Auch Pressemeldungen sind urheberrechtlich geschützt. Das entschied das LG Hamburg Ende Januar. Das Gericht bestätigte damit eine einstweilige Verfügung, die ein Rechtsanwalt gegen einen Kollegen erwirkt hatte. Letzterer hatte eine Pressemeldung von der Homepage des Antragstellers übernommen und ohne Quellenangabe veröffentlicht.
Damit habe er in die Verwertungsrechte des Antragstellers widerrechtlich eingegriffen, urteilte das Landgericht. Die Pressemeldung stelle als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ein urheberrechtlich geschütztes Werk dar. Auch sei eine Schöpfungshöhe erreicht. Denn auch für Pressemeldungen gelte die Anforderung der „kleinen Münze“, wonach nur ein geringes Maß an schöpferischer Ausdruckskraft für einen urheberrechtlichen Schutz erforderlich ist.
Da die Pressemitteilung ohne Quellenangabe übernommen wurde, käme auch keine Schrankenregelung (wie etwa die Zitierfreiheit) in Betracht.