Das Softwareunternehmen SAP kann den Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen nicht AGB-rechtlich verbieten. Das hat das LG Hamburg heute im Fall Susensoftware gegen SAP entschieden (Az. 315 O 449/12).
Susensoftware verkauft gebauchte Softwarelizenzen, unter anderem von SAP-Software. SAP stellt allerdings den Weiterverkauf gebrauchter Lizenzen in seinen AGB unter Zustimmungsvorbehalt – verbietet ihn also erst einmal. Dagegen wandte sich Susensoftware: Das Unternehmen sah in dieser Zustimmungsklausel eine Verletzung des Wettbewerbsrechts und strengte eine rechtliche Überprüfung vor dem LG Hamburg an.
Der Fall steht im Lichte des UsedSoft-Urteil vom EuGH aus dem Jahr 2012. In diesem medienrechtlich vielbeachteten Urteil hatte der EuGH den Handel mit gebrauchten Lizenzen für grundsätzlich zulässig erklärt. UsedSoft hatte mit gebrauchter Oracle-Software gehandelt, obwohl Oracle die Lizenzen nur als „nicht abtretbar” eingeräumt hatte. Es ging dort um die spannende Frage, ob man den Erschöpfungsgrundsatz bei nichtkörperlichen Programmkopien anerkennt. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass die Weiterveräußerung von Vervielfältigungsstücken zulässig ist, die einmal in Verkehr gebracht wurden. Anders als etwa beim Weiterverkauf von Datenträgern wie DVDs und CDs war zuvor nicht klar, ob auch nichtkörperliche Programmkopien unter den Erschöpfungsgrundsatz fallen. Der EuGH bejahte dies unter anderem mit der Überlegung, dass die nichtkörperliche Kopie der körperlichen wirtschaftlich gleichstehe.
Dem Urteil des LG Hamburg liegt also ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde wie im Fall UsedSoft: In beiden Fällen versuchten die Softwareunternehmen, den Lizenzvertrieb vertraglich einzudämmen. Das LG Hamburg hat nunmehr die Rechtswidrigkeit der SAP-Zustimmungsklausel festgestellt.
Gewiss ist jedem Softwareunternehmen der Handel mit gebrauchten Lizenzen missliebig; schließlich geht es um Geld, das ihnen umso mehr entgeht, je stärker der Gebrauchtmarkt ist. Daher besteht bei Softwareunternehmen das Bedürfnis, den Vertrieb mit Gebrauchtlizenzen so klein wie möglich zu halten. Das wird nun immer schwieriger. Denn auch wenn das Urteil des LG Hamburg nach dem UsedSoft-Urteil wohl keine rechtliche Überraschung bietet (der Volltext ist noch nicht verfügbar), so manifestiert es doch die Marschroute in Richtung Rechtssicherheit für den Gebrauchthandel von Softwarelizenzen.
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