Rolf Schälike, dem Betreiber von buskeismus.de, kann nicht verboten werden auf Urteile bei Telemedicus und Openjur.de zu verlinken. Das hat das LG Hamburg Ende Januar in einer der zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen Schälike und einem bekannten Medienrechtsanwalt entschieden. Schälike hatte in einigen Berichten auf (anonymisierte) Urteile in der Telemedicus-Urteilsdatenbank und bei Openjur.de verlinkt, was sein Kontrahent ihm verbieten lassen wollte.
Das LG Hamburg entschied jedoch zu Gunsten von Schälike: Allein die Verlinkung auf zutreffend wiedergegebene Gerichtsurteile stelle keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar – selbst wenn der Kläger durch zusätzliche Angaben in dem Bericht für Fachkreise identifizierbar sein sollte. Als bekannter Rechtsanwalt müsse er eine solche Berichterstattung dulden:
„Der Kläger ist in einem Rechtsbereich tätig, bei dem ein deutlich überdurchschnittliches Interesse der Öffentlichkeit an den dort geführten Gerichtsvenahren besteht, und zwar schon deshalb, weil die vom Kläger vertretenen Mandanten vielfach Personen von hohem Bekanntheitsgrad sind. Wer sich beruflich in einem solchen Umfeld bewegt, muss damit rechnen, dass auch sein persönliches Verhalten zum Gegenstand öffentlicher Erörterungen wird”
Das Urteil vom 28. Januar 2011, Az. 325 O 196/10 im Volltext.