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LG Hamburg zur Haftung der Wikimedia Foundation

Vergangene Woche haben wir bei Telemedicus über eine Entscheidung des LG Hamburg berichtet, in der das Gericht eine Haftung des deutschen Vereins Wikimedia e.V. für Inhalte der Wikipedia abgelehnt hat. Im selben Verfahren ist bereits im letzten Jahr auch ein Urteil gegen die amerikanische Wikimedia Foundation ergangen. Und diese hafte sehr wohl für die Inhalte, so das Hamburger Landgericht. Die Entscheidung (Az. 325 O 321/08) liegt uns nun im Volltext vor.
Der Fall

Der Fall war derselbe, wie bei dem Verfahren gegen den deutschen Wikimedia e.V.: Ein ehemaliger Politiker hatte geklagt, weil er sich durch einen Artikel über seine Person in der Wikipedia in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sah. Konkret wurde in diesem Artikel behauptet, dass einige Medien beim Amtsantritt des Klägers berichtet hätten, dieser sei in einen gewissen Skandal verwickelt gewesen, was er jedoch bestritten habe. Außerdem wurde der Kläger als „Politiker” bezeichnet, obwohl er inzwischen keine aktiven politischen Ämter mehr bekleidete.

Der ehemalige Politiker sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt und verlangte sowohl von der Wikimedia Foundation in den USA, als auch von Wikimedia Deutschland die Löschung des Wikipedia-Artikels. Da die Wikimedia Foundation auf die Klageschrift nicht reagierte, erging Anfang Juli letzten Jahres ein Versäumnisurteil gegen die Organisation.

Versäumnisurteil

Um die Entscheidung und ihre Bedeutung zu verstehen, muss man sich die Besonderheiten eines Versäumnisurteils vor Augen führen. Ein Versäumnisurteil ergeht auf Antrag des Klägers, wenn der Beklagte sich nicht gegen die Klage verteidigt (§ 331 ZPO). Die wichtigste Eigenart eines solchen Urteils dürfte sein, dass alle Tatsachen, die der Kläger vorbringt, als zugestanden gelten. Das Gericht geht also davon aus, dass alle schlüssig dargelegten Tatsachen zutreffend sind und entscheidet auf Basis dessen, ob ein Anspruch besteht oder nicht.

Wir müssen also hier berücksichtigen, dass die Entscheidung allein auf den Tatsachen ergangen ist, die der Kläger vorgetragen hat. Ob diese auch wirklich zutreffen, lässt sich nicht genau sagen.

Eigentlich muss so ein Versäumnisurteil nach § 313b ZPO gar nicht begründet werden – das Gericht gibt ja dem Kläger recht und der kennt seine Argumente. Anders ist dies aber, wenn ein Urteil im Ausland vollstreckt werden soll. Und genau das ist hier der Fall, die Wikimedia Foundation sitzt schließlich in den USA. Wir haben also ein Versäumnisurteil, das nur ausnahmsweise vollständig begründet werden muss. Dementsprechend sind die Entscheidungsgründe wahrscheinlich nicht immer ganz so ausführlich abgefasst, wie es bei einem „normalen” Urteil der Fall gewesen wäre.

Die Entscheidung

Zurück zum eigentlichen Fall: Das LG Hamburg entschied im Wesentlichen zu Gunsten des klagenden Ex-Politikers. Die Behauptungen über ihn in der Wikipedia verletzten ihn in seinem Persönlichkeitsrecht:

„Erstens besteht kein Recht darauf, von einer angeblichen Beteiligung des Klägers an diesem Vorfall zu berichten. Dem Vortrag des Klägers zufolge – von seiner Richtigkeit ist im Verfahren über den Erlass dieses Versäumnisurteils auszugehen – trifft es nicht zu, dass er an diesem Vorfall beteiligt war. Der Kläger kann daher verlangen, dass hierüber nicht berichtet wird, weil es sich um falsche Tatsachenbehauptungen handelt. Zweitens besteht auch kein Recht darauf, in Bezug auf den Kläger über einen mit diesem Vorfall zusammenhängenden Skandal zu berichten. Da nach dem Vortrag des Klägers – von seiner Richtigkeit ist im Verfahren über den Erlass dieses Versäumnisurteils auszugehen – er an … nicht beteiligt war, besteht auch kein Interesse der Öffentlichkeit daran, über einen damit zusammenhängenden Skandal informiert zu werden, soweit dieser mit einer angeblichen Mitwirkung des Klägers in Verbindung gebracht wird.”

Verletzung des Persönlichkeitsrechtes

Der genaue Wortlaut des Artikels ist nicht mehr nachzuvollziehen. Unklar bleibt deshalb, ob in dem Artikel tatsächlich eine Beteiligung des Politikers behauptet wurde, oder ob nur darauf hingewiesen wurde, dass Medien diesen Vorfall damals diskutierten. Uns liegt lediglich eine Version des Artikels aus dem Jahr 2006 vor, in der es heißt:

„Beim Mandatsantritt von X berichtete die Presse übereinstimmend über einen parteiinternen Skandal aus der …-Vorstandszeit von X. Ihm wurde damals vorgeworfen, … . X trat als Vorstandsmitglied der … zurück. Allerdings gab es keine Anzeige gegen ihn und X bestreitet alle Vorwürfe. Vielmehr soll dieses eine gegen ihn gerichtete Hetzkampagne von anderen …-Mitgliedern gewesen sein.”

Ob diese Formulierung wirklich als falsche Tatsachenbehauptung gewertet werden kann, ist fraglich. Schließlich gibt sie lediglich die Preseberichterstattung wieder – und das anscheinend zutreffend. Der Artikel deutet auch Zweifel an der Berichterstattung an und distanziert sich somit vom Inhalt der Berichterstattung.

Ob genau diese Formulierung aber auch Streitgegenstand war, wissen wir nicht. Das Urteil selbst befasst sich leider nicht eingehend mit diesem Problem und macht auch nicht deutlich, worin genau die falsche Tatsachenbehauptung zu sehen sein soll. Es muss deshalb an dieser Stelle offen bleiben, ob die Einschätzung des Gerichts zutreffend war.

Definitiv fragwürdig ist hingegen das Verbot, den Kläger als „Politiker” zu bezeichnen. Das LG Hamburg begründet dieses auch nur denkbar knapp:

„Aus dem Gesichtspunkt der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung ist auch die Äußerung zu verbieten, der Kläger sei Politiker. Dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Vortag des Klägers zufolge ist er seit seinem Ausscheiden aus der Hamburger Bürgerschaft nicht mehr politisch aktiv.”

Hier ergeben sich gleich auf zwei Ebenen Probleme: Erstens stellt sich die Frage, ob die Tatsachenbehauptung wirklich falsch ist – ein schon fast philosophisches Problem. Bezeichnet der Begriff „Politiker” wirklich nur einen zeitweiligen Beruf oder eine lebenslange Berufung? Ist eine Person, die mittlerweile nur noch „einfaches Mitglied” einer Partei ist, sich aber jahrelang aktiv in der Legislative engagiert hat, von heute auf morgen kein Politiker mehr? Das alles sind Fragen, die man sich zumindest hätte stellen müssen.

Zweitens geht das LG Hamburg mit keinem Wort darauf ein, wieso die Bezeichnung „Politiker” – ob nun wahr oder falsch – eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes darstellen kann. Der Beruf des Politikers mag nicht das höchste Ansehen genießen. Deshalb aber gleich anzunehmen, dass der Betroffene durch die Bezeichnung in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit gestört wird, ist jedoch kaum nachzuvollziehen.

Die Löschung der gesamten Wikipedia-Seite über den Kläger könne dieser jedoch nicht verlangen. Als ehemaliger Politiker müsse er grundsätzlich damit leben, wenn über ihn und seine frühere Amtszeit berichtet werde, so das Gericht.

Verantwortlichkeit der Wikimedia Foundation

Die Verantwortlichkeit der Wikimedia Foundation nimmt das Gericht als selbstverständlich hin – die Ausführungen dazu erschöpfen sich in der bloßen Feststellung:

„Der Anspruch auf Unterlassen der im Tenor bezeichneten Äußerungen/Berichterstattungsgegenstände ergibt sich aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog, § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.”

Dass das Gericht nicht auf die Frage eingeht, ob und welche Prüfungspflichten die Wikimedia Foundation verletzt haben soll, scheint allerdings durchaus in Ordnung zu gehen. Denn unterstellt man, dass es sich bei den Äußerungen tatsächlich um rechtswidrige Persönlichkeitsverletzungen handelt, hätte die Wikimedia Foundation zumindest nach dem ersten Hinweis darauf reagieren müssen. Da sie das unterlassen hat, kommt es auf die Verletzung von Prüfungspflichten gar nicht mehr an. Insofern ist die Argumentation des Gerichts hier konsequent.

Löschen, Unterlassen oder was?

Bemerkenswert ist allerdings, dass das Gericht allem Anschein nach die Wikimedia Foundation zur Unterlassung verurteilt hat, obwohl der Kläger lediglich die Löschung der Inhalte beantragt hatte. Das Gericht sagt dazu:

„Aus Gründen der Klarstellung hat das Gericht den Urteilsauspruch dahingehend gefasst dass die Beklagte zu 2. es zu unterlassen hat, über den Kläger in der im Tenor bezeichneten Weise zu berichten und/oder berichten zu lassen und/oder es zuzulassen, dass auf ihren Internetseiten in dieser Weise über den Kläger berichtet wird, was zugleich bedeutet, dass die Beklagte zu 2. die dem Verbot unterfallenden Äußerungen aus ihren Internetveröffentlichungen zu entfernen hat.”

Im Antrag des Klägers hieß es hingegen:

„Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Seiten

http://de.wikipedia.org/wiki/S… […]

zu löschen.[…]”

Hervorhebung jeweils nicht im Original

Diese Umformulierung ist jedoch mehr, als eine bloße Klarstellung. Denn eine „Löschung” bezieht sich nur auf die Vergangenheit. Ein Unterlassen beinhaltet jedoch, dass man dafür Sorge zu tragen hat, auch in Zukunft die Äußerungen nicht wieder zu veröffentlichen. Im Falle der Wikipedia ist das praktisch von besonderer Bedeutung, denn demnach muss die Wikimedia Foundation den betreffenden Artikel stets im Auge behalten, um zu verhindern, dass Nutzer die beanstandeten Inhalte erneut einstellen.

Die Forumulierung „Klarstellung” ist also zumindest unglücklich. Es könnte darüber hinaus auch ein Verstoß gegen die sog. „Dispositionsmaxime” sein. Ob das tatsächlich der Fall ist, wollen wir an dieser Stelle offen lassen – ohne den genauen Verfahrensverlauf zu kennen, gibt es für beide Seiten gute Argumente. Dennoch ist die Entscheidung auch an dieser Stelle problematisch.

Die Konsequenzen

Der Rechtsanwalt des Klägers feiert die Entscheidung in einer Pressemitteilung als Sieg über das „Open-Content-Prinzip”:

„Das Urteil ist insofern wegweisend, als es das sog. Open-Content-Prinzip in Frage stellt, das die Wikimedia-Organisationen nach außen hin stets hochalten. Danach kann im Prinzip jedermann auf der durch die Wikimedia Foundation betriebenen Seite www.wikipedia.org, die dem Aufbau einer sog. Online-Enzyklopädie dienen soll, Beiträge oder Teile hiervon einstellen. […] Dem hat das Landgericht Hamburg nun einen Riegel vorgeschoben und eine Verantwortlichkeit der Seitenbetreiberin für die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen bejaht.”

Es ist fraglich, ob die Entscheidung wirklich so wegweisend ist. Die Wikimedia Foundation hat sich in diesem Verfahren nicht aktiv verteidigt und wie bereits dargestellt, ist die Argumentation des LG Hamburg nicht durchweg überzeugend. Man weiß auch nicht, ob das Gericht genauso entschieden hätte, wenn es die Argumente der Gegenseite gehört hätte. Der Fall taugt also nicht als Präzedenzfall, sodass keineswegs nun der Weg für massenhafte Verfahren gegen die Wikimedia Foundation frei ist.

Die Vollstreckung

Zumal sich noch ein weiteres großes Problem stellt: Wie vollstreckt man eine deutsche Entscheidung gegen eine amerikanische Organisation? Eine Vollstreckung in den USA wäre eine ausgesprochen schwierige Angelegenheit, erklärt Clemens Kochinke, deutsch-amerikanischer Rechtsanwalt in Washington und Autor beim German American Law Journal: „In den USA richtet sich die Anerkennung nach dem Recht der Einzelstaaten. Grundsätzlich besteht zwar die Tendenz, Urteile aus Deutschland anzuerkennen, das ausländische Urteil muss aber mit der Verfassung vereinbar sein – und zwar nach der Verfassung des Bundes und des jeweiligen Einzelstaates”.

Nach amerikanischem Verfassungsrecht ist die Meinungsfreiheit jedoch deutlich weitreichender, als in Deutschland. „Beispielsweise kann Diffamierungsklagen von Politikern entgegen gehalten werden, dass gerade diese wenig Schutz geniessen, da die öffentliche Kritik von Politik und Politikern – auch die anonyme Kritik – einen extrem hohen Verfassungswert geniesst”.

Noch schwieriger wird es bei Unterlassungsurteilen, wie in diesem Fall: „Bei Verbotsurteilen gibt es selbst innerhalb der USA Annerkennungs- und Vollstreckungsprobleme zwischen den einzelnen Staaten. International wird es da noch schwieriger, wenn nicht gar unmöglich”.

Es wird also kaum möglich sein, die Wikimedia Foundation in den USA aufgrund eines solchen Urteils zu einer Löschung von Beiträgen zu bewegen. Und auch innerhalb Europas wird eine Vollstreckung nicht einfach sein: Zwar stehen einige Wikipedia-Server auch in Frankreich und den Niederlanden, in diese zu vollstrecken dürfte aber trotz europäischer Abkommen ein juristisch komplexes Unterfangen sein, nicht vergleichbar mit einer einfachen Unterlassungsklage vor dem LG Hamburg.

Sackgasse Wikimedia Deutschland

Klar ist: Mit einem Urteil gegen die Wikimedia Foundation ist noch nicht viel erreicht, wirklich kompliziert wird es erst, dieses auch durchzusetzen. Kein Wunder also, dass es immer wieder Versuche gab, den deutschen Wikimedia e.V. oder andere Dritte in die Verantwortung ziehen. Dies ist bislang aber nicht gelungen. Ob das gut oder schlecht ist, ist sicher eine Frage der Perspektive.

In diesem Fall ist die Wikimedia Foundation einer möglichen Vollstreckung jedoch anscheinend zuvor gekommen. Sowohl in dem entsprechenden Artikel, als auch in der dazugehörigen Diskussion und Versionshistorie sind die streitgegenständlichen Äußerungen inzwischen gelöscht. Ob es möglich ist, die Wikimedia Foundation aufgrund eines deutschen Urteils tatsächlich zur Unterlassung strittiger Äußerungen zu zwingen, werden wir diesmal also wohl nicht erfahren. Das nächste Verfahren ist aber wahrscheinlich nur eine Frage der Zeit.

Das Urteil des LG Hamburg vom 02.07.2009, Az. 325 O 321/08 im Volltext.

Telemedicus zur Entscheidung über Wikimedia Deutschland.

Telemedicus: Wie wehrt man sich gegen Persönlichkeitsverletzungen auf Wikipedia?

, Telemedicus v. 26.04.2010, https://tlmd.in/a/1718

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