Das Landgericht Hamburg hat dem Entertainer Dieter Bohlen im Verfahren gegen die Illustrierte „Viel Spass” (M.I.G/ Burda) eine Geldentschädigung wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Höhe von 40.000 € zugesprochen (Aktenzeichen 324 O 951/08). Hintergrund des Verfahrens waren Bilder, die vor zwei Jahren in besagter Zeitschrift erschienen waren und einen nacktbadenden Dieter Bohlen zeigten.
In diesen Abbildungen sahen die Richter einen schweren Eingriff in die Intimsphäre Bohlens:
„Die streitgegenständlichen Fotos greifen in die Intimsphäre des Klägers ein. Sie stellen ihn vollständig unbekleidet dar. Trotz gewandelter Moralanschauung liegt bei einer ungerechtfertigten Verbreitung von Aufnahmen des unbekleideten Körpers in aller Regel ein Eingriff von erheblichem Gewicht vor […]. […] Hinzu kommt, dass sich der Leser anhand des auf dem auf Seite 3 der Berichterstattung veröffentlichten Fotos und des dort zu erkennenden Schattenwurfs eine konkrete Vorstellung in Bezug auf das Genital des Klägers machen kann.”
Die vorliegende Entscheidung folgt der gefestigten BGH-Rechtsprechung zu § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 1, 2 Abs.1 GG. Für diesen richterrechtlich entwickelten Geldentschädigungsanspruch müssen eine schwere Persönlichkeitsverletzung, ein schuldhaftes Handeln des Verletzers, das Fehlen anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten sowie ein aus den Umständen des Einzelfalles zu folgerndes unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung bestehen. Auch bezüglich der Höhe der zugebilligten Entschädigung liegt das LG –- unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Genugtuungs- und Präventionsfunktion der Geldentschädigung –- auf der Linie des BGH.