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LG Hamburg und Bildersuche: Die Geister, die ich rief

Bislang war die Rechtsauffassung des LG Hamburg klar: Fotos dürfen nicht ohne Einwilligung der Urheber in Bildersuchmaschinen verwendet werden. Nun aber machen die Hamburger Richter einen kleinen Rückzieher: Zumindest im einstweiligen Rechtsschutz kann Suchmaschinenbetreibern die Indizierung einzelner Bilder nicht verboten werden.
Einstweiliges Verbot ist unzumutbar

Bereits mehrfach hat das LG Hamburg über Bildersuchmaschinen zu entscheiden gehabt und eine eindeutige Linie vertreten: Keine der urheberrechtlichen Schranken erlaubt es den Suchmaschinenbetreibern, die Fotos in den Suchkatalogen zu benutzen.

Vor wenigen Wochen versuchte nun ein Urheber, die Verwendung seiner Fotos in verschiedenen Suchmaschinen durch einstweilige Verfügung verbieten zu lassen. Das LG wies in zwei wortgleichen Beschlüssen die Anträge jedoch zurück (Az. 308 O 557/09 v. 16.10.2009, Az. 308 O 565/09 v. 21.10.2009). Die Suchmaschinenbetreiber würden durch ein Verbot unverhältnismäßig belastet:

„Die von der Kammer dabei entschiedenen Rechtsfragen sind umstritten, höchstrichterliche Entscheidungen liegen noch nicht vor. Im Rahmen dieser Rechtsstreite ist weiter deutlich geworden, dass die Filtermöglichkeiten der Suchmaschinen zur Verhinderung der Übernahme bestimmter Abbildungen jedenfalls derzeit noch begrenzt sind und sofort vollstreckbare Unterlassungsanordnungen das gesamte Modell einer Bildersuche in Frage stellen. Davon ausgehend würde eine Unterlassungsanordnung im einstweiligen Verfügungsverfahren die Antragsgegnerin erheblich belasten.

[…]

Insgesamt erachtet die Kammer gleichwohl die Suchmaschinenbetreiber durch eine Entscheidung im Eilverfahren als unverhältnismäßig belastet und hält es für zumutbar, dass der Antragsteller seine Ansprüche in einem Erkenntnisverfahren verfolgt, in dem der Suchmaschinenbetreiber Vollstreckungsschutz beantragen und die Sache einer höchstrichterlichen Entscheidung zuführen kann.”

Verboten: ja, Verbot: nein.

Dennoch bleibt das Gericht bei der Auffassung, dass die Verwendung der Fotos durch Suchmaschinen rechtswidrig ist:

„Auf der anderen Seite ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass er es grundsätzlich nicht hinnehmen muss, dass seine Motive – nach seiner Auffassung und der der Kammer – widerrechtlich genutzt werden […].”

Auch wenn in Bildersuchmaschinen Urheberrechtsverletzungen stattfinden, scheinen die Folgen eines Verbotes dem LG Hamburg nicht ganz geheuer zu sein. Dieser etwas unglücklichen Situation wird der BGH allerdings vermutlich noch in diesem Jahr Abhilfe schaffen: Schon im Dezember steht eine Verhandlung über die urheberrechtlichen Fragen bei Bildersuchmaschinen an. Bis dahin müssen betroffene Urheber tapfer sein. Denn zumindest das LG Hamburg wird bis dahin keine Fotos mehr aus Suchmaschinen entfernen lassen.

Der Beschluss Az. 308 O 557/09 vom 16.10.2009 im Volltext.

Weitere Urteile zu Bildersuchmaschinen in unserer Urteilsdatenbank.

, Telemedicus v. 29.10.2009, https://tlmd.in/a/1546

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