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LG Köln entscheidet über „Street View light”

Das Projekt „Bilderbuch Köln” hat es sich zur Aufgabe gemacht, sämtliche Häuser in Köln zu fotografieren und mit Hilfe von Google Maps eine Art „Street View light” für Köln zu erstellen. Das LG Köln hatte nun darüber zu entscheiden, ob dieses Vorgehen erlaubt ist und hat damit möglicherweise schon einige Argumente für Googles professionelles „Street View” vorweg genommen.


Screenshot © Bilderbuch Köln

Der Fall

„Wir fangen da an wo Google Earth aufhört”, ist das Motto des Projekts „Bilderbuch Köln”. Dabei werden Fotos von Straßen- und Häuserzügen als Köln in eine Landkarte integriert. Ziel ist es, jedes Kölner Haus auf der Landkarte anschauen zu können. Dabei werden nicht nur die Fotos angezeigt, sondern ergänzend auch kurze Informationen dazu, zum Beispiel historischer Kontext oder architektonischer Stil.

Ein Bewohner und Miteigentümer eines solchen Kölner Hauses klagte nun gegen die Betreiber des Projektes. Er sah in den Aufnahmen eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes, sowie einen Datenschutzverstoß.

Die Entscheidung

Das LG Köln entschied jedoch, dass die Aufnahmen zulässig sind – zumindest in der Art und Weise wie sie beim „Bilderbuch Köln” veröffentlicht werden.

Keine Verletzug des Persönlichkeitsrechts

Zunächst stellte das LG Köln dabei fest, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht vorliegt, wenn lediglich die Fassade eines Hauses von einer öffentlich zugänglichen Stelle aus fotografiert wird:

„Allerdings liegt die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung eher fern, wenn lediglich das Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und die Verbreitung solcher Fotos in Frage stehen, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten Bereich betreffen (BGH GRUR 2009, 1089, 1090). Denn die Erwartung einer fehlenden Kenntnisnahme durch die Allgemeinheit liegt grundsätzlich fern, wenn ein privates Anwesen für jedermann von öffentlich zugänglichen Stellen aus einsehbar ist.”

Entscheidend ist nach Ansicht des Gerichts, dass der Betrachter eines Fotos nicht mehr erkennen kann, als derjenigen, der selbst durch die Straße geht oder fährt. Anders läge der Fall jedoch, wenn die Fotos so hochauflösend wären, dass beispielsweise das Klingelschild erkennbar wäre.

Medienprivileg

Im zweiten Schritt beschäftigte sich das LG Köln mit datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Dabei ging es jedoch davon aus, dass das sog. Medienprivileg aus § 41 BDSG greife. Das Medienprivileg legt fest, dass das Bundesdatenschutzgesetz nicht für die „journalistisch-redaktionelle” Verwendung von Daten gilt. Was genau „journalistisch-redaktionell” bedeutet, ist jedoch nicht ganz eindeutig.

Das LG Köln nahm nun an, dass die Fotos bei „Bilderbuch Köln” in einem journalistisch-redaktionellen Kontext verwendet werden, weil neben den Bildern auch zusätzliche kurze Hintergrundinfos veröffentlicht werden:

„Die Kammer geht davon aus, dass diese Voraussetzungen [des Medienprivilegs] für das Angebot der Beklagten erfüllt sind. Die […] Inhalte zeigen auf, dass sie nicht nur die oben genannten Informationen über Leben und Werk berühmter Kölner Fotografen – deren Bilder von Kölner Straßen sie zeigt – oder Angaben zu historischen Abbildungen gibt. Sie zeigt z.B. auch „nächtliche Straßenszenen nach gewonnenem Halbfinale der Fußball-EM 2008“ bzw. gibt – wie aus der Anlage B 4 ersichtlich – historische und architektonische Informationen zu einigen Adressen. Nimmt man z.B. die Beschreibung des Hauses H-Straße, so wird der Wiederaufbau durch die Eigentümerfamilie im Einzelnen dargestellt. ”

Abwägung

Doch selbst wenn das Medienprivileg nicht greifen würde, sei die Verwendung der Fotos erlaubt, so das Gericht. Bei einer Abwägung nach § 29 Abs. 2 BDSG sei zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung der Fotos von Art. 5 GG gedeckt sei. Gleichzeitig sei der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur marginal:

„Vorliegend ist danach im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten in Bezug auf die Klägerin, die demgegenüber durch die Beklagte bewirkte Information einer breiten Öffentlichkeit über Kölner Örtlichkeiten, ihre Geschichte und andere Themen sowie auf den Umstand, dass die Erhebung dieser Daten in zulässiger Weise zum Zweck der Übermittlung erfolgt ist, auch diese in Wahrung des Grundrechts auf Informationsgewährung und -beschaffung der Beklagten zulässig.”

Inwiefern der spezielle Fall „Bilderbuch Köln” auf Google Street View übertragbar ist, ist fraglich. Denn bei Street View werden keinerlei Hintergrundinformationen zu den einzelnen Bildern veröffentlicht – die Anwendung des Medienprivilegs scheidet also aus. Und auch die Abwägung, wie sie das LG Köln vorgenommen hat, wird man keinesfalls eins zu eins auf Street View übertragen können.

Dennoch ist die Entscheidung interessant – auch im Kontext des Streits um Google Street View. Denn das LG Köln skizziert recht ausführlich, wo es die Grenze zwischen verbotenen Aufnahmen und erlaubter Dokumentation zieht.

Die Entscheidung des LG Köln vom 13. Januar, Az. 28 O 578/09 im Volltext.

(via Thomas Stadler)

, Telemedicus v. 09.02.2010, https://tlmd.in/a/1643

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