Ein Webhoster kann für rechtswidrige Inhalte seiner Kunden auf Beseitigung in Anspruch genommen werden. Das entschied das LG Karlsruhe nach einer nun öffentlich gewordenen Entscheidung Ende letzten Jahres. Der Hintergrund: Ein Kunde des Webhosters hatte auf seiner Internetseite Texte veröffentlicht, die den Antragsteller in seinen Persönlichkeitsrechten verletzten. Dieser unterrichtete den Webhoster von den rechtswidrigen Inhalten und verlangte die Sperrung der Domain. Nachdem der Webhoster sich weigerte der Forderung nachzukommen, kam es zum Rechtsstreit.
Das LG Karlsruhe gab nun dem Antragsteller im Berufungsverfahren zu Teilen recht: Ein Webhoster kann zur Sperrung einer Domain verpflichtet sein, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird.
„Einem Unternehmen, das wie die Verfügungsbeklagte ihren Kunden durch die Zurverfügungstellung von Speicherplatz die Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen ermöglicht, ist es nicht zuzumuten, jeden Beitrag vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen. Dies bedeutet, dass die Verfügungsbeklagte immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, die konkrete Äußerung unverzüglich sperren muss […].“
Eine Absage erteilte das Gericht jedoch der Forderung, dass der Webhoster auch zukünftige Persönlichkeitsrechtsverletzungen verhindern müsse. Zwar habe der BGH festgestellt, dass Host-Provider auch künftige Markenrechtsverletzungen, etwa mit Hilfe von Filter-Software, verhindern müssten. Dies sei jedoch nicht auf Persönlichkeitsrechte übertragbar:
„Vorliegend sind jedoch abgesehen von den Begriffen „Lüge“ und „Unwahrheit“ keine Merkmale ersichtlich, die sich zur Eingabe in ein Suchsystem eignen würden, um dadurch dem Sinn nach gleiche Behauptungen herauszufiltern.
Eine manuelle Überprüfung ist der Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die Vielzahl der von ihr verwalteten Domains und Interneteinträge nicht zuzumuten, zumal sich ehrverletzende Äußerungen des Herrn R(…) nicht nur auf die bisherige Domain r(…).org beschränken müssen.“
Insgesamt folgt das Urteil damit der üblichen Rechtsprechung, wonach Diensteanbieter immer dann nach Maßgabe der Störerhaftung für Rechtsverletzungen Dritter haften, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt haben. Mit der Differenzierung zwischen Beseitigung rechtswidriger Inhalte und der Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen hat das Gericht einen ausgeglichenen und pragmatischen Weg gewählt, den Umfang dieser Prüfungspflichten zu bestimmen.