Telemedicus

, von

LG Frankfurt verbietet Uber ab sofort deutschlandweit

Anfang letzter Woche hat das LG Frankfurt Uber aus Amsterdam verboten, Beförderungswünsche über ihre Apps „Uber“ oder „UberPop“ zu vermitteln (Az. 2-03 O 329/14). Voraussetzung: Die Fahrer haben keine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und die Fahrt kostet für den Fahrgast mehr, als die reinen Betriebskosten. Das Verbot wurde in einem einstweiligen Verfügungsverfahren erlassen. Es gilt deutschlandweit, ist sofort vollstreckbar und zielt in das Herz des Geschäftskonzepts von Uber.

Hintergrund

Der Internetdienst „Uber“ ist eine Art Konkurrenzmodell zu Taxis: Mit einer App werden Fahrgäste zu Privatleuten vermittelt, die die Gäste mit ihrem Auto zum gewünschten Ziel transportieren. Für die Vermittlung erhält Uber eine Provision. An interessierte Fahrer stellt Uber zwar gewisse Anforderungen, diese liegen jedoch weit unter den Vorgaben für professionelle Taxifahrer – beispielsweise verlangt Uber keinen Personenbeförderungsschein.

Diese Vermittlung hat das LG Frankfurt nun untersagt. Beantragt hatte das Verbot eine bundesweit tätige Gesellschaft für Taxizentralen. Diese betreibt u.a die Taxi-Bestell-App „Taxi Deutschland“. Das Verfahren landete vor der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt. Diese ist erfahren in Wettbewerbsangelegenheiten im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Personenbeförderungsgesetz und behandelt u.a. regelmäßig lauterkeitsrechtliche Beanstandungen von Taxi-Vereinigungen.

Verstoß gegen § 46 PbefG als Wettbewerbsverstoß

Das LG Frankfurt sah in dem Geschäftsmodell von Uber einen Verstoß gegen § 46 PBefG. Diese Vorschrift regelt, welche Art von „Gelegenheitsverkehr“ erlaubt ist, nämlich Verkehr mit Taxen, Ausflugs- und Ferienzielfahrten und Verkehr mit Mietwagen. Für all diese Beförderungsformen braucht ein Fahrer eine Genehmigung (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG). Solche Genehmigungen haben die Uber-Fahrer nicht.

Ein Verstoß gegen § 46 PBefG sei auch zugleich ein Wettbewerbsverstoß, weil § 46 PBefG eine Marktverhaltensregel sei, so das Landgericht. Das Gericht beruft sich bei dieser Argumentation auf den BGH. Einen solchen Wettbewerbsverstoß hatte der BGH zwar nicht für den § 46 PBefG, sondern für den nachfolgenden § 47 PBefG (BGH v. 18.10.2012 – I ZR 191/11 – Taxibestellung) und den § 49 IV 5 PBefG (BGH v. 24.11.2011 – I ZR 154/10 – Mietwagenwerbung) festgestellt. Dass die zu erwartende nachfolgende Instanz hier anders entscheidet, dürfte aber unwahrscheinlich sein.

Ist Uber Täter oder Teilnehmer?

Die Tücken das Falles liegend dann auch im Detail: Weil Uber nicht selbst befördert, sondern Beförderungen nur vermittelt, hatte das Landgericht Uber nicht als Unternehmerin im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes verurteilt, sondern „zumindest“ als Teilnehmerin. Das deutet darauf hin, dass sich das Gericht nicht entscheiden wollte, ob es Uber hier als Täter oder als Teilnehmer an einem Wettbewerbsverstoß verurteilt. Dem entspricht auch die Feststellung des Gerichts, die Parteien seien Wettbewerber, weil sie gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises anbieten. Ob die Parteien Wettbewerber sind, ist für eine Teilnehmerhaftung (die Störerhaftung wurde im Lauterkeitsrecht bekanntlich aufgegeben) aber irrelevant. Es reicht aus, dass der Haupttäter Wettbewerber ist. Der Teilnehmer muss neben einer Beihilfehandlung (hier: das Vermitteln) zumindest einen bedingten Vorsatz für die Haupttat (hier: das Befördern ohne Genehmigung) besitzen und er muss wissen, dass die Haupttat rechtswidrig ist (vgl. BGH v. 1.2.2011 – I ZR 139/08 – Kinderhochstühle im Internet, Rz. 30).

Ob Uber als Täter oder Teilnehmer haftet, hätte das LG Frankfurt aber nicht unentschieden lassen dürfen. Denn der Vorwurf an den Täter einer Wettbewerbsrechtsverletzung lautet: Du hast gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Der Vorwurf an einen Teilnehmer lautet hingegen: Du hast eine Prüfpflichten verletzt und dadurch einen Wettbewerbsverstoß zumindest billigend in Kauf genommen. Denn ein Teilnehmer haftet nur, wenn er nicht geprüft hat, ob eine mögliche Haupttat rechtswidrig ist, wenn er zu einer solchen Prüfung verpflichtet gewesen wäre und ihm eine solche Prüfung auch hätte zugemutet werden können (BGH a.a.O. – Kinderhochstühle). Der Vorwurf an einen Täter unterscheidet sich damit grundlegend von dem Vorwurf an einen Teilnehmer – es handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Eine solch wesentliche Frage hätte das Gericht nicht offenlassen dürfen. Welche Haftung genau vorliegt wird dementsprechend wohl in der mündlichen Verhandlung zu klären sein – wenn Uber gegen den Beschluss Widerspruch einlegt, was ziemlich wahrscheinlich ist.

Interessanter Randaspekt: Das Verbot wurde durch Beschluss, d.h. ohne mündliche Verhandlung erlassen, obwohl der Kammer eine Schutzschrift von Uber vorlag. Mit einer Schutzschrift kann jemand, der einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung befürchtet, bei Gerichten einen Schriftsatz hinterlegen und seine oder ihre Argumente gegen eine mögliche Verfügung vorbringen. Üblicherweise beantragt man in einer solchen Schutzschrift auch, dass der Verfügungsantrag zurückgewiesen wird oder jedenfalls über diesen nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Dass das Gericht dennoch ohne mündliche Verhandlung entschied, deutet darauf hin, dass das Gericht keine Zweifel daran hatte, dass Uber gegen § 46 PBefG und damit zugleich gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Konsequenzen der Entscheidung

Uber hat bereits angekündigt, den Beschluss zu ignorieren. In diesem Fall kann der Antragsteller schon jetzt bei Gericht beantragen, gegen Uber ein Ordnungsgeld zu verhängen. Die von den Gerichten verhängten Ordnungsgelder betragen für einen ersten Verstoß gegen ein gerichtliches Verbot oft bis zu 10.000 EUR, können bei wiederholten Versstößen aber schnell empfindlich ansteigen und sogar auch in der Erzwingung von Ordnungshaft an dem Direktor von Uber Amsterdam münden.

Schließlich könnte der Antragsteller auch unmittelbar gegen den Direktor von Uber Amsterdam eine einstweilige Verfügung erwirken. Voraussetzung wäre aber, dass dieser die Rechtsverletzungen selbst beauftragt hat oder das Uber-Geschäftsmodell gerade auf Rechtsverletzungen angelegt ist und der Direktor dieses Geschäftsmodell selbst „ins Werk gesetzt“ hat (vgl. BGH v. 18.06.2014 – I ZR 242/12 – Geschäftsführerhaftung).

So oder so: Die Entscheidung betrifft das grundlegende Geschäftsmodell von Uber, nämlich die Vermittlung von entgeltlichen Personenbeförderungen durch Laien ohne Genehmigung.Damit wird es nicht nur für Uber, sondern auch für alle Konkurrenten mit ähnlichem Geschäftsmodell eng.

Der Beschluss des LG Frankfurt im Volltext.

, Telemedicus v. 03.09.2014, https://tlmd.in/a/2831

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory