Anfang des Jahres sorgte die Dokumentation „Ausgeliefert! Leiharbeiter bei Amazon“ für großes Aufsehen um das Geschäftsgebaren des Online-Buchhändlers. Die mediale Aufmerksamkeit führte zu massiver Kritik an den Partnerunternehmen von Amazon, die im Wege der einstweiligen Verfügung – zunächst erfolgreich – gegen den Hessischen Rundfunk (hR) vorgingen. Nun hat das Landgericht Hamburg diese einstweilige Verfügung wieder aufgehoben.
Die Dokumentation dreht sich um die Arbeitnehmerpolitik von Amazon und stellt dar, wie sich der US-Konzern verschiedenster Dienstleister für die Bewältigung seiner Aufträge bedient. Neben der Bereitstellung von Leiharbeitern sorgen die Dienstleister auch für die Sicherung der Arbeitsabläufe. Die Darstellung zeichnet prekäre Arbeits- und Lebensbedingungen der Leiharbeiter. Die Leiharbeiter kommen in Bussen aus Osteuropa, leben zusammengepfercht in der Nähe des Betriebsgeländes und werden von einer rechtsgerichteten Security permanent überwacht – so die Darstellung in der Dokumentation. Unter anderem zitieren die Autoren aus einer E-Mail, die der Redaktion zugespielt wurde. Darin heißt es, die Mitarbeiter würden bei einem Dienstleister „abgefüttert wie Schweine”.
Im Anschluss an die Veröffentlichung der Dokumentation in der ARD ging dieser Dienstleister im Wege der einstweiligen Verfügung vermutlich gegen genau diese Formulierung vor. Der konkrete Gegenstand ist mangels Veröffentlichung des Urteils noch nicht bekannt, anscheinend ging es aber wohl nur um die Äußerung „abgefüttert wie Schweine”. Das Landgericht Hamburg hat diese einstweilige Verfügung vom 19. März nun aufgehoben.
Die Hamburger Richter erkannten – soweit bekannt ist – in der Formulierung keine die Rechte des Dienstleisters verletzenden Gehalt. Vielmehr seien die Äußerungen vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Die Autoren der Dokumentation könnten zudem die Vorwürfe durch die Angaben weiterer Augenzeugen untermauern.
Das Urteil (Az. 324 O 129/13) ist noch nicht rechtskräftig. Der Anwalt des Dienstleisters hat allerdings angekündigt, Berufung einzulegen.