für unrechtmäßig erklärt, so erteilt es im Ergebnis nur der Bezeichnung eines hinsichtlich der Geschwindigkeit limitierten Datenvolumens als Flatrate eine Absage. Es erklärt nicht die Drosselung als solche für unzulässig, wie viele Titelzeilen in der Presse suggerieren. Das Gebot einer differenzierten Wortwahl ist hier also keine juristische Spitzfindigkeit, sondern sorgt für die dem Fall angemessene nüchterne Betrachtung. Schließlich kann die Telekom bei der Drosselung bleiben, indem sie schlicht die gleichen Tarife anders verpackt: mit Drosselung, aber eben nicht unter dem Etikett „Flatrate”. Immerhin kann die Telekom sich bei bereits bestehenden Verträgen nicht auf die Drosselungsklausel berufen.

Enthusiasmus ist fehl am Platz
Als AGB-Spezifikum steht der Fall also in netzpolitisch recht mattem Licht. Drosselungen sind nicht vom Tisch, nur die Mogelpackung ist verboten. Auch wenn das Urteil Anlass bietet, die Diskussion um die Netzneutralität auf den Plan zu rufen, so kann die Abgrenzung nicht deutlich genug ausfallen: Netzneutralität gehört zum Recht der Telekommunikation, um das es hier nicht geht.

Und die Telekom? Ist ihre Tarifplanung all die miese Presse wert? Gewiss ist anzuerkennen, dass Bedarf für Netzausbau besteht, der viel kostet. Schließlich möchten wir Videostreams in HD. Wenn aber – wie die Telekom meint – ohnehin nur Poweruser und damit ein kleiner Teil von unter fünf Prozent der Kunden betroffen ist, stellt sich doch die Frage, ob sie von der Drosselungsklausel nicht besser die Finger gelassen hätte. Die Aufregung um die Drosselung und der mit ihr einhergehende Schaden für das Unternehmen sind wohl größer als ihr Nutzen. Die entscheidenden Köpfe bei der Telekom mussten die hämischen Reaktionen voraussehen, und sie mussten auch damit rechnen, dass die Klausel vor Gericht landen würde. Denn wer ankündigt, die Internetgeschwindigkeit zu drosseln, erzeugt das Gefühl von schwindender Freiheit im Netz, so sensibel ist die Thematik. Und das kann nicht gut ankommen – selbst wenn die breite Masse tatsächlich keine 75 GB im Monat verbraucht.

Aus netzpolitischer Sicht jedenfalls gilt es, den Ball flach zu halten und das Urteil als das zu betrachten, was es ist: Verbraucherschutz. Nicht mehr, nicht weniger!

Zum Urteil im Volltext.
Ausführlich zu den Drosselplänen der Telekom auf Telemedicus.

, Telemedicus v. 01.11.2013, https://tlmd.in/a/2661

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