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LG Hamburg: Admin-C haftet für Domaininhalte

Auch der „Admin-C“, also der administrative Ansprechpartner einer Domain kann für deren Inhalte haften. Das entschied das LG Hamburg Anfang April (Az. 327 0 699/06). Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, wo der eigentliche Domaininhaber eine ausländische Firma, der administrative Ansprechpartner aber ein deutscher Rechtsanwalt war.

Als Begründung beriefen sich die Richter unter anderem auf die Richtlinien der deutschen Domainverwaltungsstelle Denic. Demnach sei der „Admin-C“ eine natürliche Person, die als „Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden“. Der Admin-C sei demnach mehr als ein bloßer Vermittler und könne als Störer für die Inhalte einer Domain haftbar gemacht werden.

Das LG Hamburg folgt damit der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der letzten Jahre. Dennoch ist die Frage umstritten: Erst Anfang März hatte zum Beispiel das LG Dresden eine Haftungs des Admin-C generell verneint (Az. 43 O 0128/07 EV), da sich die Entscheidungskompetenz des Admin-C nur auf die Domain und nicht deren Inhalte erstrecke.

Zum Urteil des LG Hamburg vom 05.04.2007.

, Telemedicus v. 19.04.2007, https://tlmd.in/a/174

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