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LG Hamburg: Redtube gegen Streaming-Abmahner im Volltext

Nachdem Ende letzten Jahres die zweifelhafte Abmahnwelle wegen Streamings bei Redtube bekannt wurde, häuften sich schnell die Zweifel von allen Seiten. Überwiegend betrafen diese Zweifel die Perspektive der Abgemahnten. Die Abmahnungen betrafen aber auch indirekt die Betreiber der Pornoseite Redtube und ihre Werbepartner. Diese erwirkten teilweise erfolgreich ein Verbot der Abmahnungen in der bisherigen Form vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 310 O 460/13). Der Beschluss ist nunmehr im Volltext erschienen.

Schutzrechtsverwarnungen greifen in Gewerbebetrieb ein

Die Betreiber von Redtube hatten es nicht leicht. Sobald die Abmahnwelle bekannt wurde, entbrannte eine heftige Diskussion darüber, ob tatsächlich das bloße Anschauen der Filme als Stream bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dies war aber nicht nur für die Abgemahnten wichtig – Redtube selbst musste nun befürchten, dass massenhaft Nutzer abspringen.

Deshalb stellte ein Werbepartner der Seitenbetreiber den Antrag an das Landgericht, die Abmahnpraktik zu verbieten. Das Gericht gab den Anträgen teilweise statt – nämlich nur gegenüber den vermeintlichen Rechteinhabern The Archive AG, nicht aber gegenüber den beteiligten Rechtsanwälten. Die ausschlaggebenden Gründe: Die Abmahnungen sind geeignet, die Kundenbeziehungen zu gefährden. Dies stelle einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dieser sei auch nicht gerechtfertigt, da die Abmahnungen jedenfalls in der dort vorliegenden Form unberechtigt waren.

Dies folgte für das Gericht jedoch nicht aus den Zweifeln, ob Streaming überhaupt abmahnfähig sein könne oder ob die Abmahnwelle rechtsmissbräuchlich sei. Entscheidend sei, dass den Abgemahnten nicht klar ersichtlich dargestellt wurde, weshalb es sich um eine offensichtlich rechtswidrige Quelle gehandelt haben soll und weshalb User das hätten erkennen müssen. Außerdem sei die verlangte Unterlassungsverpflichtung zu weit formuliert, da auch legales Streaming aus einer nicht offensichtlich rechtswidrigen Quele erfasst sei.

Abmahnungen wiesen handwerkliche Mängel auf

Das Gericht hat viele Fragen nicht beantwortet – musste es auch nicht. Entscheidend war nämlich nur, ob Redtube und die verbundenen Unternehmen einstweiligen Rechtsschutz gegen unrechtmäßige Abmahnungen verlangen kann. Dies war möglich, weil die Abmahner schlichtweg handwerklich schlecht gearbeitet hatten und jegliches Streaming untersagen wollten. Streaming an sich ist nämlich nicht grundsätzlich ein Verstoß gegen Urheberrechte – etwa im eindeutigsten Fall mit einer Einwilligung des Urhebers.

Im Übrigen lehnte das Gericht einen Antrag insoweit ab, als dieser sich gegen die Anwälte von The Archive AG richtete. Zur Begründung führte es an, die Anwälte würden lediglich fremde Rechte geltend machen und keine eigenen. Dies mag jedenfalls stimmen, soweit die Schutzrechtsverwarnungen tatsächlich im Auftrag und Namen von The Archive AG erfolgten. Allerdings wurde der eigene Handlungsbeitrag der Anwälte vorliegend nicht vertieft berücksichtigt. Diese haben immerhin die Anwaltsschreiben insbesondere mit der Formulierung verschickt, die auch legales Streaming erfasst. An dieser Stelle hätte das Gericht auch berücksichtigen können, dass den Abgemahnten die angeblich offensichtlich rechtswidrige Quelle nicht dargestellt wurde. Ob man dies nur The Archive AG zuschreiben will, halte ich für sehr fraglich.

Der Beschluss des LG Hamburg im Volltext.
Themenseite „Streaming“ bei Telemedicus.
Interview mit einem der beteiligten Anwälte bei der Zeit.

, Telemedicus v. 15.02.2014, https://tlmd.in/a/2725

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