Das LG Köln hat eine weitere Frage zu den Filesharing-Massenverfahren geklärt. In dem Verfahren ging es um die Frage, wie lange Access-Provider die Bestandsdaten ihrer Kunden speichern müssen. Das Gericht entschied: Der Provider ist dazu verpflichtet, die Verbindungsdaten des entsprechenden Kunden über die gesetzliche Frist von derzeit 7 Tagen hinaus zu speichern, wenn ihm mitgeteilt wird, dass gegen den Kunden Strafanzeige erstattet wurde. Das leitet das LG Köln daraus her, dass der Provider, sobald er von den Umständen der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde, auch als Mitstörer haften soll.
Streitpunkt des Urteils war eine einstweilige Verfügung, die eine „Gesellschaft zur Auswertung der digitalen Leistungsrechte hinsichtlich Musik- und Filmproduktionen“ gegen einen Internet-Provider erwirkt hatte. Ein Kunde des Providers hatte über eine Tauschbörse Musik zum Download angeboten. Die Gesellschaft ermittelte die IP-Adresse des Kunden und erstattete Strafanzeige. Sodann setzte sie den Provider von dem Sachverhalt in Kenntnis und forderte ihn auf, die Bestandsdaten des angezeigten Kunden nicht mehr zu löschen, bis ein entsprechendes Auskunftverlangen der Staatsanwaltschaft bei ihr einging.
Darauf reagierte Provider nicht. Deshalb mahnte die Gesellschaft ihn ab: Als Access-Provider hafte der Internetanbieter als Mitstörer für die Urheberrechtsverletzung. Dazu gehöre auch, dass der Provider die entsprechenden Bestandsdaten nicht löschen dürfe.
Zu Recht, wie das Kölner Landgericht entschied. Denn nach der Mitteilung des Sachverhaltes obliege es dem Provider, die entsprechenden Rechtsverletzungen in Zukunft zu verhindern:
Im vorliegenden Fall ist der Verfügungsbeklagten einzuräumen, dass sie als Access-Provider nur einen relativ geringen Beitrag zur Verletzungshandlung liefert […]. […] Die Situation hat sich indes durch die Abmahnung der Verfügungsklägerin geändert. Denn durch die Anschreiben vom 26.06.2007 und vom 29.06.2007 wird im Einzelnen darauf hingewiesen, dass das streitgegenständliche Musikwerk zum Download bereitgestellt wurde. [..] Die Verfügungsbeklagte [Anm: der Provider] wusste seit der Abmahnung genau, auf welche Art und Weise welche Verletzungshandlungen von ihrem Kunden begangen wurden. Sie wusste mithin exakt, welche Verstöße stattfanden. Vor diesem Hintergrund ist […] eine Überprüfungspflicht zu bejahen.
Auch dürfe der Provider die entsprechenden Verbindungsdaten nicht löschen. Zwar ergebe sich aus der Störerhaftung des Providers kein Auskunftsanspruch; ein Anspruch auf das Unterlassen der Löschung der für die Auskunftserteilung erforderlichen Daten bestehe aber sehr wohl. Auch sei das Fernmeldegeheimnis dadurch nicht berührt, befanden die Kölner Richter: Zwar erfasse das Fernmeldegeheimnis auch die Verbindungsdaten, doch bereits anhand der IP-Adresse sei der entsprechende Nutzer eindeutig identifizierbar. Die Ermittlung des dazugehörigen Namens beziehe sich lediglich auf Bestandsdaten des Providers, weshalb das Fernmeldegeheimnis nicht verletzt würde.