Das Landgericht Hamburg hat Mitte Juli entschieden, dass der Inhaber der Domain „moebel.de” keinen Unterlassungsanspruch gegen den Domaininhaber von „wwwmoebel.de” hat. In diesem konkreten Fall, wo der Domainname lediglich beschreibende Begriffe enthält, seien auch solche sog. „Vertipper-Domains” zulässig, so das Gericht.
Keine Ansprüche aus Markenrecht
Das LG Hamburg sah zunächst keine Ansprüche aus Markenrecht. Ob die Unternehmensbezeichnung „moebel.de” überhaupt schutzfähig sein kann, ließ das Gericht offen, denn es bestünde auf jeden Fall keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Domains:
„Die maßgeblichen Verkehrskreise werden nämlich in der von dem Beklagten bis Dezember 2008 genutzten Second-Level-Domain »wwwmoebel« schon keine kennzeichenmäßige Nutzung erkennen. Eine solche liegt erst dann vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in der Verwendung des Zeichens einen Herkunftshinweis erkennen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die angesprochenen Verkehrskreise werden in dem Bestandteil »moebel« lediglich einen Hinweis auf die unter der Seite zu findenden Inhalte sehen. Auch der Bestandteil »www« führt nicht dazu, dass das Gesamtzeichen »wwwmoebel« als Hinweis auf das hinter der Seite stehende Unternehmen wahrgenommen wird.”
Aus markenrechtlicher Sicht sind Vertipper-Domains nach dieser Ansicht also bei rein beschreibenden Domainnamen durchaus zulässig. Geht es hingegen um Eigennamen (z.B. „yahoo.de” vs. „wwwyahoo.de”), können Vertipper-Domains jedoch auch nach der Argumentation des LG Hamburg verboten sein.
Keine Ansprüche aus Wettbewerbsrecht
Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche sah das Gericht in diesem Fall nicht gegeben. Die Klägerin hatte sich auf § 4 Nr. 10 UWG berufen, wonach die „gezielte Behinderung” von Mitbewerbern unlauter ist. Dazu kann auch das gezielte Abfangen von Kunden eines Konkurrenten zählen. Davon könne hier jedoch keine Rede sein:
„Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Beklagten darauf ankam, in unlauterer Weise gezielt Kunden der Klägerin abzufangen und für sich zu gewinnen. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass der Beklagte die Domain »wwwmoebel.de« deshalb ausgewählt hat, weil so diejenigen Nutzer, die bei der beabsichtigten Eingabe der URL »wwwmoebel.de« den Punkt zwischen der Third- und der Second-Level-Domain vergessen, auf diese Seite gelangen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass ein solches Vorgehen gezielt gegen die Klägerin gerichtet gewesen wäre.”
Das klingt unlogisch. Richtet es sich nicht zwangsläufig gezielt gegen den Inhaber einer Domain, wenn man mit einer Vertipper-Domain dessen Kunden abfangen möchte? Das LG Hamburg begründet seine Argumentation auch hier wieder mit dem rein beschreibenden Charakter dieser konkreten Domain:
„Dadurch, dass die maßgeblichen Verkehrkreise in der Second-Level-Domain »moebel« lediglich einen Hinweis auf den auf der Website befindlichen Inhalt erkennen, kann nicht ohne weiteres festgestellt werden, dass die Eingabe einer entsprechenden URL dem Zweck dient, zu einem bestimmten Unternehmen zu gelangen.”
Wer also die Domain moebel.de in den Browser eingibt, erwartet demnach nicht, zu einem bestimmten Unternehmen zu gelangen, sondern nur irgendeine Webseite zum Thema Möbel zu finden. Selbst wenn der Inhaber einer Vertipper-Domain also versucht, Kunden eines Mitbewerbers abzufangen, geht das in Ordnung, solange er sich dazu nicht wiederum unlauterer Mittel bedient und die Kunden irreführt.
Das Urteil vom 16.07.2009, Az. 327 O 117/09 bei „Strömer Rechtsanwälte”.