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LG Köln: Namenszusatz „VZ“ ist markenrechtlich geschützt

Bereits Anfang Mai hat das Landgericht Köln entschieden, dass der Namenszusatz „VZ“ für Internetseiten eine Verwechslungsgefahr mit „StudiVZ“ und „SchülerVZ“ begründet. Die Serie der „VZ“-Seiten sei bei den angesprochenen Verkehrskreisen so beliebt, dass die Abkürzung „VZ“ keineswegs mit dem Begriff „Verzeichnis“, sondern vielmehr mit den Social Networks aus dem Hause Holtzbrinck assoziiert würden:

„Wenn die Antragsgegnerin selbst etwa darauf verweist, dass bei der Domain … „pennerVZ“ für „Pennerverzeichnis“ steht und dies eine gutgemachte und witzige Verhohnepipelung von „T-VZ“ sei, belegt dies, welchen Bekanntheitsgrad die Antragstellerin mit ihrem Zeichenbildungsprinzip erlangt hat: Es ist bereits zum Gegenstand von Parodien geworden, wobei eine „Verhohnepipelung“ für den hiervon Angesprochenen eben nur dann Sinn macht, wenn er auch den Ursprung hierin wiedererkennt.“

Das Urteil im Volltext bei Telemedicus.

, Telemedicus v. 31.07.2008, https://tlmd.in/a/918

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