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LG Hamburg: Keine Haftung für Wikipedia-Artikel

Das LG Hamburg hat vor wenigen Tagen entschieden, dass ein Presseunternehmen nicht für Inhalte der Wikipedia haftet, die automatisch in die Webseite des Unternehmens eingebunden werden. Kläger war der „Ziehsohn“ eines bekannten Schauspielers. Dieser wehrte sich gegen die Verbreitung des Wikipedia-Artikels zu dem Schauspieler. In diesem wurde behauptet, der Schauspieler habe den Kläger öffentlich des Betruges bezichtigt. Bereits in der Vergangenheit hatte der Kläger erwirkt, dass er nicht mehr namentlich in dem entsprechenden Artikel genannt werden darf. Der Betrugsvorwurf war zu diesem Zeitpunkt bereits in dem Artikel enthalten, der Kläger hatte diese aber nicht beanstandet.
Das Gericht stellte nun zunächst fest, dass die Berichterstattung über den Kläger im Rahmen des Artikels über den Schauspieler zulässig sei. Es bestünde ein öffentliches Interesse an dem Schauspieler, dazu gehörten auch seine näheren Lebensumstände und das Verhältnis zu seinem „Ziehsohn“.

Darüber hinaus habe das Presseunternehmen seine journalistischen Sorgfaltspflichten nicht verletzt:

„Es handelt sich bei der Berichterstattung, die von der Beklagten verbreitet wird, nicht um eine eigene Berichterstattung, sondern erkennbar um Beiträge Dritter, die den Einträgen in einem Internetforum in wesentlichen Punkten vergleichbar ist. Die Beklagte hatte keine Veranlassung, den angegriffenen Artikel von sich aus vorab auf seine rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen.“

Insbesondere sei dabei zu berücksichtigen, dass das Unternehmen nicht etwa feststehende Beiträge Dritter übernahm, wie es etwa bei Inhalten von freien Redakteuren der Fall ist. Vielmehr sei die Wikipedia darauf angelegt, sich durch Veränderung beliebiger Nutzer permanent weiter zu entwickeln.

Auch die vorherige Abmahnung bezüglich der Namensnennung sei kein hinreichender Anlass, um den gesamten Artikel auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Denn eine Abmahnung, die auf eine konkrete Rechtsverletzung gerichtet sei, beanstande ja nur die konkrete Rechtsverletzung, nicht jedoch den ganzen Artikel. Jedenfalls müsse deshalb nicht jede denkbare Passage des Artikels auf seine rechtliche Unbedenklichkeit hin überprüft werden.

Für viele dürfte diese Entscheidung für Hamburger Verhältnisse eine Überraschung sein, zeichnete sich doch insbesondere die 24. Zivilkammer in der Vergangenheit eher für eine sehr strenge Haftung, sowohl für die Presse, als auch für Inhalte Dritter im Internet aus.

Das Urteil vom 26.05.2008, Az. 324 O 847/07 im Volltext.

Vielen Dank an Thorsten Feldmann, LL.M von JBB Rechtsanwälte für die Einsendung des Urteils.

  • Adrian Schneider

    Adrian Schneider ist Mitbegründer, Vorstand und Hausnerd von Telemedicus sowie Rechtsanwalt bei Osborne Clarke in Köln.

, Telemedicus v. 29.05.2008, https://tlmd.in/a/827

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