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LG Hamburg: StudiVZ vs. BoerseVZ (Volltext)

Der Zusatz „VZ“ in Domains kann eine Verwechslungsgefahr mit „studiVZ“, „schuelerVZ“ und „meinVZ“ begründen. Das hat das LG Hamburg Anfang Oktober entschieden. Dem Studenten-Netzwerk StudiVZ ist damit ein weiterer Sieg im Kampf um die Vorherrschaft unter den VZ-Domains gelungen. Von „PokerVZ“ bis „RotlichtVZ“: Schon viele Internet-Portale haben in den vergangenen Monaten einstweilige Verfügungen für ihr „VZ“ im Namen kassiert – diesmal hat es das Portal „boerseVZ“ getroffen.
Die Betreiber hatten gegen die Verfügung Widerspruch eingelegt, über den das LG Hamburg nun zu entscheiden hatte. Doch das Gericht gab StudiVZ recht. Auch wenn die Zielgruppe nicht ganz identisch sei, gebe es zumindest Überschneidungen. Insgesamt sei der Zusatz „VZ“ aber vor allem für die Social-Networks der Holtzbrinck-Gruppe bekannt. Das Gericht unterstellt, dass es BoerseVZ sogar gerade auf diesen Ruf angekommen sei:

„Dass es der Antragsgegnerin bei der Benennung ihrer Internetplattform um eine Anlehnung an die Dienstleistungsangebote der Antragstellerin geht, ist im Grunde offensichtlich und von der Antragsgegnerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Ihr Interesse an der Nutzung des zwar durchschnittlichen kennzeichenkräftigen, letztlich aber wenig originellen Zeichenbestandteils VZ für die Bezeichnung ihres Internetnetzwerkes für Börsen-Interessierte ist letztlich nur vor dem Hintergrund des großen wirtschaftlichen Erfolgs des Geschäftskonzepts der Antragstellerin erklärlich.“

Die Buchstabenkombination „VZ“ könne darüber hinaus auch nicht einfach als Abkürzung für „Verzeichnis“ interpretiert werden. Schon die Tatsache, dass es sich bei den Internetseiten der „VZ“-Serie nicht um Verzeichnisse im eigentlichen Sinne handelt, spräche dagegen, die Buchstaben als reine Abkürzung zu verstehen.

Das LG Hamburg liegt mit der Entscheidung auf einer Linie mit dem LG Köln, das Anfang Mai in einem ähnlichen Fall zugunsten von StudiVZ entschieden hatte. Für Startups gilt also Vorsicht bei der Namenswahl.

Das Urteil des LG Hamburg im Volltext.

, Telemedicus v. 02.12.2008, https://tlmd.in/a/1061

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