Das LG Köln hat heute entschieden, dass die Tagesschau-App ein unzulässiges, presseähnliches Angebot ist. Presseähnlich, weil als „Ersatz für die Lektüre von Zeitungen und Zeitschriften geeignet”. Die App insgesamt hat das Gericht aber nicht für unzulässig erklärt. Gegenstand des Verfahrens war nämlich nur die App mit Stand 15. Juni 2011. Die aktuelle Version der App darf also weiter vertrieben werden.
Zahlreiche Verlage hatten im Sommer 2011 Klage gegen die App der ARD Tagesschau eingereicht. Sie hatten moniert, der öffentlich-rechtliche Rundfunk begebe sich mit der App auf Terrain, das außerhalb des Rundfunkstaatsvertrages liegt. Interessant: Die Tagesschau-App besteht einzig aus Inhalten von Tagesschau.de. Daher geht es eigentlich um das gesamte Online-Angebot der Tagesschau – dessen Texte übrigens oft Manuskripte der Audio- und Videoinhalte sind.
Schon während der Verhandlungsphase hatte der vorsitzende Richter Dieter Kehl angekündigt, das Gericht könne nicht die gesamte App für zulässig erklären oder verbieten, sondern lediglich eine „Momentaufnahme liefern” – wovon niemand etwas habe. Daher hatte er mehrmals dazu aufgerufen, sich außergerichtlich zu einigen. Die Verhandlungen waren jedoch gescheitert, weshalb es nun zum Urteil kam.
Was dürfen die Öffentlich-Rechtlichen also im Netz? Der Rundfunkstaatsvertrag kann an dieser Stelle keine deutliche Antwort geben: Das Merkmal der nichtsendungsbezogenen Presseähnlichkeit ist zu schwammig, die Grenzen nicht eindeutig zu ziehen. Und auch das Urteil des Kölner Landgerichts hat nur bedingt für Klarheit gesorgt. Offenbar muss dieses dauerhafte Streitthema erneut auf die politische Agenda.
Die Meldung beim FOCUS.
Telemedicus zu den Hintergründen des Streits.
Telemedicus zu den außergerichtlichen Verhandlungen.
Telemedicus zu den Klagen der Verlage.
Gastbeitrag von Prof. Ladeur zu presseähnlichen Diensten bei Telemedicus.