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LG Kiel: Zahlungsanspruch für Model bei Symbolfoto

Ein Zeitungsartikel, ein Foto, ein älterer Herr – aber Geld floss keines. Dass Personen auf Zeitungsfotos nicht bezahlt werden, ist der Normalfall. Artikelfotos haben meist einen Nachrichtenwert und stellen ein tatsächliches Geschehen dar oder bilden eine real existierende Person ab, die Gegenstand der Berichterstattung ist.

Doch nicht jeder Fall ist eindeutig: In einem vom LG Kiel entschiedenen Fall nutzte das Hamburger Abendblatt ein Foto nicht als Werbung, aber auch nicht klassisch-redaktionell. Denn im Vordergrund stand die Symbolkraft des Models auf dem Foto; Nachrichtenwert hatte es keinen. Diese Symbolkraft hat das LG Kiel als Vermögenswert eingestuft und dem abgebildeten Model einen Zahlungsanspruch zugesprochen (Az. 1 S 223/12).

Der Fall

Das Hamburger Abendblatt verwendete das Abbild eines Fotomodels, um die Wirkung eines Artikels über kurz vor Weihnachten erschienene Bücher zu unterstreichen. Hierbei handelte es sich um ein gestelltes Symbolfoto, bei dem regelmäßig nicht die abgebildete Person von Interesse ist, sondern vielmehr das, was ihr Äußeres vermittelt. In diesem Fall war es ein älterer Herr als „Best Ager”, der einem Mädchen etwas vorlas und damit den „typischen Opa” verkörperte. Das Bild sollte die vorweihnachtliche Stimmung unterstreichen, von der im Artikel die Rede war.

Das abgebildete Model klagte auf Vergütung für die Verwendung dieses Fotos und verlor zunächst in erster Instanz.

Kein Urheberrecht, kein Schadensersatz

Ein urheberrechtlicher Anspruch kam für das Model nicht in Frage: Weder hatte es das Foto selbst geschossen, noch war es sonst gestaltend tätig, sodass es zur Urheberschaft gereicht hätte. Auf Fotos abgebildete Personen zählen regelmäßig nicht zum Kreis derer, die nach dem Urheberrecht vergütungsberechtigt sind.

Das Persönlichkeitsrecht als Vermögenswert
Auch einen Schadensersatzanspruch sprach das Gericht dem Model nicht zu: Die Abbildung der eigenen Person berührt zwar stets das Recht am eigenen Bild als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Denn grundsätzlich hat allein die abgebildete Person das Recht, über die Verwendung ihres Bildnisses zu entscheiden. Das klagende Model war auch nicht etwa eine Person der Zeitgeschichte, womit es gemäß § 23 KUG keiner Einwilligung bedurft hätte. Das Hamburger Abendblatt hatte mit seinem Artikel also das Recht am eigenen Bild des Models verletzt und damit gegen §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 22 KUG verstoßen.

Eine Verletzung dieses Rechts begründet aber nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall keine Rechtsposition, die das deutsche Recht kommerzialisiert. Schadensersatz in Geld gibt es dann nicht. Anders liegt es, wenn das Abbild einer Person zu Werbezwecken eingesetzt wird. Die Abbildung der Person lässt dann ihr Recht am eigenen Bild zum Vermögenswert aufleben – und der ist kommerzialisierbar, denn für ein Werbegesicht fließt regelmäßig Geld.

Keine Werbung in diesem Fall
Dazu hätte das Hamburger Abendblatt das Bild auch zu Werbezwecken nutzen müssen; zugleich hätte der Eindruck entstehen müssen, die abgebildete Person stehe zu dem beworbenen Produkt. Das war hier nicht der Fall: Das Foto ließ lediglich einen redaktionellen Inhalt stärker wirken, bewarb aber kein Produkt – auch nicht die Zeitung selbst. Damit schied ein Schadensersatzanspruch aus.

Anspruch aus Bereicherungsrecht

Zu seiner Vergütung kam das Model in der Berufungsinstanz schließlich doch: Das LG Kiel bejahte einen Anspruch aus Bereicherungsrecht nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB. Der Verlag hatte in eine Rechtsposition des Models eingegriffen – nämlich die, das eigene Bildnis zum Gegenstand auch solcher Pressefotos zu machen, die nicht reine Werbefotos sind. Anders als die Vorinstanz sah das LG Kiel die Kommerzialisierbarkeit dieses Rechts:

Ein Anspruch des Klägers scheitert nicht allein schon daran, dass sein Bild zu redaktionellen Zwecken verwendet worden ist. Diese schließen eine Kommerzialisierbarkeit nicht grundsätzlich aus.
(…)
Wenn Bilder zu kommerziellen Zwecken hergestellt werden, dann wohnt ihnen ein eigenständiger Vermögenswert inne (…). Diesen hat sich der Beklagte zunutze gemacht. Sie hat das Bild veröffentlicht, um einen redaktionellen Artikel aufzuwerten. Dann ist sie auch verpflichtet, das entsprechende Entgelt zu zahlen.

Damit wich das LG von der Ansicht der Vorinstanz ab, für die allein die werbliche Bildnisnutzung einen bereicherungsrechtlichen Anspruch begründen konnte. Indem der Verlag das Foto verwendete, ersparte er sich die Kosten, die das Model verlangt hätte. Die Höhe des Zahlungsanspruchs entsprach schließlich dem, was das Model üblicherweise für die Verwendung des Bildnisses hätte verlangen können (Lizenzanalogie).

Fazit

Es leuchtet ein, für die Verwendung von Personenbildnissen auch dann zahlen zu müssen, wenn sie zwar nicht werblich erfolgt, aber eben auch nicht klassisch-redaktionell. Dies gilt umso mehr, wenn die abgebildete Person billigerweise nur gegen Zahlung in die Veröffentlichung eingewilligt hätte. So lag es hier: Es ist offensichtlich, dass es der Zeitung auf die symbolische Strahlkraft des Models ankam.

Für diesen Fall gilt: Scheidet Schadensersatz aus, fungiert das Bereicherungsrecht als Korrektiv. Das mag auf den ersten Blick wenig trennscharf erscheinen, leuchtet aber ob der Zweckrichtung von Schadensersatz als Ent-reicherungsrecht und andererseits dem Be-reicherungsrecht ein. Im einen Fall geht es darum, Vermögenseinbußen auszugleichen; im anderen darum, dass jemand eine Rechtsposition verwertet, die ihm nicht zusteht (so Lorenz in einem sinnverwandten Fall).

Sind Personen auf Pressefotos nun im Regelfall zu bezahlen? Nein: Je schwächer der inhaltliche Zusammenhang von Artikel und Identität der abgebildeten Person ist und je eher ihre Symbolkraft im Vordergrund steht, desto mehr wird man zwar von einem vergütungspflichtigen Symbolfoto ausgehen müssen. Ein gestelltes Foto ist ein Indikator hierfür. Dieser Fall stellt aber die journalistische Ausnahme dar, denn meist zeigen Artikelfotos in Zeitungen ein tatsächliches Geschehen und damit Personen, auf deren Identität es in Zusammenhang mit dem Artikelinhalt ankommt.

Letztlich wird man jeden Einzelfall gesondert bewerten müssen. In diesem Grenzfall hat das LG Kiel jedenfalls zutreffend nuanciert und einen Anspruch für das Fotomodel bejaht.

Zum Urteil im Volltext.
Zur Urteilsbesprechung von Stephan Dirks bei Social Media Recht.
Besprechung des Urteils im Jurafunk (MP3).

, Telemedicus v. 24.09.2013, https://tlmd.in/a/2638

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