Bereits Anfang Mai hat das Landgericht Köln entschieden, dass der Namenszusatz „VZ“ für Internetseiten eine Verwechslungsgefahr mit „StudiVZ“ und „SchülerVZ“ begründet. Die Serie der „VZ“-Seiten sei bei den angesprochenen Verkehrskreisen so beliebt, dass die Abkürzung „VZ“ keineswegs mit dem Begriff „Verzeichnis“, sondern vielmehr mit den Social Networks aus dem Hause Holtzbrinck assoziiert würden:
„Wenn die Antragsgegnerin selbst etwa darauf verweist, dass bei der Domain … „pennerVZ“ für „Pennerverzeichnis“ steht und dies eine gutgemachte und witzige Verhohnepipelung von „T-VZ“ sei, belegt dies, welchen Bekanntheitsgrad die Antragstellerin mit ihrem Zeichenbildungsprinzip erlangt hat: Es ist bereits zum Gegenstand von Parodien geworden, wobei eine „Verhohnepipelung“ für den hiervon Angesprochenen eben nur dann Sinn macht, wenn er auch den Ursprung hierin wiedererkennt.“