Telemedicus

, von

LG Köln entscheidet zur Haftung für eingebundene Videos

Das LG Köln hat Anfang Juni entschieden, dass ein Video-Portal für rechtswidrige Videos seiner Nutzer haften kann. Dies gelte nicht nur für selbst gehostete Videos, sondern auch für solche, die von anderen Portalen direkt in eigene Webseite eingebunden werden. In diesem Fall könne sich der Betreiber nicht darauf berufen, dass er selbst nur die Inhalte verlinke. Spätestens wenn er auf die rechtswidrigen Inhalte aufmerksam gemacht wird, reiche bereits das „Ausbleiben jedweder Prüfung”, um eine Haftung zu begründen, so das Landgericht.
Der Sachverhalt

Hintergrund des Streits war ein Fernsehbericht des Sat.1-Magazins „Akte 09”. Dort wurde über datenschutzrechtliche Probleme bei einer „Flirt-Webseite” berichtet. Einen Mitschnitt dieser Sendung hatte ein Nutzer ins Internet gestellt. Der Betreiber der Flirt-Seite mahnte daraufhin ein Video-Portal ab, über dessen Suchmaschine auch der Mitschnitt der Sat.1-Sendung abrufbar war. Gehostet war das Video jedoch auf einer anderen Internetseite.

Der Betreiber des Video-Portals wies die Vorwürfe zurück: Das Video werde lediglich bei ihm eingebunden. Für die Löschung müsse sich der Betroffene schon an den Hoster wenden.

Verlinken ist keine Ausrede

Dem LG Köln reichte das jedoch nicht: Spätestens mit der Abmahnung hätte der Betreiber des Video-Portals reagieren müssen. Dass er selbst nur die Inhalte verlinke spiele keine Rolle. Zumindest hätte er die Inhalte überprüfen müssen:

„Anhand der Abmahnung hätte die Verfügungsbeklagte feststellen können und müssen, dass die Verfügungsklägerin bei unterstellter Unwahrheit der Tatsachenbehauptung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wäre und hätte folglich in einem zweiten Schritt auch die dargelegte Unwahrheit prüfen müssen. […] Dabei kann dahinstehen in welchem Umfang die Verfügungsbeklagte die Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerung hätte prüfen müssen, da jedenfalls das Ausbleiben jedweder Prüfung eine Störerhaftung begründet.”

Heikel ist an dem Fall vor allem die Tatsache, dass der Betreiber des Flirt-Portals lediglich behauptet hatte, dass der Bericht des Sat.1-Magazins falsch sei. Ein wirklicher Beweis lag nicht vor. Dem Landgericht reichte das jedoch aus:

„Dabei kann auch gegenüber einem Störer […] von dem Betroffenen nicht verlangt werden, dass er die Unwahrheit mittels eines Titels gegen den Äußernden oder einer Unterlassungserklärung darlegen muss. Solch hohe Voraussetzungen würden das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen unverhältnismäßig beeinträchtigen, da dieser gegen ihn verletzende Äußerungen – insbesondere im Internet – schnell und effektiv vorgehen können muss; dies beinhaltet auch das parallele Vorgehen gegen mehrere Störer, ohne dass zunächst erfolgreich gegen den Täter vorgegangen werden muss.”

Solange die Behauptung „mit einer sachlichen Begründung untermauert” sei, reiche dies aus, um eine Löschung zu verlangen. Es obliege dann demjenigen, der die Inhalte verbreitet, die Richtigkeit der Tatsachen zu überprüfen.

Ein Urteil gegen die Meinungsfreiheit?

Indem dem Webseitenbetreiber „nur eine Prüfungspflicht” auferlegt werde, würde der Meinungs- und Informationsfreiheit ausreichend Rechnung getragen, so das LG Köln. Ganz so einfach ist das natürlich nicht. Denn wer kann schon sämtliche Tatsachen überprüfen, die in Fernsehberichten behauptet werden? Wie sollen Informationen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn jeder Verbreiter dieselben Recherchen anstellen muss, wie der ursprüngliche Verfasser? Diese Fragen hat sich auch das Kammergericht in Berlin Anfang diesen Jahres gestellt und entschieden, dass sich Laien durchaus auf Tatsachen verlassen dürfen, die in Presseberichten veröffentlicht werden.

Aber sind diese Fälle überhaupt vergleichbar? Die Entscheidung des LG Köln darf sicher nicht überbewertet werden. Dem Urteil ist nicht genau zu entnehmen, wie konkret die Hinweise darauf waren, dass der Bericht von Sat.1 falsche Tatsachen enthielt. Außerdem ging es hier um ein Verfahren im „einstweiligen Rechsschutz”. Dort wird grundsätzlich kein abschließender Beweis verlangt und es findet auch nur eine „oberflächliche” Prüfung statt. Fest steht jedenfalls, dass es keine Ausrede ist, rechtswidrige Videos lediglich von Youtube und anderen Portalen in die eigene Webseite einzubinden. Spätestens nach dem ersten Hinweis auf eine mögliche Rechtsverletzung ist eine Überprüfung angesagt. Sogar die Portale selbst dürfen solche Hinweise nicht ignorieren. Wie konkret diese Hinweise sein müssen und welche genauen Prüfungspflichten daraus entstehen, wird dann wahrscheinlich eine Frage des Einzelfalls sein.

Das Urteil des LG Köln im Volltext.

, Telemedicus v. 29.06.2009, https://tlmd.in/a/1383

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory