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LG Hamburg bestätigt Wirkungslosigkeit von DNS-Sperren

Bereits am 12. November 2008 hat das LG Hamburg entschieden, dass ein Access-Provider nicht zur Einrichtung von DNS-Sperren verpflichtet werden kann. In dem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil (Az. 308 O 548/08) weist das Gericht einen entsprechenden Antrag mehrerer Filmverleiher zurück. Diese hatten von einem Internet Service Provider verlangt, dass er eine illegale Filesharing-Webseite mittels DNS-Sperre unauffindbar machen solle. Wirklich unauffindbar? Eben nicht! Gerade weil so eine Sperre leicht umgangen werden könne, sei diese Maßnahme dem Provider nicht zumutbar, so die Richter.
Access-Provider als Störer

Grundsätzlich schloss das Gericht die Störerhaftung eines Access-Providers jedoch nicht aus. Nach den allgemeinen Regeln der Störerhaftung, kann ein Access-Provider dann in Anspruch genommen werden, wenn er willentlich und adäquat-kausal an einer Rechtsverletzung mitgewirkt hat. Dies sei durchaus dann der Fall, wenn ein Provider den Zugang zu einer rechtswidrigen Internetseite ermöglicht:

„Wenn die Antragsgegnerin ihren Kunden den Zugang zum Internet vermittelt, dann führt das nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge auch zum Aufruf und Download rechtswidriger Inhalte aus dem Internet wie den streitgegenständlichen Filmen. Das begründet die erforderliche Adäquanz der Kausalität des Dienstes der Antragsgegnerin für die Vervielfältigungshandlungen ihrer Kunden.“
(Hervorhebungen nicht im Original.)

Der Begriff des „Störers“ ist demnach sehr weit gefasst. Deswegen findet eine Einschränkung bezüglich seiner Prüfungs- oder Handlungspflichten statt. Diese müssen ihm möglich und „zumutbar“ sein, was sich aus einer Abwägung verschiedener Gesichtspunkte ergibt. Dass der Provider jedenfalls die Möglichkeit hat, eine DNS-Sperre durchzuführen, daran hat das Gericht keinen Zweifel. Die Zumutbarkeit hat es jedoch nach einer Abwägung der Interessen verneint.

DNS-Sperren nur eingeschränkt wirkungsvoll

Entscheidend für das Ergebnis dieser Interessensabwägung ist laut Urteil die Eignung der geforderten Maßnahme. Denn je geringer diese sei, umso weniger könne so ein zusätzlicher Aufwand vom Provider verlangt werden. Die Geeignetheit von DNS-Sperren zur Verhinderung eines Webseitenabrufs stellte das Gericht im vorliegenden Falle jedoch grundlegend in Frage:

„Die Eignung einer „DNS-Sperre“ zur Verhinderung des Zugriffs auf einen Internetauftritt ist aufgrund von Umgehungsmöglichkeiten, etwa durch Eintragung eines anderen Nameservers, nur beschränkt […]. Ohne Erfolg verweisen die Antragstellerinnen darauf, dass die Mehrzahl der durchschnittlichen Internetnutzer durch eine DNS-Sperre davon abgehalten würden, einen anderen Weg zu dem gesperrten Internetauftritt zu suchen. Dem Gericht ist es in wenigen Minuten gelungen, eine Internetseite mit einer Anleitung zur Umgehung mit den verfügbaren Name-Servern zu finden. Den Nutzern solcher Filmdownloadseiten wie „…“, es dürften im Wesentlichen internetaktive Jugendliche und junge Erwachsene sein, wird das im Zweifel noch schneller gelingen.“
(Hervorhebungen nicht im Original.)

Aus diesem Grund hielten die Richter die Sperrverpflichtung für unzumutbar, der Provider haftet somit nicht als Störer. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung schaffe, auf deren Grundlage Dienste-Anbieter in die Pflicht genommen werden können.

Auch Richter können Netzsperren umgehen

Brisant könnte diese Entscheidung im Rahmen der aktuellen Diskussion um Netzsperren bei Kinderpornographie werden. Auch hier wird von Gegnern immer wieder das Argument ins Feld geführt, solche Maßnahmen seien schlichtweg wirkungslos. Befürworter beharren hingegen darauf, nur hochversierte Nutzer seien in der Lage, solche DNS-Sperren zu umgehen. Für die breite Masse würden sie sich demnach als effektiv erweisen. So auch Bundesfamilienministerin von der Leyen bei Radio Eins:

„Wir wissen, dass bei den vielen Kunden, die es gibt, rund 80 Prozent die ganz normalen User des Internets sind. Und jeder, der jetzt zuhört, kann eigentlich sich selber fragen, wen kenne ich, der Sperren im Internet aktiv umgehen kann. Die müssen schon deutlich versierter sein. Das sind die 20 Prozent. Die sind zum Teil schwer Pädokriminelle. Die bewegen sich in ganz anderen Foren. Die sind versierte Internetnutzer, natürlich auch geschult im Laufe der Jahre in diesem widerwärtigen Geschäft.“

Das lesenswerte Urteil im Volltext.

(via)

, Telemedicus v. 14.05.2009, https://tlmd.in/a/1304

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