Das Landgericht Hamburg hat am 11. Januar 2013 entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung die konkrete Verletzungshandlung beinhalten muss um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Diese ist dann nicht ausgeschlossen, wenn gleichzeitig die Täterschaft bestritten wird (Az.: 308 O 442/1).
Im konkreten Fall ging es zunächst um Musikaufnahmen, die die Inhaberin eines Internetanschlusses über eine Filesharing-Plattform öffentlich zugänglich gemacht haben sollte. Ein von der Antragsstellerin beauftragter Ermittler konnte die IP-Adresse der Anschlussinhaberin feststellen und deren Daten zuordnen und die Antragstellerin mahnte die Inhaberin des Internetanschlusses ab.
Daraufhin verpflichtete sich die Anschlussinhaberin, es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Inhalte „öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen”. Gleichzeitig versicherte sie aber, die vorgeworfenen Handlungen nicht begangen zu haben. Das genügte der Antragstellerin nicht und so klagte sie nach zwei vergeblichen Versuchen, eine uneingeschränkte Unterlassungserklärung zu erwirken, vor dem Landgericht Hamburg. Das Gericht hatte deshalb zu entscheiden, ob die erste Unterlassungserklärung ausreichend formuliert war, um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen.
Die Anschlussinhaberin hatte gegenüber den Rechtsanwälten der Antragsstellerin erklärt, die Rechtsverletzung nicht vorgenommen zu haben. Es blieb hingegen unstreitig, dass der Internetanschluss zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Musikaufnahmen genutzt wurde. Entsprechend hafte die Anschlussinhaberin nach den Grundsätzen der Störerhaftung, so das LG Hamburg.
Nach Ansicht der Richter war die konkrete Ausgestaltung der Unterlassungserklärung deshalb unzureichend. Die Anschlussinhaberin hatte sich verpflichtet, keine Inhalte der Antragstellerin mehr „öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen” und gleichzeitig bestritten, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Aus der Formulierung lasse sich deshalb nicht eindeutig entnehmen, welche konkrete Form der Begehung unterlassen werden soll.
Die Störerhaftung stelle gegenüber der (Mit-)Täterschaft ein Aliud (lat.: alius – etwas anderes) dar. Das Bestreiten der Täterschaft der Urheberrechtsverletzung schließe damit auch die Störerhaftung mit ein, so das Gericht. Entsprechend hätte aus der Formulierung der Unterlassungserklärung klarer hervorgehen müssen, zu welcher Unterlassung sich die Anschlussinhaberin verpflichtet hat. Weil das vorliegend nicht der Fall war, sei die Wiederholungsgefahr trotzt der Unterlassungserklärung nicht wirksam ausgeräumt worden.
Die Besonderheit an dem Beschluss stellt mit Sicherheit die trennscharfe Unterscheidung zwischen der Unterlassungserklärung für die (Mit-)Täterschaft und die der Störerhaftung dar. Hierbei hat das Gericht die Anforderungen an die Praxis in so weit erhöht, dass künftige Rechtsverletzungen nur dann wirksam ausgeschlossen werden können, wenn die Form der Begehung von der Unterlassungserklärung eindeutig bezeichnet wird. Sollte sich diese Ansicht in der Rechtsprechung durchsetzen, könnte dies dazu führen, dass bislang abgegebene Unterlassungserklärungen erneut überprüft werden müssen.
Rechtsanwalt Mirko Brüß von Rasch Legal zu der Entscheidung.