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LG Hanau urteilt gegen Vertragsfallen im Internet

Der Hinweis auf den Preis eines Angebotes durch Sternchenhinweise oder in AGB genügt in den meisten Fällen nicht den Vorgaben des Gesetzes. So entschied das LG Hanau im Dezember. Geklagt hatte der Dachverband aller Verbraucherzentralen gegen den Betreiber verschiedener kostenpflichtiger Internetangebote, wie unter anderem ein Flirtportal, ein IQ- und ein Berufswahltest. Die Angaben zur Entgeltlichkeit der Angebote fanden sich dabei jeweils nur in Form von Sternchenhinweisen zu den Anmeldefeldern und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.Das Gericht führte aus:

Eine Preisangabe (nur) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht gerecht. Dies gilt vor allem, wenn diese nicht auf der Angebotsseite selbst abgedruckt sind und durch einen Link aufgerufen werden müssen. […]Bei der Entgeltpflicht handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht des Vertrages, bei welcher der Verbraucher nicht davon ausgehen muss, diese in AGB suchen zu müssen.

Auch Preisangaben in Form von Sternchenhinweisen zu Datenfeldern oder dem Wort „Anmeldung“ erteilte das LG eine deutliche Absage:

Ein Sternchen, das sich lediglich an einer Aufforderung befindet alle Datenfelder einer Anmeldeoption (Anmeldeformular) vollständig auszufüllen ist nicht geeignet durch einen zugehörigen Sternchenhinweis eine ausreichende Preisklarheit i.S.d. § 1 Abs. 6 PAngV herzustellen, da der Verbraucher in diesem Zusammenhang keine Hinweis auf eine Vergütungspflicht erwarten wird, sondern allenfalls zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der betreffenden Anmelde- und Formularfelder.

Daneben kritisierte das LG auch die Form des Sternchenhinweises: Fließtext, in dem noch weitere Angaben z.B. zur Speicherung der IP-Adressen gemacht werden, sei nicht ausreichend.

Das Urteil steht in einer Reihe ähnlicher verbraucherfreundlicher Urteile anderer Gerichte. So hatte z.B. das LG Stuttgart im Mai 2007 gegen eine irreführende Gestaltung von Webseiten und Preisangaben im Kleingedruckten entschieden. Diese vom Verbraucherzentrale Bundesverband angestrengten Verfahren binden die Webseitenbetreiber allerdings erst, wenn sie rechtskräftig geworden sind. Bis dahin können diese ihre umstrittene Praxis fortsetzen und Betroffene müssen sich selbst zur Wehr setzen. Nach Informationen des Online-Magazins Medien Internet und Recht (MIR) haben die Beklagten im aktuellen Verfahren dementsprechend Berufung beim OLG Frankfurt eingelegt.

Das Urteil im Volltext.

, Telemedicus v. 26.02.2008, https://tlmd.in/a/670

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