Telemedicus

, von

LG Hamburg: Keine Rechtsverletzung durch Google-Snippets

Das LG Hamburg hat am 9. Januar entschieden, dass die Kurzzusammenfassungen bei Google („Snippets“) allein keine Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellen können. Auf einer Internetseite über Immobilienbetrug wurde an unbedeutender Stelle der Name des Klägers genannt. Ein unmittelbarer Bezug zwischen den Betrugsvorwürfen und dem Kläger wurde dort jedoch nicht hergestellt. In den „Snippets“ bei Google wurde bei der Suche nach dem Kläger jedoch sein Name im Zusammenhang mit den Wörtern „Betrug“, und „Immobilienbetrug“ genannt. Deshalb verlangte der Kläger von Google Unterlassung.

Sein Argument: Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Stolpe-Urteil entschieden, dass im Fall von Unterlassungsansprüchen bei mehreren Deutungsvarianten einer Äußerung zugunsten des Persönlichkeitsrechtes zu entscheiden sei. Denn dem Äußernden stünde es frei, sich künftig eindeutiger auszudrücken. Dies sah der Kläger auch für Google gegeben: Die Suchmaschine solle sich in Zukunft deutlicher ausdrücken, wenn es um seine Person im Zusammenhang mit dem Begriff „Immobilienbetrug“ gehe.

Dem erteilten die Hamburger Richter jedoch eine Absage:

„Tragender Gesichtspunkt der [Stople-]Entscheidung war, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken. Diese Möglichkeit besteht beim Betrieb einer Suchmaschine aber gerade nicht in gleicher Weise, so dass ein so erheblicher Unterschied zu dem von der „Stolpe“-Entscheidung […] entschiedenen Sachverhalt besteht […].“

Über viele Seiten beschäftigt sich das LG Hamburg anschließend mit der Frage, warum sich eine Suchmaschine nicht „deutlicher ausdrücken“ kann. Ergebnis: Aus technischer Sicht sei die Überprüfung der „Snippets“ auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht möglich. Und auch eine Überwachung durch die Suchmaschinenbetreiber sei unzumutbar. Auch wenn eine nachträgliche Kontrolle im Einzelfall nicht viel Aufwand erfordere, würde dies ausufern, wenn den Betreiber eine Pflicht zur Korrekur treffen würde. Denn dann müsste jedes „Snippet“ auf Antrag hin überprüft werde, was einen reibungslosen Betrieb einer Suchmaschine erheblich einschränken würde.

Außerdem sei dem Nutzer einer Internet-Suchmaschine klar, dass die Kurzzusammenfassungen automatisiert generiert werden und deshalb nur eine sehr bedingte Aussage kraft haben. Nur weil der Name des Klägers ohne unmittelbaren logischen Zusammenhang zusammen mit Wörtern wie „Betrug“ genannt werde, sei für den Nutzer noch lange kein direkter Bezug des Klägers zu betrügerischen Geschäften mit Immobilien ersichtlich.

Das LG Hamburg schloss sich damit der Ansicht des OLG Hamburg an, das bereits in der selben Sache über eine einstweilige Verfügung entschieden hatte. Auch das OLG Stuttgart entschied Ende 2008, dass allein durch die Auszüge einer Internetseite bei „Snippets“ keine Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen werden könne.

Das Urteil des LG Hamburg (Az. 324 O 867 /06) im Volltext.

, Telemedicus v. 06.02.2009, https://tlmd.in/a/1149

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory